Das Recht am eigenen Bild gilt nur für Personen. Sie können sich hinsichtlich Ihres Autos oder Ihres Hauses grundsätzlich nicht auf § 78 Abs 1 Urheberrechtsgesetz berufen. Es können allerdings andere rechtliche Vorschriften maßgeblich sein.
Wenn ein Foto oder Video von Ihrem Auto veröffentlicht wird und darauf auch das Kfz-Kennzeichen erkennbar ist, spielt das Datenschutzrecht eine Rolle. Bei einem Kfz-Kennzeichen handelt es sich nämlich um ein personenbezogenes Datum („Was sind personenbezogene Daten?“). Der Personenbezug von KFZ-Kennzeichen ergibt sich aus der in § 47 Abs 2a Kraftfahrzeuggesetz (KFG) normierten Möglichkeit der Auskunftserteilung, welche eine Identifizierbarkeit eines Zulassungsbesitzers mit verhältnismäßigen Mitteln ermöglicht (vgl. etwa den Bescheid der DSB vom 27. August 2019, GZ: DSB-D124.104/0005-DSB/2019).
Mit der Veröffentlichung eines Fotos von einem Auto, auf dem das Kfz-Kennzeichen zu erkennen ist, werden also personenbezogene Daten verarbeitet. Eine solche Datenverarbeitung kann gegebenenfalls aufgrund eines berechtigten Interesses gemäß Art 6 Abs 1 lit f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulässig sein („Wann dürfen meine Daten verarbeitet werden?“). Ob eine Datenschutzverletzung vorliegt, muss immer im Einzelfall aufgrund einer Abwägung der Interessen des Autobesitzers gegenüber den Interessen des Fotografen entschieden werden (DSB 2024-0.044.042). Wenn mit der Veröffentlichung des Autokennzeichen der Autobesitzer bloßgestellt oder an den Pranger gestellt werden soll, werden dessen Interessen eher verletzt als bei einem "normalen" Foto, bei dem das Auto nur zufällig im Bild ist.
Nach dem Urheberrecht gilt grundsätzlich die Freiheit des Straßen- bzw. Landschaftsbilds ("Panoramafreiheit"). Nach § 54 Abs 1 Z 5 Urheberrechtsgesetz können Bauwerke grundsätzlich fotografiert und diese Fotos zu jedem Zweck veröffentlicht werden. Jeder darf von außen sichtbare Bauwerke für kommerzielle Zwecke (z. B. für Postkarten, Reiseführer usw.) nutzen, ohne dass es der Zustimmung des Urhebers bedarf (vgl. OGH 4 Ob 51/94 - Hunderwasserhaus I). Diese Freiheit des Straßenbildes gilt aber nicht für Kunstwerke, die nur vorübergehend im öffentlichen Raum ausgestellt werden.
Auch nach dem Sachenrecht stellt die Veröffentlichung von Fotos von Sachen grundsätzlich keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Der deutsche Bundesgerichtshof hat aber aus dem Grundstückseigentum eine Rechtsprechung entwickelt, wonach im Bereich der kommerziellen Nutzung von Gebäudeaufnahmen eine ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers erforderlich, wenn das Betreten des Grundstücks zur Anfertigung der Aufnahmen erforderlich war (BGH NJW 1975, 778ff - Schloss Tegel; BHG NJW 2011, 749 - Sanssouci). In den entschiedenen Fällen ging es um Fotoaufnahmen von Schlössern, die für Ansichtskarten verwertet wurden.
Mit Google Street View-Fahrzeugen werden Bilder von öffentlichen Straßen aufgenommen, auf denen unter Umständen auch Ihr Zuhause zu sehen ist. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihr Zuhause zu sehen ist, können Sie eine Unkenntlichmachung beantragen. Eine solche Unkenntlichmachung kann von Google nicht rückgängig gemacht werden. Sie dürfen nur als Eigentümer oder Mieter eines Hauses beantragen, dass das Haus unkenntlich gemacht wird. Personenidentifizierbare Elemente wie Gesichter und Kfz-Kennzeichen werden auf Street View-Bildern automatisch unkenntlich gemacht.
Datenschutzbehörde: Google Maps „Street View“ und Apple Maps „Look Around“
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Letzte Änderung: 23.01.2025