Das ungewollte Zeitschriften-Abo

Seit einiger Zeit häufen sich bei der Internet Ombudsstelle Beschwerden in Zusammenhang mit ungewollten Abos von Zeitschriften oder Magazinen. Leider kommt es immer wieder vor, dass Konsument:innen solche Abos aufgedrängt werden, die sie aber gar nicht abschließen wollten. Muss die Rechnung für ein solches Abo bezahlt werden?

Alle kennen es: Das Probe-Abo, um eine Zeitschrift besser kennen zu lernen. Meist werden solche Probe-Abos als „Geschenk“ verkauft, für das man nur schnell mal seine persönlichen Daten bekanntgeben müsse. Man müsse sich auch keine Sorgen um eine Kündigung machen, das Abo ende automatisch, wenn einem die Zeitschrift nicht gefalle. Die böse Überraschung folgt später in Form von unerwarteten Rechnungen und Inkasso-Schreiben, weil man angeblich ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen habe, ohne rechtzeitig gekündigt zu haben. Wie kommt es überhaupt zum Abschluss solcher Abos? Kommt dabei ein wirksamer Vertrag zustande? Und müssen Sie die Rechnung bezahlen?

Wie kommt es zum Zeitschriften-Abo?

  • Zeitungsabo im Anschluss an eine Online-Bestellung
    Manchmal erhalten Sie bei Onlinebestellungen (z. B. bei einem Kauf über www.shop-apotheke.at oder www.universal.at) im Anschluss an die Bestellung ein „Dankeschön“ in der Form, dass Sie sich unter mehreren Zeitschriften ein kostenloses Probeabonnement aussuchen können. Oft ist die Rede von einer bestimmten Anzahl von Ausgaben dieser Zeitschrift, nach denen das Abo dann automatisch enden würde. Manchmal geht dieses Probeabo nach Zusendung der ersten Ausgaben aber auch automatisch in einen regulären kostenpflichtigen Abo-Vertrag über. Es kommt dann auf den genauen Inhalt der Bestellung an (befristetes oder unbefristetes Abo?) und, ob auf allfällige Kosten hingewiesen wurde (siehe unten). Oft ist es nach Zusendung der Zeitschriften auch kaum möglich eine Kündigung auszusprechen oder Ihre Kündigung wird ignoriert. Besonders zu Anbietern wie www.zeitschriften-abo.de oder www.mirabo.at erhalten wir entsprechende Beschwerden.
  • Teilnahme an einem Gewinnspiel
    Mitunter werden Ihnen Zeitschriften-Abos auch im Rahmen von Telefonanrufen im Zusammenhang mit angeblichen Gewinnspielen aufgedrängt. Dabei wird Ihnen mitgeteilt, dass sie Preise (z. B. Reisen oder Konzert-Tickets) gewinnen können, wenn sie ein bestimmtes Zeitschriften-Abo abschließen. Die Verkaufsmitarbeiter:innen versichern dabei am Telefon, dass keinerlei Kosten mit den Abos verbunden seien. Zu Ihrem Erstaunen erhalten Sie einige Wochen später Schreiben, in welchen sie zur Zahlung eines Beitrags für dieses Abo aufgefordert werden. Besonders die SwissPoint Sales AG (Swiss Media Leserservice) ist für dieses Vorgehen bekannt. Sie weist einen Widerruf meist als verspätet zurück und verweist darauf, dass der Vertrag frühestens nach einem Jahr gekündigt werden könne.
  • Newsletter-Anmeldung
    Es gibt Websites, wie zum Beispiel www.gesundheitswissen.de (FID-Verlag), die sogenannte „Gesundheitsdienste“ und damit im Zusammenhang stehende Zeitschriften bewerben. Sie können sich auf der Website für Newsletter anmelden, indem sie ihre E-Mail-Adressen hinterlegen. In diesen Newslettern wird beispielsweise von „Wunderwaffen“ gegen Alzheimer oder Krebs und weiteren pseudowissenschaftlichen Erkenntnissen berichtet. Am Ende dieser Newsletter bekommen Sie die „einmalige Chance“, ein „GRATIS-Gesundheits-Paket“ nach Bekanntgabe Ihrer Daten und Zahlungsinformationen zu beziehen. Neben der Enttäuschung, dass die Inhalte nicht das halten, was sie versprechen, tappen Konsument:innen dabei nicht selten in eine kostenpflichtige Abo-Falle. Auch hier erfolgt oft kein transparenter Hinweis auf eine Kostenpflicht nach Ablauf des Probezeitraums.

Müssen Sie bezahlen?

In allen Fällen stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt ein kostenpflichtiger Abo-Vertrag abgeschlossen wurde bzw. ob sich das Probe-Abo überhaupt automatisch zu einem kostenpflichtigen Vertrag verlängern konnte. Doch selbst wenn es zu einem wirksamen Vertrag gekommen ist, bedeutet dies nicht, dass Sie unbedingt bezahlen müssen. Oft können Sie einen Vertrag noch nachträglich rückgängig machen, indem Sie ihn widerrufen oder wegen Irrtums anfechten.  

  • Hinweis auf Kosten?
    Wenn Sie bei der Bestellung des Probe-Abos nicht ausreichend deutlich auf die Kosten eines regulären Abos hingewiesen wurden, ist kein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen. Bei Online-Bestellungen muss beispielsweise der Bestellbutton mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein („Button-Lösung“). Wenn der Bestell-Button nur mit den Worten „Jetzt testen“ oder Ähnliches beschriftet war, können Sie auf die Ungültigkeit des Vertragsabschluss verweisen und müssen jedenfalls nichts bezahlen.
     
