Nach § 165 Abs 3 Telekommunikationsgesetz (TKG 2021) dürfen Cookies nur mit Ihrer Zustimmung gesetzt werden (Opt-In-Prinzip). Mit sogenannten „Cookie-Bannern“ (das sind eingeblendete Pop-Up-Fenster, die Sie beim erstmaligen Besuch einer Website meist mit „Akzeptieren“ wegklicken müssen) soll Ihre Zustimmung eingeholt werden. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ oder „Ja, okay“ erteilen Sie (angeblich) Ihre Zustimmung zur Setzung von "Tracking-Cookies".
Nach Art 7 Abs 4 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht aber ein sogenanntes „Kopplungsverbot“ als Merkmal der Freiwilligkeit einer Einwilligung in eine Datenverarbeitung. Nach dem Kopplungsverbot soll das Abhängigmachen eines Vertragsabschlusses bzw. der Erbringung einer Leistung von der Erteilung einer Einwilligung in eine sachfremde (d. h. nicht für die Abwicklung des Vertrags erforderliche) Datenverarbeitung untersagt sein. Die Einwilligung soll also nicht in einer "Ganz-oder-gar-nicht"-Lösung eingeholt werden, weil dann von keiner Freiwilligkeit der Zustimmung die Rede sein kann.
Beispiel: Sie können eine kostenpflichtige Online-Bestellung nur dann abschließen, wenn Sie die Checkbox zur datenschutzrechtlichen Zustimmung zur Zusendung eines Newsletters anhaken. Diese Kopplung ist unzulässig, weil die Zusendung eines Newsletters für die Erfüllung des Vertrags nicht wesentlich ist.
Beispiel: Bei der Fahrt mit einer Sommerrodelbahn werden während der Fahrt durch eine Fotoanlage ("Action-Cam") automatisch Fotos von den Benutzer:innen der Sommerrodelbahn gemacht und gespeichert. Die Benutzer:innen der Sommerrodelbahn können die Fotos nach der Fahrt ansehen und kaufen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rodelbahnbetreibers erklärt sich jede Person mit dem Kauf eines Tickets damit einverstanden, dass ein entsprechendes Erinnerungsbild während der Rodelfahrt angefertigt wird. Die Einwilligung zur Fotoaufnahme ist an die Erfüllung eines Vertrages und somit an die Benutzung der Sommerrodelbahn „gekoppelt“, obwohl die Einwilligung für die Erfüllung des Vertrages – die Benützung der Sommerrodelbahn gegen Entgelt – nicht notwendig oder erforderlich ist. Die Einwilligung ist daher unwirksam (DSB 16.04.209, DSB-D213.679/0003-DSB/2018).
Anbieter von kostenlosen Online-Inhalten argumentieren, dass die Zustimmung zu Cookies notwendig ist, damit die Online-Inhalte kostenfrei zur Verfügung gestellt werden können. Denn ohne die Setzung von Cookies würde der Anbieter kein Geld verdienen und könnte den Online-Inhalt (mangels Einnahmen) dementsprechend nicht zur Verfügung stellen. Es soll zwar offenbar möglich sein, für eine kostenlose Leistung (z. B. einen kostenlosen E-Mail-Account oder für den Gewinn in einem Gewinnspiel) mit der Zustimmung zu einer werblichen Nutzung seiner Daten zu "bezahlen" (siehe auch die Art 3 Abs 1 S 2 Digitale Inhalte-Richtlinie - DIRL, mit der Daten zumindest indirekt als zivilrechtliches Währungssubstitut anerkannt werden). Es wird dennoch vielfach angezweifelt, dass diese Argumentation rechtlich haltbar ist.
Da eine zwingend vorgeschaltete Zustimmung zu Cookies („Cookie-Wall“) sehr umstritten ist, sind einige Anbieter dazu übergegangen, ein werbefreies Bezahlmodell als Alternative zur Cookie-Zustimmung anzubieten („Pay or Okay“). Hier können Sie also zwischen zwei Optionen wählen:
Eine solche Auswahl zwischen diesen zwei Optionen soll nach Ansicht der Anbieter sicherstellen, dass eine Zustimmung zu Cookies als freiwillig erteilt gelten kann.
Es gibt eine andauernde Diskussion darüber, wie ein Pay-or-Okay-Modell genau ausgestaltet sein muss, um zulässig zu sein. Demnach muss der Anbieter „kostenloser“ Online-Inhalte ein „echtes“ gleichwertiges Alternativangebot zum einwilligungsbasierten Angebot machen, damit die Einwilligung als entkoppelt und damit freiwillig gelten kann. Ganz allgemein können folgende Punkte festgehalten werden:
Wenn Sie sich mithilfe der Bezahlalternative Zugang zur Website verschaffen, so dürfen in diesem Fall jedenfalls keine personenbezogenen Daten zu Werbezwecken verarbeitet werden.
Weiterführende Informationen:
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Letzte Änderung: 10.09.2024