Verbraucher oder Unternehmer? Eine Vorfrage, die über vieles entscheidet

Die Anwendbarkeit konsumentenschutzrechtlicher Bestimmungen hängt davon ab, ob der Vertragspartner als Unternehmer oder Verbraucher handelt. Auch wer nach außen hin als Verbraucher auftritt, kann rechtlich dennoch Unternehmer sein. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Verbraucher- und Unternehmerbegriff und soll die Abgrenzung in der Praxis erleichtern.

Drei Konstellationen mit drei unterschiedlichen Rechtsfolgen

  • B2C (Unternehmer ↔ Verbraucher): Der Verbraucher profitiert von sämtlichen „Schutzgesetzen“: 14-tägiges Rücktrittsrecht im Fernabsatz nach dem FAGG, starke Gewährleistungsrechte nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), Klauselverbote nach § 6 KSchG, sowie umfangreiche Informationspflichten, die der Unternehmer einhalten muss.
  • C2C (privat ↔ privat): Für den Vertrag gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln des ABGB. Das Gewährleistungsrecht ist hier im Gegensatz zu Verbrauchergeschäften dispositiv, d.h. der/die Verkäufer:in kann die Gewährleistung ausschließen bzw. einschränken und die Gefahr beim Versendungskauf liegt bei dem/der Käufer:in.
  • B2B (Unternehmer ↔ Unternehmer): Bei Verträgen zwischen Unternehmern kommen neben den Bestimmungen des ABGB spezifische Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zur Anwendung. Das UGB sieht etwa nach § 377 UGB eine „Rügepflicht“ vor. Eingegangene Ware muss sofort überprüft und, sofern mangelhaft, beanstandet werden. Bei B2B-Verträgen kann die Anfechtung aufgrund der „laesio enormis“ (=Verkürzung über die Hälfte) ausgeschlossen werden. Bei Unternehmergeschäften gibt es auch keine „Klauselkontrolle“ wie es das KSchG vorsieht.

Der österreichische Zugang: Gehört das Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens?

Das österreichische Konsumentenschutzgesetz (KSchG) definiert Unternehmer als all jene Personen, für die ein (bestimmtes) Rechtsgeschäft (z.B. der Kauf eines bestimmten Produktes, der Abschluss eines bestimmten Vertrages) zum Betrieb Ihres Unternehmens gehört. Verbraucher ist man im Umkehrschluss nach dem KSchG genau dann, wenn dies nicht der Fall ist.

Das „Unternehmen“ ist nach § 1 Abs 2 KSchG jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, auch ohne Gewinnabsicht, wobei juristische Personen des öffentlichen Rechts nach dem KSchG immer als Unternehmer gelten.

Es kommt daher nicht auf Größe, das Kapital oder eine Gewerbeberechtigung an. Entscheidend ist eine dauerhafte, selbständige, organisierte wirtschaftliche Tätigkeit, wobei die Zurechnung zum Betrieb weit auszulegen ist. Erfasst sind nicht nur Kerngeschäfte, sondern alle Hilfs- und Nebengeschäfte, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit auch nur mittelbar zusammenhängen. Demnach handelt ein Landwirt, der eine Fütterungsanlage bestellt, unternehmerisch.

Das UGB (Unternehmensgesetzbuch) verwendet denselben Unternehmensbegriff wie das KSchG, wobei weiter zwischen „Unternehmer kraft Rechtsform“ (GmbH, AG) bzw. „Unternehmer kraft Eintragung“ differenziert wird. Im Zweifelsfall greift für Rechtsgeschäfte von Unternehmern § 344 UGB

„Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.“

Die Judikatur zieht die Grenze im Einzelfall konsumentenfreundlich(er): Ein Vermieter mit nicht mehr als fünf Bestandobjekten gilt in der Regel noch als Verbraucher und eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ebenfalls Verbraucher sein (RS0065394).

Der deutsche Zugang: Welchem Zweck dient das Geschäft?

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert den Verbraucherbegriff positiv: 

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“

 § 14 BGB definiert den Unternehmer als „natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung dieser Tätigkeit handelt.“

Vereinfacht formuliert ist der österreichische Ansatz organisationsbezogen („gehört das Geschäft zum Betrieb?“), während der deutsche Ansatz zweckbezogen („welchem Zweck dient das Geschäft?“) ist.

Nach deutschem Recht können Verbraucher gemäß des Gesetzeswortlautes nur natürliche Personen sein. Das österreichische Recht sieht all jene Personen als Verbraucher an, die ein Geschäft tätigen, das nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört. Lediglich juristische Personen des öffentlichen Rechts sind in Österreich immer Unternehmer kraft Gesetzes.

