„Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ bedeutet, dass Ihr Kind die Konsequenzen einer Einwilligung verstehen kann. In den meisten Fällen liegt eine „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ abhängig vom Reifegrad des Kindes ungefähr ab dem 14. Lebensjahr vor.
Eine explizite Altersgrenze sieht Art 8 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 4 Abs 4 Datenschutzgesetz (DSG) nur für einen bestimmten Fall vor: Wird im Zusammenhang mit einem direkt dem Kind angebotenen Dienst der Informationsgesellschaft (Online-Shops, Online-Informationsangebote, Social Media oder Ähnliches) eine Einwilligung eingeholt, muss das Kind das 14. Lebensjahr vollendet haben. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres muss der/die gesetzliche Vertreter:in einwilligen. Der Verantwortliche muss unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen unternehmen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den/die gesetzliche:n Vertreter:in für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.
Beispiel: Die 12-jährige Erika möchte sich bei einer Social Media-Plattformn anmelden. Der Anbieter der Social Media - Plattform muss bei der Anmeldung das Alter von Erika abfragen und m Fall einer sehr risikogeneigten Datenverarbeitung (zum Beispiel eine Verarbeitung sensibler Daten von Erika) sicher gehen, die Einwilligung von Erikas Eltern einzuholen.
Die Frage der Einsichts- und Urteilsfähigkeit ("digitale Mündigkeit") bzw. die Altersgrenze von 14 Jahren ist primär für die Frage der gültigen Einwilligung relevant. Personenbezogene Daten von Kindern können aber auch auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage (z. B. Erfüllung eines Vertrags oder berechtigte Interessen) verarbeitet werden, wo keine klare Altersgrenze besteht ("Wann dürfen meine Daten verarbeitet werden?"). Wenn sich ein Verantwortlicher allerdings auf berechtigte Interessen stützt und es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, ist dieser Umstand bei der Interessensabwägung gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO besonders zu berücksichtigen.
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Letzte Änderung: 11.10.2024