In vielen lang laufenden Abo-Verträgen findet sich eine sogenannte Preisänderungsklausel. In einer solchen Klausel behält sich der Abo-Anbieter das Recht vor, das Aboentgelt unter bestimmten Umständen einseitig zu erhöhen. Dahinter steckt das grundsätzlich legitime Interesse eines Unternehmens, die Aboentgelt – insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten – an geänderte Umstände (z. B. eine hohe Inflationsrate) anzupassen. Der Abo-Anbieter kann die Höhe der Abogebühr aber natürlich nicht völlig einseitig bestimmen.
Nach § 6 Abs 1 Z 5 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist eine AGB-Bestimmung, nach der das Unternehmen das Aboentgelt einseitig erhöhen kann, nur unter den folgenden Bedingungen wirksam:
Sie sollen damit vor überraschenden Preiserhöhungen geschützt werden. Die Umstände für eine Preisänderung müssen sachlich gerechtfertigt sein. Wenn in einer Preisänderungsklausel auf Umstände Bezug genommen werden, die mit dem Abo-Vertrag in keinem direkten Zusammenhang stehen oder außerhalb des Vertragszeitraums liegen (z. B. wenn auf eine Inflationsrate vor dem Vertragszeitraum Bezug genommen wird), kann die AGB-Bestimmung unwirksam sein (8 Ob 37/23h, Pkt. 3.3.). Sofern in der AGB-Bestimmungen die oben genannten Voraussetzungen nicht eingehalten werden, kann sich das Unternehmen nicht auf die (unwirksame) Preisänderungsklausel stützen und dementsprechend auch nicht den Preis einseitig erhöhen.
Beispiel: Eine AGB-Regelung, wonach sich der Preis "entsprechend den Preislisten des Unternehmens im Zeitpunkt der Leistungserbringung" oder entsprechend "geänderten Berechnungs- und Kalkulationsgrundlagen" erhöhe, beschreibt die Umstände für eine Preisänderung nicht konkret genug, und ist daher unzulässig. Auch ein in den AGB festgelegtes Preisänderungsrecht, um die Gewinnspanne des Unternehmens zu erhöhen, ist unzulässig.
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Einschränkungen für eine einseitige Preiserhöhung ist nach § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auch eine – nicht einzeln ausgehandelte – AGB-Bestimmung unzulässig, nach der das Unternehmer innerhalb der ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss ein höheres als das ursprünglich vereinbarte Entgelt verlangen kann. Diese Gesetzesbestimmung soll verhindern, dass im Vertrag ein bestimmter Preis festgelegt wird, aber der Unternehmer sich die Möglichkeit offenhält, für nur kurze Zeit später erbrachte Leistungen ein höheres als dieses Entgelt zu verlangen. Wenn eine Preisänderungsklausel bei kundenfeindlichster Auslegung eine Entgeltänderung schon in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss ermöglichen würde, ist diese AGB-Bestimmung insgesamt unwirksam und kann sich das Unternehmen für eine Preiserhöhung nicht darauf stützen (2 Ob 198/10x).
Wenn der Anbieter den Preis eines laufenden Abos unabhängig von objektiven äußeren Umständen erhöhen wíll (z. B. um seinen Gewinn zu steigern), muss er Ihre Zustimmung zur Erhöhung des Preises einholen. Ihr bloßes Schweigen oder die bloße Weiternutzung eines (digitalen) Dienstes wird nicht als eine solche Zustimmung gesehen werden können, weil eine solche Zustimmungsvermutung (Erklärungsfiktion), d.h. die Vermutung, dass Ihr Schweigen oder Ihre weitere Nutzung des Dienstes als Zustimmung zu einem bestimmten erhöhten Preis zu Interpretieren ist, schon im ursprünglichen Vertrag vereinbart worden sein müsste.
In der Regel wird Ihre Zustimmung daher in Form einer Änderungskündigung eingeholt werden müssen, d.h. der Anbieter erklärt Ihnen das Abo ab der nächsten Rechnungsperiode nur mehr für einen bestimmten (erhöhten) Preis anbieten zu wollen und erklärt gleichzeitig die Kündigung des Abo-Vertrags für den Fall, dass Sie der Preiserhöhung nicht zustimmen. Wenn Sie das Abo für einen bestimmten Zeitraum zu einen bestimmten Preis abgeschlossen haben, darf der Anbieter den Preis innerhalb dieses Zeitraums aber jedenfalls nicht ändern.
Beispiel: Der Streaming-Anbieter X. erklärt, seinen Streaming-Dienst aufgrund eines neu beschlossenen Umsatzziels ab dem nächsten Monat anstatt zum Preis von € 11,90 nunmehr zum Preis von € 14,90 anzubieten. Der Streaming-Anbieter kann den Preis nicht einseitig erhöhen, sondern muss Ihre ausdrückliche Zustimmung zum geänderten Preis einholen. Wenn Sie mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sind und der Streaming-Anbieter das Abo zum bisherigen Preis von € 11,90 nicht anbieten möchte, kann der Streaming-Anbieter Ihr Streaming-Abo zum nächstmöglichen Kündigungstermin kündigen. Sie bezahlen dann nicht den erhöhten Preis von € 14,90, können aber den Streaming-Dienst ab Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr nützen.
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Letzte Änderung: 06.08.2024