Prüfungsmaßstab des Verbraucherbegriffs anhand eines „dual-use“-Geschäfts

Nach § 13 BGB gilt bei „dual-use“-Geschäften – das sind Käufe, die einem beruflichen und privaten Zweck dienen – der „überwiegende“ Zweck. Kauft man also einen Drucker, der primär privat und lediglich sekundär unternehmerisch genutzt wird, liegt nach deutschem Recht ein Verbrauchergeschäft vor und der/die Käufer:in kann sich auf die Schutzgesetze berufen. Der österreichische oberste Gerichtshof (OGH) legt „dual-use“-Geschäfte deutlich strenger aus: Ein Verbrauchergeschäft liegt demnach nur dann vor, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang keine Rolle spielt. Im „Fertigparkett-Fall“ (OGH 7 Ob 94/14w) hatte ein Käufer Parkett für drei Räume erworben, wobei einer der drei Räume ein gewerblich genutztes Büro war. Das genügte dem OGH, um die Verbrauchereigenschaft zu verneinen. Bewertet man denselben Fall nach BGB, würde eine Verbrauchereigenschaft vermutlich bejaht werden, da der überwiegende Zweck des Parketts privat ist, weil zwei der drei Räume nicht gewerblich bzw. unternehmerisch genutzt werden.

Wer trägt die Beweislast?

In Deutschland gilt eine natürliche Person prima facie (=grundsätzlich) als Verbraucher. Eine abweichende Zuordnung kommt nach dem BGH nur dann in Betracht, wenn die erkennbaren Umstände „eindeutig und zweifelsfrei“ auf unternehmerisches Handeln hinweisen. Im bekannten „Lampen-Fall“ bestellte eine Rechtsanwältin mehrere Lampen und wählte als Lieferadresse die Anschrift Ihrer Kanzlei. Dies war für den Bundesgerichtshof (BGH) nicht ausreichend, um eine Verbrauchereigenschaft zu verneinen. In Österreich ist man prima facie ebenfalls Verbraucher, wenn man nicht als Unternehmer auftritt. Gelingt dem Unternehmen aber der Nachweis einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gegenseite, muss der Verbraucher nachweisen, dass das konkrete Geschäft der Privatsphäre zuzuordnen ist.

Sind „Gründungsgeschäfte“ (noch) Verbrauchergeschäfte?

§ 1 Abs 3 des österreichischen KSchG ordnet Geschäfte, die eine natürliche Person vor Betriebsaufnahme zur Schaffung der Voraussetzungen (des Betriebs) tätigt, ausdrücklich noch nicht dem Betrieb zu. Österreichische Gründer:innen sind demnach Verbraucher gemäß dem KSchG. Das gilt nicht nur für das erste Geschäft, sondern für sämtliche Vorbereitungsgeschäfte. Von dieser Privilegierung ausgenommen sind lediglich Gesellschaften, da eine Gesellschaft bereits kraft Rechtsform Unternehmer ist. In Deutschland werden Gründungsgeschäfte hingegen dem unternehmerischen Bereich zugerechnet und sind somit keine Verbrauchergeschäfte mehr.

Das Zwischenergebnis ist gemischt. 

  • Wo ein Unternehmen bereits existiert, ist Österreich strenger: weite Zurechnung zum Betrieb, Zweifelsregel, harter Dual-Use-Test.
  • Wo eine Privatperson sich erst zu einem Unternehmer „entwickelt“, ist die Gesetzeslage in Deutschland strenger. In Deutschland hat sich eine dichte Judikatur samt Abmahnwesen entwickelt, die es in dieser Form in Österreich nicht gibt.

Privatverkauf auf Plattformen: Ab wann kippt der Status?

Die deutschen Gerichte haben dazu Richtwerte entwickelt. Der BGH stufte eine eBay-Verkäuferin bei 91 Angeboten in wenigen Wochen und 74 Bewertungen als Unternehmerin ein; das OLG Hamm bejahte gewerbliches Handeln bei rund 550 Artikeln in eineinhalb Monaten. Auch der Hinweis, die Waren seien geschenkt worden oder stammten aus einer privaten Sammlung, half regelmäßig nicht.

Bei Privatkäufen in Österreich wird nicht die auf die Quantität, sondern, gemäß dem österreichischen Ansatz, auf die Organisation abgestelltMaßgeblich ist für die österreichischen Gerichte, ob eine auf Dauer angelegte Organisation besteht. Wer mehrere Anzeigen online stellt, ist nach österreichischer Auslegung nicht automatisch Unternehmer. 

Bei einer Prüfung sind mehrere Faktoren ausschlaggebend: Planmäßigkeit, Regelmäßigkeit, Erwerbszweck, Konzentration auf bestimmte Warenbereiche, Rechtsform sowie technische Kenntnisse.

Praktisch relevante Indizien für Käufer:innen die unsicher sind, ob Sie bei einer Privatperson oder einem Unternehmer gekauft haben, sind unter anderem:

  • Gleichartige Neuware: Wenn der/die Verkäufer:in auffällig viele gleiche Produkte verkauft, kann dies ein Indiz für die Unternehmereigenschaft sein.
  • Professioneller Auftritt: Verwendet der/die Verkäufer:in standardisierte Texte, gibt es Preislisten und werden Rabatte bzw. Besichtigungen angeboten, kann dies ebenfalls ein Indiz für die Unternehmereigenschaft sein.
  • Geschäftsauftritt (nach außen): Spätestens, wenn es einen Geschäftsauftritt gibt (geschäftliche Kontaktdaten, Firmen-E-Mail, Registereinträge) kann sich Ihr/e Vertragspartner:in nicht mehr darauf berufen, ebenfalls Verbraucher zu sein.

