Wie kann ich online kündigen?

  • Grundsätzlich können Sie einen Vertrag mit einer einfachen E-Mail kündigen, sofern nach den AGB nicht "Schriftlichkeit" gefordert ist. 
  • Ihr Vertragspartner sollte sicherstellen können, dass die Kündigung tatsächlich von Ihnen stammt, z. B. dadurch, dass die Kündigung von der mit Ihrem Kundenkonto verbundenen E-Mail-Adresse verschickt wurde.
  • Bei der Nutzung von Kündigung-Services wie online-kuendigen.at sollten Sie Ihre Kündigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, um die Authentizität Ihrer Kündigung zu bestätigen.

Eine Kündigung ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung, mit der Sie mitteilen, dass Sie einen Vertrag beenden möchten. Damit sie wirksam ist, muss die Erklärung beim Unternehmen ankommen. Gleichzeitig muss das Unternehmen darauf vertrauen können, dass die Erklärung wirklich von Ihnen stammt.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie sich ein Unternehmen überzeugen kann, dass eine Kündigung tatsächlich von der Person stammt, für die die Kündigung ausgesprochen wird. Eine Möglichkeit ist eine Unterschrift bzw. elektronische Signatur, mit der Kündigungserklärung versehen sein muss. Ein anderer Weg ist, dass die Kündigung von einer dem Unternehmen bekannten E-Mail-Adresse aus über das Kundenportal verschickt werden muss. 

Was ist eine elektronische Signatur?

Eine elektronische Signatur ist eine digitale Form der Unterschrift. Sie dient dazu, die Echtheit und Unversehrtheit eines elektronischen Dokuments zu bestätigen. Es gibt drei Arten mit unterschiedlichen Sicherheitsniveaus:

  1. Einfache elektronische Signatur (EES)
    Die einfache elektronische Signatur ist die grundlegendste Form. Sie besteht aus „Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet“ (Art. 3 Z 10 eIDAS-VO), z. B. Name unter einer E-Mail oder eine eingescannte Unterschrift. Diese Signaturform bietet nur ein geringes Maß an Sicherheit, da sie weder die Identität des Unterzeichners eindeutig bestätigt noch Manipulationen am Dokument erkennt. Sie kann jedoch für Dokumente mit geringem rechtlichen Risiko ausreichend sein. Wenn Sie Ihre Kündigung mit einer einfachen elektronischen Signatur absenden, sollten Sie sicherstellen, dass das Unternehmen erkennen kann, dass die Erklärung von Ihnen stammt – zum Beispiel durch die Nutzung einer bereits bekannten E-Mail-Adresse.
     
  2. Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)
    Die fortgeschrittene elektronische Signatur erfüllt laut Art. 26 eIDAS-VO folgende Anforderungen:
    - Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.
    - Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.
    - Sie wird mit Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle verwendet.
    - Sie ist so mit den Daten verbunden, dass nachträgliche Änderungen erkennbar sind.
    Die FES bietet ein gutes Maß an Sicherheit. Sie wird z.B. durch Login-Verfahren mit Passwort oder Zwei-Faktor-Authentifizierung erzeugt und kann über spezielle Software oder Plattformen wie DocuSign oder Adobe Sign erstellt werden. Die FES wird häufig im geschäftlichen Verkehr eingesetzt. Mithilfe dieser speziellen Software können beide Vertragsparteien die Identität der Unterzeichner sicherstellen.
     
  3. Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
    Die qualifizierte elektronische Signatur ist die sicherste Form und laut Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO der handgeschriebenen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Die qualifizierte elektronische Signatur erfüllt laut Art. 28 eIDAS-VO folgende Voraussetzungen:
    - Ein qualifiziertes Zertifikat, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurde (Art. 3 Z 15 und Z 23 eIDAS-VO)
    - Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit (QSCD) (Art. 3 Z 22 eIDAS-VO)
    - Identitätsprüfung vor Ausstellung des Zertifikats.
    Laut § 4 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) erfüllt die qualifizierte elektronische Signatur (QES) das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). In Österreich kann sie über ID Austria erfolgen.

Welche Signatur ist erforderlich?

Welche Form für eine Kündigungserklärung notwendig ist, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung anlässlich des Vertragsabschlusses. Sie sollten also immer in der Vertragsbestätigung bzw. den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nachsehen, ob darin etwas zur Kündigung des Vertrages geregelt wird. Meistens gibt es bestimmte Kündigungsfristen oder -termine ("Ich habe den Vertrag gekündigt. Warum endet mein Vertrag nicht sofort?"). Oft wird aber auch für die Form der Kündigung etwas bestimmtes vorgesehen.

Nicht selten ist eine einfache E-Mail an die offizielle E-Mail-Adresse des Unternehmens oder eine Kündigung über das Kundenkonto ausreichend. Wenn die Kündigung von der E-Mail-Adresse aus verschickt wird, die mir Ihrem Kundenkonto verbunden ist, kann bzw. muss das Unternehmen davon ausgehen, dass die Kündigungserklärung von Ihnen ausging. Gleiches gilt für eine Kündigung über das Kundenkonto, weil nur Sie (mit Ihren persönlichen Zugangsdaten wie Benutzernamen, Passwort usw.) Zugang zu Ihrem Kundenkonto haben (sollten).

Oft  wird in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) allerdings festgehalten, dass eine Kündigung "schriftlich" erfolgen muss. Nach § 6 Abs 1 Z 4 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) darf auch keine strengere Form als die Schriftform vereinbart werden. Wenn in Österreich von "schriftlich" die Rede ist, bedeutet dies rechtlich, dass die Kündigung unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss. In diesem Fall reicht eine einfache E-Mail also nicht. Sie müssen entweder einer unterschriebene Kündigung schicken oder Ihre elektronisch erstellte Kündigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur signieren.

Müssen Unternehmen Kündigungen über Dienste wie online-kuendigen.at akzeptieren?

Es gibt bestimmte Webseiten, über die leicht Kündigungserklärungen erstellt und verschickt werden können (z. B. https://www.online-kuendigen.at/). Kündigungen über solche Kündigungsservices müssen akzeptiert werden, sofern die Kündigung den vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernissen entspricht.

  • Es sollten alle relevanten Informationen (Name, Adresse, Kundennummer, Vertragsdetails usw.) enthalten sein, damit der zu kündigende Vertrag einwandfrei bestimmt werden kann.
  • Wenn Ihre Identität verifiziert ist, dürfen Unternehmen Ihre Kündigung nicht allein deshalb ablehnen, weil sie über eine andere  E-Mail-Adresse (als jener, die beim Vertragsabschluss oder im Kundenkonto hinterlegt wurde) verschickt wurde.

Wenn Sie einen Drittdienstanbieter wie onlinekündigen.at nutzen, wird Ihre Kündigung von einer dem Unternehmen nicht bekannten E-Mail-Adresse geschickt. In der Praxis kann dies dazu führen, dass Ihre Kündigung nicht akzeptiert wird, da die verwendete E-Mail-Adresse nicht bekannt ist und somit nicht sichergestellt werden kann, ob die Erklärung tatsächlich von Ihnen stammt. Um dies zu vermeiden, können Sie Ihre Kündigung über diese Dienste mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (ID Austria) absenden. Somit kann das Unternehmen sicherstellen, dass die Erklärung tatsächlich von Ihnen stammt.

Tipp: Wenn Ihre rechtlich wirksame Kündigung abgelehnt wird, wenden Sie sich an die Internet Ombudsstelle, um Unterstützung zu erhalten.

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Letzte Änderung: 28.01.2026