Das Konsumentenschutzrecht schützt Sie vor zu langen Vertragsbindungen. Solche langen Vertragsbindungen sind unzulässig, wenn es keine sachlichen Gründe (z. B. ein im Vergleich zu kürzeren Vertragszeiträumen günstiger Preis) für den langen Vertragszeitraum gibt. Bei bestimmten Verträgen (z. B. Mitgliedschaft bei einer Dating-Plattform) müssen Sie außerdem nach einem Jahr kündigen können.
Nach § 6 Abs 1 Z 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) darf ein Unternehmen in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht eine unangemessen lange Fristen vorsehen, während deren Sie an ein Vertragsangebot oder einen Vertrag gebunden sind. Die Bestimmung richtet sich gegen überlange Vertragsbindungen in Dauerschuldverhältnissen wie zum Beispiel Abonnements. Welche Vertragsdauer im konkreten Fall zulässig ist, richtet sich nach dem Gegenstand des Vertrags und den Umständen des Einzelfalls.
Eine 24-monatige Mindestvertragsdauer eines Mobiltelefonievertrags bei Kauf eines preisgestützten Handys ist beispielsweise noch keine überlange Bindungsdauer (4 Ob 91/08y). Relevant für die Beurteilung ist auch, ob es unterschiedlichen Vertragslaufzeiten mit unterschiedlichen Preisen gibt und ein niedriger Preis daher eine lange Vertragsdauer rechtfertigen kann. Eine Bindung auf zwei oder drei Jahre in Fitnesscenterverträgen ist hingegen unwirksam (9 Ob 69/11d). Zulässig ist hingegen die Bindung derartiger Verträge auf zunächst ein Jahr und dann auf jeweils sechs Monate mit zweimonatiger Kündigungsfrist (5 Ob 205/13b).
Bei bestimmten Verträgen müssen Sie auch bei einer langen Bindungsfrist nach einem Jahr jedenfalls kündigen können. Gemäß § 15 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) können Sie Verträge über die wiederholte Lieferung beweglicher körperlicher Sachen (z. B. Zeitungsabonnements) einschließlich Energie (z. B. Strom- und Gasbezugsverträge) oder über wiederholte Werkleistungen (z. B. Mitgliedschaft bei einer Dating-Plattform), bei denen Sie sich zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten, jedenfalls unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres kündigen, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres.
Mietverträge, Versicherungsverträge oder Mobiltelefonieverträge werden von dieser Bestimmung aber beispielsweise nicht erfasst.
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Letzte Änderung: 05.08.2024