Widerrufsbutton: Widerruf auf einen Klick
Seit Ende Juni 2026 müssen Onlineshops einen „Widerrufsbutton“ auf ihrer Webseite anbieten. Verbraucher:innen können damit online abgeschlossene Verträge direkt auf der Website des Online-Händlers widerrufen, ohne umständlich Papierformulare ausfüllen oder E-Mails schreiben zu müssen. Der Widerrufsbutton soll die Ausübung des Widerrufsrechts erleichtern: Sie sollen den Online-Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen konnten.
Was ist der Widerrufsbutton und für welche Verträge steht er zur Verfügung?
Der Widerrufsbutton gemäß § 13a Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz ist ein Button (Schaltfläche), auf den Sie klicken können, um darüber einen von Ihnen abgeschlossenen Vertrag zu widerrufen. Der Widerrufsbutton soll Ihnen eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit bieten, Ihr Widerrufsrecht auszuüben. Außerdem sollen Sie durch den Widerrufsbutton auch gezielt auf ihr Widerrufsrecht aufmerksam gemacht werden. Der Widerrufsbutton muss von Unternehmen für den Widerruf von solchen Verträgen angeboten werden, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen wurden. Dazu zählen etwa Verträge, die Sie über einen Onlineshop, eine Online-Plattform, eine App oder auch über eine Spielkonsole abgeschlossen haben. Nicht vom Widerrufsbutton erfasst sind hingegen Verträge, die im Rahmen individueller Kommunikation (z. B. per E-Mail oder Telefon) zustande gekommen sind.
Wie soll der Widerrufsbutton funktionieren?
Der Widerrufsbutton soll als Button (Schaltfläche) oder Link auf der Webseite des Unternehmens verfügbar sein und mit den Worten „Vertrag widerrufen“, „Vom Vertrag zurücktreten“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein. Der Button muss während der gesamten Widerrufsfrist („Wie lange ist die Widerrufsfrist?“) durchgehend, hervorgehoben und leicht zugänglich auf der Webseite oder in der App zur Verfügung stehen. Der Unternehmer muss jedoch nicht vorab prüfen oder sicherstellen, dass dem Verbraucher im konkreten Fall auch tatsächlich ein Widerrufsrecht zusteht. Eine solche Prüfung kann erst nach Eingang der Rücktrittserklärung im Einzelfall erfolgen.
Wichtig zu wissen ist, dass der Widerrufsbutton nur eine weitere Möglichkeit ist, um seinen Widerruf zu erklären. Sie können den Widerruf aber auch auf jedem anderen Weg wie bisher (z. B. per einfacher E-Mail) erklären. Jeder Online-Shop muss außerdem weiterhin auch das gesetzlich vorgeschriebene Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen, mit dem Sie den Widerruf erklären können.
Widerruf bestätigen und absenden
Durch einen Klick auf den Widerrufsbutton sollten Sie zu einem Online-Formular gelangen, in dem Sie Ihren Namen, den betreffenden Vertrag (z. B. Bestellnummer etc.) sowie Ihre E-Mail-Adresse angeben können. Diese Informationen können bereits vorausgefüllt sein, etwa wenn Sie den Widerrufsbutton in eingeloggtem Zustand über ein Kundenportal anklicken. In diesem Fall müssen Sie die Angaben überprüfen und bestätigen können. Darauf sollen Sie den Widerruf mit Klick auf einen mit den Worten „Widerruf bestätigen“, „Rücktritt bestätigen“ oder einer vergleichbar eindeutigen Formulierung gekennzeichneten Button abschicken können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Widerruf nicht versehentlich abgeschickt wird. Mit diesem letzten Klick wird der Widerruf wirksam erklärt und gilt das Widerrufsrecht als fristgerecht ausgeübt.
Eingangsbestätigung auf gewünschtem Kommunikationskanal
Das Unternehmen ist verpflichtet, Ihnen den Eingang Ihrer Widerrufserklärung unverzüglich zu bestätigen. Die Bestätigung über den Widerruf kann – je nachdem, welche Kontaktmöglichkeit Sie in dem Online-Formular angegeben haben – per E-Mail an die oder über einen Messenger-Dienst (z. B. WhatsApp) oder per App des Unternehmens an Sie ergehen. Diese Verständigung muss den Inhalt Ihres Widerrufs sowie das Datum und die Uhrzeit enthalten, zu dem die Widerrufserklärung beim Unternehmen eingegangen ist.
Fehlender Widerrufsbutton verlängert die Widerrufsfrist
Verbraucher:innen müssen zukünftig in der Widerrufsbelehrung nicht nur über die bereits bestehenden Widerrufsmöglichkeiten und -bedingungen, sondern auch über den neuen Widerrufsbutton informiert werden („Wie muss ich über mein Widerrufsrecht informiert werden?“). Die Widerrufsbelehrung muss insbesondere beschreiben, wo der Widerrufsbutton im Onlineshop zu finden ist und dass die Widerrufserklärung nach Eingang bestätigt wird. Kommt das Unternehmen dieser Informationspflicht nicht nach oder stellt es auf seiner Website keinen Widerrufsbutton zur Verfügung, hat das eine erhebliche rechtliche Konsequenz: Die Widerrufsfrist verlängert sich gemäß § 12 Abs 1 FAGG um bis zu 12 Monate (Andreas Wiebe/Ozan Sengül, Der Widerrufsbutton: Gesetzliche Vorgaben und offene Fragen, WRP 2025, 574, RZ 36). Dasselbe gilt, wenn die Widerrufsbelehrung keine oder unvollständige Informationen über den Widerrufsbutton enthält und Sie damit nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden.