Kann ich eine Kreditkartenzahlung rückbuchen lassen?

  • Wenn Sie eine bestimmte Zahlung bzw. Abbuchung nicht freigegeben ("autorisiert") haben, muss Ihnen Ihr Kreditkartenanbieter den Betrag unverzüglich zurückerstatten.
  • Sie müssen bei Ihrer Reklamation auf die Zahlung bzw. das "Zahlungsgeschäft" Bezug nehmen. 
  • Aber auch bei bestimmten Problemen im Grundgeschäft (Nichtlieferung, Markenfälschungen usw.) können Sie eine Rückbuchung ("Chargeback") verlangen.

Es gibt unterschiedliche Gründe, wieso eine Kreditkartenzahlung wieder rückgebucht werden sollte:

  • Ihre Kreditkartendaten wurden missbräuchlich verwendet, um Abbuchungen von Ihrer Kreditkarte vorzunehmen ("Phishing").
  • Sie haben mit Ihrer Kreditkarte bezahlt, aber haben kein Produkt oder etwas völlig anderes (z. B. eine Markenfälschung) bekommen.
  • Es finden wiederkehrende Abbuchungen von Ihrer Kreditkarte statt, obwohl Sie nur eine einmalige Zahlung autorisiert haben.
  • Das Unternehmen bzw. der Zahlungsempfänger ist in Insolvenz.

Ob Sie wirklich einen rechtlichen Anspruch auf Rückbuchung einer Kreditkartenzahlung haben, hängt von den Umständen ab. Manchmal liegt die Rückbuchung im Ermessen Ihres Kreditkartenanbieters.  

Zahlung nicht freigegeben

Wenn Sie eine bestimmte Zahlung bzw. Abbuchung nicht freigegeben ("autorisiert") haben, müssen Sie dies bei Ihrem Kreditkartenanbieter (d. h. die Bank, die die Kreditkarte ausgestellt hat) reklamieren und eine Rückbuchung verlangen. Nach § 67 Abs 1 Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) muss Ihnen Ihr Kreditkartenunternehmen eine Zahlung, die Sie nicht freigegeben haben, unverzüglich zurückerstatten. Sie sollten bei Ihrer Reklamation genau erklären, dass Sie die konkrete Zahlung bzw. Abbuchung nicht "autorisiert" haben.

Typische Fälle nicht autorisierter Zahlungen:

  • Ihre im Zuge von "Phishing" erlangten Kreditkartendaten werden missbraucht, um Zahlungen über Ihre Kreditkarte vorzunehmen.
  • Jemand verwendet ohne Ihre Erlaubnis Ihre Kreditkarte, um eine Zahlung vorzunehmen.
  • Sie geben eine einzelne Zahlung über Ihre Kreditkarte frei, aber es werden danach weitere unerlaubte Abbuchungen vorgenommen.

Beispiel: Sonjas 13-jähriger Sohn Otto nimmt sich heimlich Sonjas Kreditkarte aus deren Brieftasche, um einen In-App-Kauf für sein Computerspiel zu tätigen. Sonja bemerkt die Zahlungen erst auf der nächsten Kreditkartenabrechnung.

Beispiel: Helene nimmt an einem Online-Gewinnspiel teil. Dafür muss sie eine Teilnahmegebühr von € 2,99 mit Ihrer Kreditkarte bezahlen. Zwei Wochen später werden weitere € 89,- von ihrer Kreditkarte abgebucht, weil sie angeblich ein Abo abgeschlossen habe. 

Tipp: Bei unbekannten oder unerwarteten Abbuchungen sollten Sie Ihrem Kreditkartenunternehmen erklären, dass Sie die Abbuchungen nicht freigegeben haben ("Ich habe diese Zahlungen nicht autorisiert!") anstatt Einwendungen gegen das Grundgeschäft ("Ich habe dieses Abo nie abgeschlossen!") zu erheben.

Das Kreditkartenunternehmen kann nicht beurteilen, ob es einen gültigen Vertrag für die Abbuchungen gibt (z. B. ob Sie bei einer Bestellung auf Kosten ausreichend aufmerksam gemacht wurden). Es darf allerdings nur solche Abbuchungen vornehmen, die Sie auch freigegeben ("autorisiert") haben. Wenn Sie nur versteckt auf höhere Abbuchungen hingewiesen werden, kann Ihre Freigabe der Zahlung des klar ausgewiesen (kleinen) Betrags nicht als Freigabe der Zahlung nachfolgender höhere Beträge gelten. Sie sollten sich daher immer den Zahlungsvorgang (d. h. die fehlende Freigabe einer Abbuchung) reklamieren, und sich nicht auf das Vertragsverhältnis zum abbuchenden Unternehmen („Valutaverhältnis“ bzw. "Grundgeschäft") berufen.

Rechtmäßige Belastung des Kontos?

Wenn Sie eine Zahlung bzw. Abbuchung nicht freigegeben ("autorisiert") haben, muss Ihnen Ihr Kreditkartenanbieter diesen Betrag gemäß § 67 Abs 1 Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) zwar unverzüglich zurückerstatten (siehe aber EuGH Rechtssache C-70/25, Tukowiecka). Wenn Sie die missbräuchliche Zahlung aber durch grob fahrlässige Verletzung Ihrer Sorgfaltspflichten ermöglicht haben, müssen Sie am Ende  nach einer Überprüfung durch den Kreditkartenanbieter  eventuell doch für eine solche missbräuchliche (nicht autorisierte) Zahlung einstehen und die Belastung Ihres Kreditkartenkontos mit dem gegenständlichen Betrag akzeptieren. 

