Wie kann ich mein Abo bzw. meine Mitgliedschaft kündigen?

  • Im Regelfall ist es für eine Kündigung ausreichend, dem Unternehmen eine E-Mail zu senden. Etwas anderes gilt nur, wenn in den AGB "Schriftlichkeit" vorgesehen ist. Dann muss Ihre Kündigung unterschrieben bzw. mit einer Handy-Signatur (ID-Austria) versehen sein.
  • Wird keine Schriftlichkeit verlangt, ist die Kündigung wirksam, sobald sie im E-Mailpostfach des Unternehmens einlangt. Eine Bestätigung ist nicht notwendig.
  • Falls Sie mehrere Verträge mit dem gleichen Unternehmen haben, bietet es sich an, zusätzliche Angaben zu machen, damit das Unternehmen nicht behaupten kann, Ihre Kündigung nicht zuordnen zu können.

Das Unternehmen kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie gewisse Kündigungsformulare verwenden oder die Kündigung über Ihren Kunden-Account vornehmen (§ 6 Abs 1 Z 4 Konsumentenschutzgesetz - KSchG) . Es muss Ihre Kündigung auch auf jedem anderen Weg (z. B. als einfaches E-Mail) akzeptieren. Ihre Kündigung ist also auch dann wirksam, wenn Sie ein vom Unternehmen vorgegebenes Kündigungsformular nicht verwenden oder einen bestimmten Online-Kündigungsprozess nicht nutzen. Wurde in den AGB allerdings „Schriftlichkeit“ vereinbart, muss Ihre Kündigung mit einer Unterschrift oder Handysignatur (e-ID bzw. ID Austria) versehen sein („Muss meine Kündigung unterschrieben sein?“).

Achtung! Das Löschen einer App bedeutet keine Kündigung des Vertrags! Sie müssen den Vertrag kündigen, indem Sie das Abo bzw. die Mitgliedschaft über Ihr Kundenkonto beenden oder dem Anbieter die Kündigung erklären.

Kündigung per E-Mail

Wenn in den AGB für Vertragserklärungen keine "Schriftform" oder "Schriftlichkeit" gefordert wird, können Sie Ihren Vertrag per E-Mail kündigen. Ihre Kündigung wird wirksam, sobald Ihr E-Mail beim Unternehmen eingelangt ist. Es ist gar nicht notwendig, dass das Unternehmen Ihre Kündigung auch zur Kenntnis nimmt oder bestätigt. Es muss nur in den "Machtbereich" des Unternehmens gelangen. Das E-Mail-Postfach des Unternehmens zählt jedenfalls dann zu seinem Machtbereich gehört, wenn es zu erkennen gegeben hat, dass er über die E-Mail-Adresse erreichbar ist (9 Ob 86/21v Pkt. 1.1.). Die Kündigung wird dann wirksam, sobald Ihr Vertragspartner sie unter gewöhnlichen Umständen (d. h. an Werktagen zu normalen Geschäftszeiten) zur Kenntnis nehmen kann (RIS-Justiz RS0123058). Auch eine E-Mail, die im Spam-Ordner landet, gilt als zugegangen (3 Ob 224/18i).

Zusätzliche Angaben in Kündigung

Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mancher Unternehmen müssen Sie in der Kündigung bestimmte Informationen (zum Beispiel E-Mail-Adresse bei der Registrierung, Benutzername, Kundennummer, Chiffre) angeben. Allerdings ist Ihre Kündigung auch dann wirksam, wenn diese Informationen darin fehlen. Aus Ihrer Kündigungserklärung muss aber hervorgehen, dass Sie und keine andere Person das Abo bzw. die Mitgliedschaft beenden möchten. Das Unternehmen muss erkennen können, von wem die Kündigungserklärung kommt und welcher Vertrag gekündigt wird.

In folgenden Fällen könnte das Unternehmen Schwierigkeiten haben, Ihre Kündigung richtig zuzuordnen:

  • Sie haben bei der Registrierung nicht Ihren richtigen Namen angegeben.
  • Sie schicken die Kündigung von einer anderen E-Mail-Adresse als Sie bei der Registrierung verwendet haben.
  • Es bestehen mehrere Verträge zwischen Ihnen und dem Unternehmen.

In diesen Fällen sollten Sie zusätzliche Angaben in der Kündigungserklärung machen oder Ihre Identität nachweisen. Ansonsten könnte das Unternehmen erklären, dass die Kündigung keinem konkreten Vertrag zugeordnet werden konnte. In der Regel muss eine Kündigungserklärung von jener E-Mail-Adresse, von jener die Registrierung vorgenommen wurde, akzeptiert werden.

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Letzte Änderung: 14.03.2025