Brexit: Änderungen für Ihren Online-Kauf

Mit 1. Jänner 2021 hat Großbritannien offiziell die Europäische Union (EU) verlassen. Unter Umständen gilt für Bestellungen bei britischen Onlineshops daher kein EU-Recht mehr. Derzeit sind Sie aber auch noch durch das britische Verbraucherschutzrecht beim Online-Kauf geschützt. Aber Achtung: Zollgebühren, Steuern und andere Formalitäten können Ihren Online-Kauf erheblich teurer machen.

Am Ende des Jahres 2020 ist das Vereinigte Königreich nach langen Verhandlungen endgültig aus der Europäischen Union ausgetreten. Großbritannien muss sich nun nicht mehr an EU-Gesetze (und insbesondere an das Konsumentenschutzrecht der EU) halten. Worauf müssen Sie also achten, wenn Sie bei einem britischen Online-Shop einkaufen?

Rücktrittsrecht bei Bestellung in britischen Onlineshops

Nach den EU-Gesetzen und nach österreichischem Recht haben Sie das Recht, online abgeschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen (Gesetzliches Rücktrittsrecht bzw. Widerrufsrecht). Dieses Recht steht Ihnen auch bei britischen Online-Shops weiterhin zu, sofern der Online-Shop seine Tätigkeit auf Österreich „ausrichtet“ (z.B. der Online-Shop ist in deutscher Sprache verfügbar, die Internetadresse des Online-Shops endet auf .at, es wird Werbung für österreichische Kunden geschaltet usw.). Sie haben aber auch bei „rein britischen“ Online-Shop ein Rücktrittsrecht. Denn das britische Verbraucherschutzrecht ist in diesem Fall sogar günstiger: Es gewährt ein 30-tägiges Rücktrittsrecht für online bestellte Waren (Consumer Rights Act 2015). Sie können formlos und ohne Angabe von Gründen bis 30 Tage nach Erhalt der Ware den Rücktritt erklären. Für die Kosten der Rücksendung muss der Online-Shop aufkommen.

Zusätzliche Kosten

Da Großbritannien nicht mehr zur EU gehört, können für Bestellungen allerdings zusätzliche Steuern und Zollgebühren anfallen. Wenn Sie etwas in einem britischen Onlineshop bestellen, müssen Sie für Bestellungen grundsätzlich Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 20 % des Warenwerts inkl. Versandkosten bezahlen, außer der verkaufende Onlineshop ist zum Import-One-Stop-Shop (IOSS) registriert. Bestellen Sie etwas, das über 150 Euro kostet, müssen Sie noch dazu Zollgebühren entrichten. Ausnahme: Hat der Absender eine „Ursprungserklärung“ auf der Rechnung abgegeben, müssen keine Zollgebühren bezahlt werden. In dieser Ursprungserklärung versichert er, dass das Produkt überwiegend in Großbritannien gefertigt wurde. Die EU und Großbritannien haben nämlich in einem Freihandelsabkommen beschlossen, dass mit einer Ursprungserklärung eine Zollbefreiung bei Verkäufen an EU-BürgerInnen eintritt. Sie können also Online-Bestellungen von Waren „Made in England“ weiterhin kostengünstig vornehmen.

Grundsätzlich ist aber jeder Onlineshop verpflichtet, die genauen Kosten für seine Produkte (auch Zoll und andere Abgaben) anzugeben. Wenn diese im Vorhinein allerdings nicht genau berechnet werden können, reicht ein Hinweis, dass weitere Kosten hinzukommen können. Beachten Sie auch, dass Waren aus Großbritannien nun an den Grenzen vermehrt kontrolliert werden. Durch den erhöhten Aufwand bei der Versendung und den Informationen, die ein Händler nun angeben muss, kann es sein, dass britische HändlerInnen diesen Mehraufwand auf ihre Verkaufspreise aufschlagen. Wir empfehlen Ihnen daher, immer einen Blick in das Impressum des Onlineshops zu werfen und nach Möglichkeit Ihr gewünschtes Produkt bei einem Onlineshop mit Sitz in der EU zu kaufen. Sollten Sie Probleme mit einem britischen Webshop haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Expertentipp
Um im Zweifelsfall auf Nummer sicher zu gehen, können Sie beim Zollamt die genaue Höhe der Abgaben unter +43 (0) 50 233 728 oder zollinfo@bmf.gv.at erfragen.

Pauschalreisen

Für Pauschalreisen gibt es in der EU bestimmte Schutzvorschriften (Pauschalreise-Richtlinie, in Ö: Pauschalreisegesetz). Reisende haben zum Beispiel die Möglichkeit eine Reise gegen eine kleine Gebühr nach Buchung wieder zu stornieren. Der Reiseanbieter muss vor Ort immer erreichbar sein, falls die Reise nicht so ist wie versprochen oder für Notfälle. Europäische Pauschalreiseanbieter müssen außerdem Vorsorge für den Insolvenzfall treffen. Dadurch können Sie das Geld für Ihre Reise auch bei Zahlungsunfähigkeit des Anbieters zurückverlangen. All diese Bestimmungen sind in Unionsgesetzen verankert. Derzeit sind diese Gesetze auch noch Teil der britischen Rechtsordnung. Dies kann sich aber in nächster Zeit ändern.

Entschädigungen bei Flugverspätungen

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung garantiert Ihnen bestimmte Rechte bei Flugverspätungen und Flugausfällen. Sie haben dann ein Recht auf Entschädigung oder bei einer groben Flugverschiebung das Recht auf eine Hotelübernachtung und Verpflegung. Diese Rechte gelten aber nur dann, wenn Sie Ihren Flug von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union antreten oder wenn Sie in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union antreten und die Fluglinie ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union hat. Die Flugastrechte-Verordnung gilt also etwa nicht, wenn Sie einen British Airways-Flug von Großbritannien aus antreten. Bei Zug- und Busreisen gilt der EU-Reiseschutz von nun an nur für die Reiseabschnitte, die auf EU-Boden stattfinden. Für die Strecke auf britischem Gebiet, können Ihnen aber Entschädigungen nach britischem Recht zustehen.

Weitere Tipps

Die österreichische Bundesregierung hat eine eigene Brexit-Hotline eingerichtet: unter +43 (0) 800 222 666 können Sie Ihre Fragen rund um den EU-Austritt Großbritanniens stellen. Auch die EU hat eine eigene kostenlose Hotline für Ihre Brexit-Fragen eingerichtet. Sie erreichen diese unter +43 (0) 800 678 9101 1 kostenlos aus allen EU-Ländern.

Weitere Fragen und Antworten zum Brexit finden Sie auch beim Europäischen Verbraucherzentrum unter https://europakonsument.at/de/page/brexit.

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