Nach § 63 Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) haben Sie nämlich gewisse Sorgfaltspflichten hinsichtlich Ihrer Kreditkarte. Sie müssen unter anderem Ihre "personalisierten Sicherheitsmerkmale" (z. B. Ihr Passwort, Ihren PIN-Code oder einen Push-TAN) geheim halten und an niemanden weitergeben. Wenn Sie diese Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzen und dadurch eine missbräuchliche (nicht autorisierte) Zahlung ermöglichen, kann das Kreditkartenunternehmen Ihr Konto letztlich mit dem Zahlungsbetrag belasten ("In welchem Fall kann mir das Kreditkartenunternehmen eine Rückerstattung verweigern?"). 

Achtung: Nach § 66 Abs 3 ZaDiG 2018 reicht ein Nachweis über die Nutzung der Kreditkarte allein nicht notwendigerweise als Nachweis der Autorisierung oder einer grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten aus. Das Kreditkartenunternehmen muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um eine grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits nachzuweisen.

ABER: Wenn die (missbräuchliche) Abbuchung nicht mittels starker Kundenauthentifizierung ("2-Faktor-Authentifizierung") freigegeben wurde, müssen Sie die Belastung Ihres Kontos nicht hinnehmen und können auf die endgültige Rückbuchung des Betrags bestehen (§ 68 Abs 5 ZaDiG 2018). Wenn Ihr Kreditkartenanbieter nämlich für die konkrete (missbräuchliche) Zahlung keine starke Kundenauthentifizierung zur Überprüfung der Identität verlangt hat, soll er – als "Strafe" – den Schaden selbst tragen und die Belastung des Kontos nicht an Sie weitergeben können (auch nicht im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung Ihrer Sorgfaltspflichten).

Beispiel: Wenn Sie Ihre Bankkarte irgendwo (grob fahrlässig) liegen lassen und mit der Bankkarte über die NFC-Funktion Zahlungen (bis € 50,-) ohne Eingabe eines PINs getätigt werden, müssen Sie für diese Zahlungen nicht aufkommen, weil keine starke Kundenauthentifizierung verlangt wurde (nur ein Element aus der Kategorie Besitz - die Karte). 

Rückbuchung aus anderen Gründen (Chargeback)

Wenn Sie ein Problem aus dem Grundgeschäft haben (z. B. keine Lieferung oder Lieferung einer Markenfälschung, das Abo war bei der Abbuchung bereits gekündigt usw.), müssen Sie dieses Problem grundsätzlich mit Ihrem Vertragspartner (d. h. dem Onlineshop oder dem Anbieter, bei dem Sie sich registriert haben) klären. Sie haben in diesem Fall kein Recht darauf, dass die Kreditkartenabbuchung rückgängig gemacht wird, weil Sie die Zahlung des Kaufpreises ja bewusst getätigt haben. 

Wenn Sie keine Einigung mit Ihrem Vertragspartner erzielen, können Sie bei Ihrem Kreditkartenunternehmen jedoch den konkreten Umsatz reklamieren und um eine Rückbuchung („Chargeback“) des abgebuchten Betrags ersuchen. Geben Sie bei Ihrer Reklamation einen sachlichen Grund (z. B. "Es erfolgte keine Warenlieferung." oder "Es erfolgte die Lieferung von gefälschter bzw. falscher Ware.") an. Das Kreditkartenunternehmen nimmt aus Servicegründen in vielen Fällen eine Rückbuchung vor, obwohl die Reklamation eigentlich das Grundgeschäft und nicht das Zahlungsgeschäft betrifft.

Die genauen Voraussetzungen für "Chargebacks" werden in sehr umfangreichen Regelwerken der Kreditkartenorganisationen festgelegt (z. B. "Mastercard Chargeback Guide - Merchant Edition"). Darin sind auch die Fristen für solche Reklamationen festegelgt. Sie sollten Ihre Reklamation gegenüber dem Kreditkartenunternehmen jedenfalls möglichst bald nach dem Auftreten des Problems (spätestens innerhalb von drei bis vier Monaten nach der Zahlung) vornehmen. Außerdem sollten Sie vorher vorher mit dem:der Händler:in eine Einigung versucht haben. Auch im Fall einer Insolvenz des Zahlungsempfängers kann ein Antrag auf Rückerstattung von Erfolg gekrönt sein.

  • Link zu den "Mastercard Rules"
  • Link zu den "Visa Regeln und Richtlinien"

Sie können sich gegenüber Ihrem Kreditkartenunternehmen auf bestimmte Gründe aus dem Mastercard Chargeback Guide bzw. den Visa Rules (z. B. "Goods or Services Were Either Not as Described or Defective" oder "Cancelled Recurring Transaction") berufen (siehe auch "The Chargeback Gurus Guide to Chargeback Reason Codes").

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Letzte Änderung: 12.03.2026