Dating-Plattformen – immer wieder Probleme
Der Weg zum Liebesglück führt heutzutage oft über Online-Dating. Doch die Anmeldung bei einer Online-Dating-Plattform hält viele Fallen bereit. Oft wird mit dem dem Versprechen einer Probemitgliedschaft nicht über tatsächlich anfallende Kosten aufgeklärt. Auch die Auflösung des Vertrags gestaltet sich meist schwieriger als erwartet. Die Folge sind unerwartete Abbuchungen oder Zahlungsforderungen. Wir erklären Ihnen, wie Sie am besten damit umgehen.
Beschwerden über Dating-Plattformen zählen seit vielen, vielen Jahren zum Alltag der Internet Ombudsstelle. Die Probleme sind meistens ähnlich, weil das Geschäftsmodell der Online-Dating-Plattformen immer dem gleichen Muster folgt. Wir schildern Ihnen die häufigsten Fallen:
Kein Hinweis auf kostenpflichtigen Charakter
Viele Dating-Plattformen verstoßen bei der Anmeldung für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Information über die Kostenpflichtigkeit eines Vertrags („Button-Lösung“). Beim Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft muss der Anmelde-Button nämlich ausschließlich mit Worten wie „Jetzt Kaufen“, „Kostenpflichtig registrieren“ oder einer ähnlichen Formulierung beschriftet sein. Ist der Button stattdessen nur mit „Weiter“, „Registrieren“ oder dergleichen beschriftet, ist ein solcher Vertrag schwebend unwirksam. Sie sind an einen solchen Vertag nicht gebunden und müssen nichts bezahlen. Eine Zahlungsverpflichtung kann nur dann bestehen, wenn Sie später zu erkennen geben, dass Sie an dem schwebend unwirksamen Vertrag festhalten wollen.

Kostenhinweis im Kleingedruckten versteckt
Während die Anmeldung zu einer Dating-Plattform zunächst meist kostenlos ist, werden Sie in weiterer Folge mit einem vermeintlich günstigen Angebot zum Abschluss einer Premium-Mitgliedschaft verleitet. Die tatsächlichen Kosten einer solchen Premium-Mitgliedschaft werden im Rahmen des Anmeldevorgangs oft verwirrend angezeigt. Oft bleibt im Zuge eines Anmeldevorgangs über mehrere Seiten unklar, welcher Preis nun für welchen Zeitraum gelten soll und ob der angezeigte Preis nun wöchentlich, monatlich oder für den gewählten Vertragszeitraum gezahlt werden soll.
Ein weiteres Problem bei der Anmeldung für eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft besteht oft darin, dass durch die Anzeige eines Monatspreises der Eindruck vermittelt wird, dass die Mitgliedsgebühren monatlich abgebucht werden und der Vertrag monatlich gekündigt werden kann. Dabei wird darüber hinweggetäuscht, dass der Vertrag immer auf einen längerfristigen Zeitraum (z. B. 12 Monate) geschlossen wird. Der Preis für den gesamten Vertragszeitraum wird im Kleingedruckten versteckt und – für viele vollkommen unerwartet – oft auch unmittelbar nach der Anmeldung im Ganzen vom Konto oder der Kreditkarte abgebucht.
Nach § 8 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 Z 5 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) muss Sie die Dating-Plattform allerdings unmittelbar vor der kostenpflichtigen Anmeldung in hervorgehobener Weise sowohl auf (i) den Gesamtpreis („die bei einem Abonnementvertrag für den Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten“) als auch auf (ii) die monatlichen Kosten hinweisen. (siehe auch Art 6 Abs 1 lit e) der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher: „Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten. Wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, umfasst der Gesamtpreis ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten.“). Bei vielen Dating-Plattformen fehlt jedoch ein solcher klarer hervorgehobener Hinweis auf den Preis für den gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft.
Ungültige automatische Vertragsverlängerung
Auch automatische Vertragsverlängerungen bei Dating-Plattformen führen häufig zu Ärger bei Verbraucher:innen. Wer eine kostenpflichtige Mitgliedschaft abschließt, geht zunächst für einen bestimmten Zeitraum – etwa 3 Monate, 6 Monate oder 12 Monate – eine vertragliche Bindung ein. Nur im Kleingedruckten wird darauf hingewiesen, dass sich die Mitgliedschaft automatisch verlängern soll, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt wird.
Eine automatische Vertragsverlängerung ist jedoch nach § 6 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz - KSchG unwirksam, wenn Sie nicht rechtzeitig vor der Verlängerung gesondert – etwa per E-Mail oder durch eine andere Benachrichtigung – darauf hingewiesen werden, dass ihr Schweigen (Nicht-Reagieren) als Zustimmung gewertet wird (siehe "Mein Abo hat sich automatisch verlängert. Geht das so einfach?"). In vielen Fällen wird die Vorgabe einer solcher gesonderten Benachrichtigung über die bevorstehende Vertragsverlängerung von Dating-Plattformen nicht eingehalten. Sie müssen in diesen Fällen für den Verlängerungszeitraum jedenfalls nicht bezahlen.
Ein anderes Problem besteht oft darin, dass für den Verlängerungszeitraum oft andere Konditionen gelten sollen. So soll sich manchmal an eine ursprünglich 6-monatige Mitgliedschaft auf einmal eine 12-monatige Verlängerung anschließen oder für den Verlängerungszeitraum auf einmal ein höherer Preis gelten, weil für den Anfangszeitraum ein ermäßigter Preis gewährt worden sei. Eine solche automatische Vertragsverlängerung zu anderen Konditionen ist allerdings unwirksam, wenn Sie nicht von Anfang an ausreichend über die geänderten Konditionen informiert worden waren (siehe "Beschwerden über Dating-Plattform Parship").