  • Wirksame automatische Vertragsverlängerung?
    Sie müssen zunächst prüfen, ob Sie ein befristetes kostenloses Abo (mit möglicher automatischer Vertragsverlängerung) oder ein unbefristetes kostenpflichtiges Abo (mit einem kostenlosen Probezeitraum) abgeschlossen haben. Eine automatische Vertragsverlängerung von einem befristeten Probe-Abo zu einem kostenpflichtigen regulären Abo ist nur dann gültig, wenn sie Sie vor Ablauf des Probezeitraums auf die bevorstehende automatische Vertragsverlängerung hingewiesen wurden und Sie eine angemessene Frist zur Reaktion erhalten haben („Kann sich mein Abo automatisch verlängern?“). Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift läuft das Abo mit dem Probezeitraum einfach aus (auch wenn der Anbieter das Gegenteil behaupten sollte) und der Vertrag verlängert sich nicht weiter. Sie müssen auch für weiterhin gelieferte Ausgaben nicht bezahlen. Bei einem unbefristeten kostenpflichtigen Abo müssen Sie von Anfang an klar auf die Kosten des Abos hingewiesen werden (siehe oben).
     
  • Widerruf des Vertragsabschlusses
    Sie können einen online oder telefonisch abgeschlossenen Abo-Vertrag nachträglich rückgängig machen, indem Sie Ihren Widerruf (nicht: Kündigung) erklären („Was ist der Unterschied zwischen Rücktritt und Kündigung?“). Nur die Bestellung einzelner Ausgaben ist gemäß § 18 Abs 1 Z 9 FAGG vom Widerrufsrecht ausgenommen, der Abschluss eines Abos hingegen nicht. Sie können ihren Widerruf ganz formlos per E-Mail erklären („Wie widerrufe ich einen Kaufvertrag?“). Normalerweise müssen Sie einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der ersten Zeitschrift widerrufen. Bei einer Vertragsverlängerung beginnt diese Frist erst ab der Verlängerung zu laufen. Wenn Sie nach der Bestellung Ihres Probe-Abos keine Information über Ihr Widerrufsrecht und kein Widerrufsformular bekommen haben, können Sie den Abo-Vertrag aber sogar noch innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten widerrufen („Wie lange ist die Rücktrittsfrist?“).
     
  • Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums
    Wenn Sie bei der Bestellung des Probe-Abos über den Inhalt des Vertrags in die Irre geleitet wurden (z.B. weil Sie über die Laufzeit des Vertrags in die Irre geführt wurden oder weil in Ihnen die Vorstellung geweckt wurde, dass es sich tatsächlich um ein Gewinnspiele handelt) können Sie den Vertrag wegen Irrtums oder sogar wegen arglistiger Irreführung anfechten und Forderungen mit dieser Begründung zurückweisen.

Wie sollen Sie mit Forderungen umgehen?

Wenn Sie mit Zahlungsforderungen konfrontiert werden, sollten Sie prüfen, ob diese Forderungen zurecht bestehen. Oft werden Sie feststellen, dass Sie gar keine Zahlungsverpflichtung eingegangen sind. Sicherheitshalber sollten Sie auch den Widerruf des Vertrags erklären. Wenn Sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten haben, wird es auch nicht zu spät für Ihren Widerruf sein. Letzens Endes können Sie auch die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums erklären.

Wenn Sie keinen kostenpflichtigen Abo-Vertrag eingegangen sind oder den Abo-Vertrag widerrufen haben, müssen Sie nichts bezahlen und können auch bereits erhaltene Ausgaben behalten. Wenn Sie Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen erhalten, sollten Sie nichts bezahlen und den Forderungen mit den oben genannten Gründen widersprechen. Es ist möglich, dass Sie dennoch weitere Mahnungen erhalten. Wenn Sie die Forderungen einmal zurückgewiesen haben, können Sie weitere Mahnungen aber ignorieren. Sie müssen sich auch nicht von dem Schreiben eines Inkassobüros beunruhigen lassen. Halten Sie auch gegenüber diesen Inkassodienstleistern Ihren Widerspruch aufrecht und machen Sie deutlich, dass Sie keine Zahlungen leisten werden. Legen Sie eine Kopie Ihres ersten Widerspruchs anbei und verweisen auf dessen Inhalt.

Falls Sie beim Abschluss Ihres Abos eine Kontonummer angegeben haben und Abbuchungen von Ihrem Bankkonto vorgenommen werden, können Sie Ihre Bank kontaktieren und die konkrete Abbuchung zurückerstatten lassen. Sie können eine SEPA-Lastschrift innerhalb von 8 Wochen zurückbuchen lassen und müssen dafür keinen Grund angeben. Es reicht, Ihre Bank zu kontaktieren und der konkreten Abbuchungen zu widersprechen. Im Fall einer Kreditkartenabbuchung ist eine Rückerstattung komplizierter. Sie sollte aber auch hier Ihren Kreditkartenanbieter kontaktieren und die Abbuchungen reklamieren.

Gerne können die Expert:innen der Internet Ombudsstelle Streitigkeiten mit Anbietern solcher Abo-Verträge im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens klären oder Ihnen eine nähere Einschätzung zu Ihrem Fall geben.

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