Nach § 4a FAGG müssen Online-Marktplätze offenlegen, ob der anbietende Dritte Unternehmer ist – und darauf hinweisen, dass andernfalls die Verbraucherrechte nicht gelten. Diese Angabe ist jedoch keine verbindliche Einordnung. Auch die Selbstbezeichnung als „Privatverkauf“ schließt eine Unternehmereigenschaft nicht aus.

Wenn die Rolle vorgetäuscht wird

Der Scheinverbraucher – ein Unternehmer, das sich als Privatperson ausgibt – ist in Österreich nicht nur ein theoretisches Problem. Die Bundeswettbewerbsbehörde ging im November 2023 gegen ein Unternehmen vor, das auf willhaben.at als Verbraucher auftrat und rund 170 Kfz-Zubehörteile anbot. Das falsche Auftreten als Verbraucher ist eine unlautere Geschäftspraxis nach dem Anhang zum UWG und kann Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.

Der zweite, eher seltene Fall ist der Scheinunternehmer – ein Verbraucher, der sich als Unternehmer ausgibt, um günstigere Konditionen zu erhalten. In Deutschland versagt der BGH den Verbraucherschutz da eine derartige Täuschung mit dem Grundsatz des „Treu und Glaubens“ unvereinbar ist, sofern die Gegenseite die Vortäuschung nicht erkannt hat. In Österreich wird zurückhaltender argumentiert, weil zwingender Konsumentenschutz nicht durch bloßen Rechtsschein verdrängt werden soll: Wer durch sein eigenes Verhalten beim Vertragspartner den berechtigten Eindruck erweckt, beruflich zu handeln, kann sich später nicht auf den Verbraucherschutz berufen.

„Aufzwängung“ der Unternehmereigenschaft bei Abschluss eines Online-Coachings

Werbung für Online-Coachings ist auf Videosharing-Plattformen wie Youtube, TikTok usw. seit einigen Jahren sehr präsent.

Die Angebote reichen vom Online-Business und digitalem Marketing über Finanz- und Immobilieninvestment bis hin zur Persönlichkeitsentwicklung und Selbstoptimierung. Die Werbung führt häufig zu einer Website, auf der ein Coach ein bestimmtes Produkt bewirbt. Typisch ist dabei die Erzählung, der Coach habe früher selbst in einer ähnlichen Situation gesteckt und könne sein Wissen nun an Interessent:innen weitergeben.

Viele Coaching-Teilnehmer:innen wollen ihren Online-Coaching-Vertrag widerrufen, da die versprochenen Erfolge ausbleiben und die Leistungen der Gegenseite in krassem Missverhältnis zu dem Kaufpreis stehen.

Anbieter des Online-Coaching erwidern auf einen erklärten Widerruf regelmäßig, dass es sich bei dem abgeschlossenen Online-Coaching-Vertrag um einen Vertrag zwischen zwei Unternehmern (B2B-Geschäft) handle und deshalb kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Dies ist aber meistens nicht der Fall.

Bei der Frage, ob es sich bei einem Vertrag um ein Verbrauchergeschäft handelt, kommt es nämlich maßgeblich auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts an. 

Die Online-Coaching-Anbieter erkennen in den meisten Fällen, dass der berufliche bzw. gewerbliche Zweck des Online-Coachings beim Coachee eine völlig untergeordnete Rolle spielt und der Coachee vielmehr Verbraucher als angehende Unternehmer ist. Das Online-Coaching stellt sich im Ergebnis als einfache Schulung für eine Privatperson, und nicht als Vorbereitung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dar. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich um ein Vorbereitungsgeschäft handelt, wäre der Coachee zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Österreich nach § 1 Abs 3 KSchG immer noch Verbraucher und kann sich auf sein gesetzliches Widerrufsrecht berufen.

Fazit: Zwei Länder, zwei unterschiedliche Ansätze

  • Österreich fragt betriebsbezogen, Deutschland zweckbezogen: In der Mehrzahl der Alltagsfälle führt das zum selben Ergebnis – die Unterschiede zeigen sich in den Grenzfällen.
  • Bei Gründungsgeschäften schützt Österreich, Deutschland nicht. § 1 Abs 3 KSchG hat in Deutschland kein Pendant.
  • Quantität in Deutschland, Organisation in Österreich. Deutsche Richtwerte zu Angeboten und Bewertungen sind für Österreich kein Maßstab, im Vordergrund steht eine organisierte, wirtschaftliche Einheit
  • Selbstbezeichnungen sind sowohl in Deutschland als auch in Österreich unerheblich: Der Scheinverbraucher ist nicht schützenswert.