Das „Googlen“ einer Person ist zu einem üblichen Vorgang geworden, um mehr über eine Person herauszufinden. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Suchergebnisse zu Ihrem Namen zu Inhalten verlinken, die Sie eher vergessen lassen wollen. So können Inhalte einfach veraltet oder falsch sein oder Ihnen in Nachhinein peinlich sein.
Grundsätzlich sollten Sie immer versuchen, Inhalte an ihrer Wurzel bzw. ihrer Quelle zu beseitigen, Denn wenn Inhalte aus dem Netz gelöscht werden, verschwinden Sie (nach ein paar Wochen) auch aus den Suchergebnissen der Suchmaschinen. Sie sollten in erster Linie daher immer den Betreiber der Webseite (Content-Provider) kontaktieren, auf der Ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Nur so können Sie sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten zu Ihnen aus dem Internet auch verschwinden. Die Suchmaschine kann nämlich nur die Anzeige bestimmter Suchergebnisse blockieren, während die betreffenden Webseiten auch bei Entfernung der Suchergebnisse weiterhin für jedermann abrufbar bleiben.
Es ist möglich, dass Sie die Sie betreffenden Inhalte (Daten und Bilder) vom Betreiber der Webseite (Content-Provider) nicht löschen lassen können, z. B. wenn Sie den Betreiber der Webseite nicht kontaktieren können oder der Content-Provider einfach nicht reagiert. In diesem Fall kann es eine Erleichterung sein, wenn zumindest die Suchergebnisse zu diesen Inhalten bei Eingabe Ihres Namens in der Suchmaschine nicht mehr aufscheinen. Unter bestimmten Umständen haben Sie ein Recht darauf, dass der Suchmaschinenbetreiber die Sie betreffenden Suchergebnisse aus seinem Suchindex entfernt. Dafür hat sich der Begriff des „Recht auf Vergessenwerden“ eingebürgert.
Das „Recht auf Vergessenwerden“ beruht im Grundsatz auf dem "Google Spain"-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-131/12 Google Spain). Demnach können Sie von einem Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Umständen verlangen, dass Suchergebnisse nicht mehr angezeigt werden. Der Suchmaschinenbetreiber muss Ihr „Recht auf Vergessenwerden“ mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen abwägen. Verlinken die Suchergebnisse zu unwahr oder veralteten Inhalten, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Löschung der Suchergebnisse. Stehen die Suchergebnisse im Zusammenhang mit Ihrem Berufsleben, kann das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber Ihrem Interesse überwiegen. Es kommt letztlich immer auf eine Abwägung der Interessen im Einzelfall an.
Beispiel: Die Ärztin Leyla findet beim Googlen Suchergebnisse zu einem jahrzehntealten Online-Bericht über eine längst vergangene Jugendsünde. Da dieses Ergebnis ihren Ruf als Ärztin ruiniert, verlangt sie vom Suchmaschinenbetreiber, dass das Suchergebnis nicht mehr angezeigt wird. In diesem Fall wird das Interesse von Leyla an der Geheimhaltung gegenüber dem Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegen. Wäre Leyla allerdings eine Person des öffentlichen Interesses, die sich rühmt, nie eine Jugendsünde begangen zu haben, würde wohl anders entschieden werden.
Die Suchmaschinenbetreiber stellen Web-Formulare zur Verfügung, mit denen Sie Ihr Recht auf Vergessenwerden geltend machen können. Sie sollten in der Begründung dieser Löschungsanträge möglichst genau und konkret darlegen, warum die Suchergebnnisse unangemessen, falsch, nicht mehr relevant oder übertrieben sind. Je besser Sie erklären können, dass Sie mit der Anzeige der Suchergebnisse in Ihren Datenschutzrechten verletzt werden, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Suchmaschine die Suchmaschine aus dem Suchindex entfernt.
Unter dem folgenden Link finden Sie von Google ausgearbeitete FAQs über Ersuchen um Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß europäischem Datenschutzrecht. Diese FAQs geben einen guten Einblick darüber, welche Faktoren bei der Entscheidung über die Löschungsanträge eine Rolle spielen.
„FAQ über Ersuchen um Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß europäischem Datenschutzrecht“:
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Letzte Änderung: 15.10.2024