Muss meine Kündigung unterschrieben sein?

  • Sie müssen nur dann eine unterschriebene Kündigung schicken, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurde, dass Sie „schriftlich“, „unterschrieben“ oder „in Schriftform“ kündigen müssen.
  • Falls keine spezielle Form verlangt wird, können Sie einfach per E-Mail kündigen.
  • Die "Schriftform" der Kündigungserklärung ist die einzige formale Voraussetzung, die nach österreichischem Recht vereinbart werden darf. Die Website "www.online-kuendigen.at" ist hier sehr hilfreich.

Wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nichts festgelegt wurde, muss Ihre Kündigungserklärung nicht unterschrieben sein. Es reicht, wenn Sie Ihre Kündigung per E-Mail oder mündlich erklären; Sie sollten Ihre Kündigung aus Beweisgründen aber zumindest per E-Mail erklären. Möglicherweise steht in den AGB Ihres Vertragspartners aber, dass Ihre Kündigung oder Ihre Erklärungen allgemein „schriftlich“ oder „in Schriftform“ abgegeben werden müssen. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Kündigungserklärung unterschreiben oder mit einer Handysignatur (e-ID bzw. ID Austria) versehen müssen. "Schriftlich" oder "Schriftform" ist also nicht gleichzusetzen mit einem E-Mail, sondern bedeutet immer, dass die Erklärung unterschrieben oder mit einer Handysignatur (e-ID bzw. ID Austria) versehen sein muss.

Die Schriftform der Kündigungserklärung ist die einzige formale Voraussetzung, die nach österreichischem Recht vereinbart werden darf (§ 6 Abs 1 Z 4 Konsumentenschutzgesetz). Die Handysignatur (e-ID bzw. ID Austria) gilt als Unterschrift und muss vom Unternehmen als Unterschrift akzeptiert werden. Über die Website www.online-kuendigen.at können Sie sehr leicht eine unterschriebene oder mit Handysignatur versehene Kündigungserklärung per E-Mail versenden. Wenn eine Kündigung bloß „in Textform“ abgegeben werden muss, genügt eine einfache E-Mail an das Unternehmen. Nach deutschem Recht darf für normale Verträge keine strengere Form als die Textform vereinbart werden (§ 309 Z 13b BGB), d.h. Sie müssen in diesem Fall nicht einmal eine unterschriebene Kündigung schicken.

Beispiel: Markus möchte seine Premium-Mitgliedschaft bei einer Dating-Plattform kündigen. In den AGB der Dating-Plattform wird nur eine Kündigungsfrist von 30 Tagen festgelegt. Von Schriftlichkeit der Kündigung ist keine Rede. Markus kündigt seine Mitgliedschaft per E-Mail ohne Unterschrift. Die Dating-Plattform kann die Kündigung von Markus nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Kündigung nicht unterschrieben sei. Die Schriftform der Kündigungserklärung wurde nämlich nicht vereinbart.

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Letzte Änderung: 14.03.2025