Widerruf wird von Dating-Plattform nicht akzeptiert
Sie können Ihre online abgeschlossene Mitgliedschaft bei einer Dating-Plattform jedenfalls innerhalb der ersten 14 Tage widerrufen. Wenn Sie die Dating-Plattform unrichtig über Ihr Widerrufsrecht informiert hatte, können Sie Ihre Mitgliedschaft sogar noch ein Jahr nach Ihrer Anmeldung widerrufen ("Wie muss ich über mein Widerrufsrecht informiert werden?"). Eine Dating-Plattform muss eine solchen Widerruf ohne Einwände akzeptieren und muss Ihnen allenfalls abgebuchte Beträge grundsätzlich auch unverzüglich zurückerstatten.
Wenn Sie die Dating-Plattform bis zu Ihrem Widerruf genützt haben, müssen Sie eventuell einen der Nutzungszeit entsprechenden (aliquoten) Wertersatz leisten. Das Unternehmen muss dafür allerdings nachweisen, dass Sie die Nutzung des Dienstes bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich verlangt (z. B. durch Anhaken eines Kästchens auf der Anmelde-Seite) und dabei zur Kenntnis genommen haben, dass im Falle der sofortigen Nutzung ein anteiliger Wertersatz zu zahlen ist. Nur wenn diese Voraussetzungen eingehalten worden sind, müssen Sie nach § 16 Abs 2 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) einen Anteil des Preises für die bereits erbrachten Leistungen bezahlen.
Anbieter wie Parship und LemonSwan haben in den letzten Jahren im Fall des Widerufs einen überhöhten bzw. ungerechtfertigten Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangt (siehe "Beschwerden über Dating-Plattform Parship"). Diese Praxis wurde in gerichtlichen Entscheidungen schon mehrmals untersagt (EuGH C-641/19, PE Digital und Landesgericht Hamburg, 23.02.2023 – Az. 327 O 102/22 - LemonSwan GmbH). LemonSwan fordert in letzter Zeit einen Wertersatz in Höhe von € 139,95 für sofort erbrachte Leistungen im Rahmen eines sogenannten „Starterpaket". Sie müssten einen solchen Wertersatz aber auch nur dann leisten, wenn Sie klar über den Preis des Starterpakets informiert worden waren und die sofortige Bereitstellung des Starterpakets ausdrücklich verlangt haben (z. B. durch Anhaken einer Checkbox "Ich möchte das Starterpaket um € 139,95 sofort nützen und nehme zur Kenntnis, dass ich nach der vollständigen Bereitstellung des Starterpakets den Preis für das Starterpaket bezahlen muss"). Ein bloßer Hinweis im Fließtext oder eine Checkbox zum Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (siehe nachfolgend) sind nicht ausreichend.
Kündigung der Mitgliedschaft wird erschwert
Wenn Sie Ihre Mitgliedschaft nicht mehr widerrufen können, bleibt Ihnen nur die reguläre Kündigung der Mitgliedschaft zu einem späteren Zeitpunkt. Viele Verbraucher:innen berichten oftmals über Schwierigkeiten bei der Kündigung. Häufig akzeptieren Dating-Plattformen nur eine Kündigung über das Kundenkonto oder ein bestimmtes Kündigungsformular. Dating-Plattformen müssen Ihre Kündigungen aber auch auf jedem anderen Weg annehmen (z. B. per E-Mail), sofern in den AGB keine „Schriftlichkeit“ für die Kündigungserklärung vorgesehen ist. Wird die Schriftlichkeit der Kündigung verlangt, muss Ihre Kündigung mit einer Unterschrift oder Handysignatur (e-ID bzw. ID Austria) versehen sein. („Muss meine Kündigung unterschrieben sein?“).
Damit Ihre Kündigung eindeutig zugeordnet werden kann, sollten Sie in Ihrem Kündigungsschreiben klar angeben, welchen Vertrag Sie beenden möchten. Dazu gehören idealerweise Ihre E-Mail-Adresse, mit der Sie sich registriert habe bzw. Ihr Benutzername und Ihr Name. Die Kündigung ist wirksam, sobald diese vom Unternehmen empfangen wurde ("Wie kann ich mein Abo bzw. meine Mitgliedschaft kündigen?").
Umgang mit unberechtigten Zahlungsforderungen
Einige Dating-Plattformen arbeiten eng mit Inkassobüros zusammen, um Zahlungsforderungen durchzusetzen. Wenn Sie eine solche Forderung erhalten, sollten Sie zunächst prüfen, ob diese überhaupt berechtigt ist. In vielen Fällen handelt es sich um unrechtmäßige Forderungen, die Sie nicht bezahlen müssen.
Unberechtigte Forderungen sollten Sie ausdrücklich bestreiten und sowohl der Dating-Plattform als auch dem Inkassobüro mitteilen, dass keine Rechtsgrundlage für die Zahlung besteht. Grundsätzlich sollten daraufhin keine weiteren Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen erfolgen, da jede weitere Mahnung keine zweckentsprechende außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahme darstellt. Dating-Plattformen und Inkassobüros fordern häufig weiterhin zur Zahlung auf und stellen Mahngebühren in Rechnung. Sie sollten keine Zahlung leisten - selbst eine anteilige Zahlung kann als Anerkennung der Forderung gewertet werden. Auch eine vom Inkassobüro vorgeschlagene Ratenzahlungsvereinbarung sollten Sie nicht unterschreiben, da dies ebenfalls als Anerkennung der Forderung gezählt wird.
Zudem ist eine Weitergabe Ihrer Daten an Wirtschaftsauskunfteien im Fall einer bestrittenen Forderung rechtswidrig. Eine allfällige Weitergabe von Informationen können Sie bei der Datenschutzbehörde zur Anzeige bringen.