In Österreich findet sich in mehreren Gesetzen eine sogenannte „Impressumspflicht“. Demnach muss der Betreiber einer Website bestimmte Informationen über sich auf der Webseite bekannt geben. Damit sollen Sie im Konfliktfall erkennen können, gegen wen Sie Ihre Ansprüche richten müssen. Von der Impressumspflicht sind nicht nur klassische Webseiten, sondern etwa auch ein Blog oder ein Firmenauftritt in sozialen Netzwerken erfasst.
Die gesetzlichen Vorschriften unterscheiden sich allerdings hinsichtlich des Umfangs der notwendigen Angaben und haben einen unterschiedlichen Anwendungsbereich. Welche Kontaktdaten und Informationen im Impressum anzugeben sind, richtet sich nach dem Inhalt der Webseite.
Wenn mit einer Webseite kommerzielle Zwecke verfolgt werden, unterliegt der Internetauftritt der Impressumspflicht nach § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG). Unter kommerziellen Zwecken versteht man nicht nur den Betrieb eines Online-Shops bzw. eines Unternehmens; es reicht, wenn die Webseite etwa durch Werbeanzeigen oder Sponsorings finanziert wird. Neben dem E-Commerce-Gesetz sehen auch § 25 Mediengesetz (siehe unten), § 14 Unternehmensgesetzbuch (nur für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen) und § 63 Gewerbeordnung (für Gewerbetreibende, die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind) jeweils eine eigene Impressumspflicht vor.
Beispiel: Der Kegelverein „Strike“ will seine Erfolge der Welt präsentieren. Auf der Vereins-Website werden neue Mitglieder werden angeworben. Außerdem haben Fans die Möglichkeit, T-Shirts und Bowlingkugeln mit dem Vereinslogo zu erwerben. Der Kegelverein unterliegt der Impressumspflicht nach § 5 ECG. Es handelt sich um eine kommerzielle Webseite, da sie der Eigenwerbung des Vereins dient und ein kleiner Online-Shop betrieben wird. Dass der Verein keine Gewinnabsichten verfolgt, ist irrelevant.
Die nach § 5 Abs 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) notwendigen Angaben müssen unter anderem jedenfalls die folgenden Informationen enthalten:
Für sämtliche Websites (d. h. sowohl für private wie auch kommerzielle Websites) gelten zusätzlich zu E-Commerce-Gesetz (ECG) noch die spezielle Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz (MedienG). Wenn der Informationsgehalt einer Website über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Seitenbetreibers hinausgeht und geeignet ist, die öffentliche Meinung zu beeinflussen, muss der Medieninhaber gemäß § 25 Abs 2, 3 und 4 MedienG unter anderem folgende Informationen angeben:
Beispiel: Die Bürgerinitiative „Schutz des Auwaldes“ will mittels eines Internetauftritts die Bevölkerung für ihre Sache gewinnen. Die Mitglieder errichten eine Website, auf der kritisch über die Vergabe behördlicher Baugenehmigungen berichtet wird. Außerdem fordern sie eine grundlegende Novelle des Forstgesetzes. Um die Kosten für die Website teilweise zu decken, werden auf der Seite Werbe-Banner für Bücher eines großen Online- Shops geschalten. Da die Bürgerinitiative sowohl meinungsbildende Inhalte verbreitet als auch einen kommerziellen Dienst betreibt (Werbe-Banner), muss das Impressum sowohl § 5 ECG als auch § 25 Mediengesetz entsprechen.
Bei Websites, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen (z. B. Websites, auf denen lediglich über ein bestimmtes Hobby berichtet wird), reicht nach § 25 Abs 5 Mediengesetz die Angabe der folgenden Informationen:
Manche Personen vertreten die Ansicht, dass bei der Angabe des Wohnorts die Angabe des politischen Bezirks ausreicht und nicht die genaue (private) Wohnadresse angegeben werden muss.
Beispiel: Reini Bauer ist leidenschaftlicher Kakteensammler. Um auch andere an seinem Hobby teilhaben zu lassen, entscheidet er sich, einen kleinen Blog einzurichten. Hier lädt er gelegentlich einige Fotos seiner Kakteen hoch und gibt nützliche Tipps für die Zucht. Herr Bauer muss in seinem Impressum nur den Namen und Wohnort angeben.
Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 Abs 1 E-Commerce-Gesetz stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit einer Geldstrafe von bis zu € 3.000,- bestraft werden. Für die Verhängung solcher Strafen sind die Bezirksverwaltungsbehörden (d. h. die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) zuständig, bei denen ein Verstoß gegen die Impressumspflicht auch zur Anzeige gebracht werden kann.
Bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht nach dem Mediengesetz kann die Bezirksverwaltungsbehörde – bzw. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – nach § 27 Mediengesetz eine Geldstrafe von bis zu € 20.000,- verhängen. Für die örtliche Zuständigkeit ist der Sitz des Medienunternehmens (Medieninhabers) maßgeblich.
Beispiel: In Wien ist das Referat SVA 3 (Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten) der Landespolizeidirektion Wien (E-Mail: LPD-W-Vereinsreferat@polizei.gv.at) für Strafen nach § 27 Mediengesetz zuständig.
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Letzte Änderung: 07.01.2025