Nach dem Tod eines Menschen bleiben dessen Spuren im Internet bestehen. Dies betrifft insbesondere Nutzerkonten, die zu Lebzeiten angelegt wurden nach dem Tod online bleiben. Viele Personen fragen sich daher, wie sie Vorsorge für diesen Fall treffen können. Angehörige stehen oft vor dem Problem, wie sie Zugang zu bestehenden Konten der verstorbenen Person bekommen können.
Der digitale Nachlass umfasst die digitalen Daten und Konten einer verstorbenen Person. Dazu zählen einerseits digitale Fotos oder Dateien (Fotos, e-Books, Software, gespeicherte Dokumente, in physischen Wallets gespeicherte Kryptowährung usw.). Andererseits zählen aber auch folgende Konten typischerweise zum digitalen Nachlass:
In Österreich gibt es kein Eigentumsrecht an Daten, weil es sich bei Daten um unkörperliche Sachen handelt. Es kann aber Eigentum an den Datenträgern bestehen bzw. der Zugriff auf Daten kann Nutzungs- und Schutzrechten unterliegen.
Beim digitalen Nachlass geht es weniger um datenschutzrechtliche Fragen als um Fragen des Erbrechts und der Rechtsnachfolge. Das Datenschutzrecht endet nämlich mit dem Tod der betroffenen Person. Der postmortale Persönlichkeitsschutz schützt Rechtsgüter wie die Privatsphäre, das eigene Bild und die Ehre des Verstorbenen und kann von den Erb:innen gewahrt werden.
Für Daten bzw. digitale Inhalte (Fotos, Dateien, Online-Konten usw.) gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln aus dem Erbrecht. Wenn ein Mensch stirbt, gehen dessen Rechte und Pflichten (die „Verlassenschaft“) auf dessen Erb:innen über. Diese erhalten einerseits das Eigentum an Gegenständen der verstorbenen Person (z. B. deren Auto, Wertgegenstände oder Smartphone). Sie übernehmen andererseits auch die Rechte und Pflichten, die sich aus den Verträgen der verstorbenen Person ergeben („Gesamtrechtsnachfolge“). Ausgenommen von dieser Gesamtrechtsnachfolge sind nur „höchstpersönliche“ Rechte und Pflichten (z. B. Verwaltungsstrafen, Unterhaltsansprüche usw.)
Wenn Daten bzw. digitale Inhalte auf eigenen Geräten (z.B. Smartphone, Computer, externe Festplatte) gespeichert sind, ist die erbrechtliche Nachfolge einfach. Die Geräte mitsamt der darauf gespeicherten Daten fallen in die Verlassenschaft und gehen mit der Einantwortung in das Eigentum der Erb:innen über. Diese können dann auf die auf den Geräten gespeicherten Daten und Inhalte zugreifen, sofern der Zugang nicht mit Passwörtern gesperrt ist.
Wenn Daten bzw. digitale Inhalte in einer fremden Umgebung (z. B. Clouddienste-Anbieter wie Google oder Dropbox) gespeichert sind, wird es komplizierter. Der Zugang zu diesen Daten erfolgt meist über einer Nutzerkonto, das einem bei Kontoeröffnung abgeschlossenen Nutzungsvertrag unterliegt. Die Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag sollten wie andere vertragliche Rechte und Pflichten auf die Erb:innen übergehen (vgl. das Urteil des deutschen Bundesgerichtshof vom 12.07.2018, III ZR 183/17). Die Erb:innen bekommen aber nur ein Recht auf Zugang zu dem Konto (Zugriffsrecht), aber nicht auf Weiternutzung des Kontos (Nutzungsrecht). Die Durchsetzung dieses Zugriffsrechts kann in der Praxis schwierig sein.
Manche digitale Inhalte, wie z. B. E-Books in einem Amazon-Konto, werden nur als vertragliches Recht (Nutzungslizenz) auf Lebenszeit des Lizenznehmers qualifiziert und würden somit nicht in den Nachlass fallen. Nach dem Tod erlischt die Lizenz (Nutzungsrecht) und die Erb:innen haben daher keinen rechtmäßigen Zugriff auf die E-Books. Eine Weitergabe der Inhalte ist durch die Nutzungsbedingungen meist ausgeschlossen.
Für Hinterbliebene kann es bei Fehlen besonderer Vorsorgeverfügungen schwierig sein, Zugang zu den Daten und Online-Konten der verstorbenen Person zu bekommen. Daher empfiehlt es sich, bereits zu Lebzeiten Vorsorge zu treffen. Je konkreter Sie festgelegen, was Ihren Daten geschehen soll, desto selbstbestimmter ist das von Ihnen im digitalen Raum verbleibende Bild nach Ihrem Ableben.
Wenn von der verstorbenen Person keine Vorsorge getroffen wurde, müssen Sie als Hinterbliebener zuerst herausfinden, welche Konten und Daten von der verstorbenen Person existieren. Sie sollten dafür in Suchmaschinen mit dem Namen, E-Mail-Adressen, bekannten Nutzernamen, Nicknames usw. der verstorbenen Person nach Spuren bzw. öffentlich sichtbaren Konten suchen. Sie können auch das soziale Umfeld der verstorbenen Person zu befragen. Sie haben aber leider keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen Diensteanbieter, ob die verstorbene Person ein Konto bei dem Anbieter hatte. Bei konkreten Anhaltspunkten kann ein Diensteanbieter aber einem Verlassenschaftsgericht oder einem Gerichtskommissär zur Auskunft verpflichtet sein.
Wenn Sie die Diensteanbieter identifiziert haben, sollten Sie die die Anbieter über den Todesfall bzw. über die erbrechtliche Rechtsnachfolge informieren. Sie werden dafür in der Regel die folgenden Informationen angeben bzw. Dokumente vorlegen müssen:
Viele Onlinedienste haben für den Fall des Ablebens ein standardisiertes Verfahren eingeführt und versuchen den Prozess der Nachlassverwaltung für Hinterbliebene bei allen Sicherheitsvorkehrungen so unbürokratisch wie möglich zu gestalten. Links zu entsprechenden Antragsformularen finden sich oft in den häufig gestellten Fragen (FAQ) auf den Webseiten der Onlinedienste.
Beispiele:
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Letzte Änderung: 04.03.2025