Wenn Sie mit einem Datenschutzproblem konfrontiert sind, können Sie sich an die Internet Ombudsstelle wenden. Die Internet Ombudsstelle ist zwar keine Behörde, kann aber in manchen Fällen von Datenschutzverletzungen (z. B. bei der widerrechtlichen Veröffentlichung von Fotos) eine Lösung zwischen den Beteiligten vermitteln. Sofern die Internet Ombudsstelle ein eigenes Einschreiten nicht für zielführend erachtet oder es um eine allgemeinen Datenschutzverletzung geht, sollten Sie sich an die Datenschutzbehörde wenden.
Durch die „Anregung eines amtswegigen Prüfverfahrens“ können Sie bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzrechtsverletzung anzeigen, die Sie nicht persönlich betrifft. Sie können diese Art der Eingabe auch nützen, wenn Sie mit Ihrer Beschwerde anonym bleiben wollen und nicht als Verfahrenspartei in einem formalen Beschwerdeverfahren (siehe unten „Beschwerde an die Datenschutzbehörde“) auftreten wollen.
Bei der Anregung eines amtswegigen Prüfverfahrens werden Sie nicht zur Verfahrenspartei. Sie bekommen daher keine Information über die Prüfung der Datenschutzverletzung und erhalten auch keinen Bescheid oder Verständigung über den Verfahrensausgang.
Hinweis: Sie haben keinen Anspruch darauf, dass wirklich ein amtswegiges Prüfverfahren eingeleitet wird!
Wenn Sie in Ihren Datenschutzrechten verletzt werden, können Sie eine Beschwerde der Datenschutzbehörde gegen den Verantwortlichen einbringen („Wie bringe ich eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein?“). Sie müssen die für die Datenverarbeitung verantwortliche Person benennen und eine Verletzung Ihres konkreten Betroffenenrechts (z. B. Recht auf Information, Recht auf Auskunft, Recht auf Löschung, Recht auf Geheimhaltung usw.) geltend machen. Das Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde ist mit keinen Kosten verbunden.
Bei einem Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde handelt es sich um ein (meist schriftliches) Verwaltungsverfahren, mit welchem Sie Ihr konkretes Datenschutzrecht (z. B. Ihr Recht auf Löschung oder Ihr Recht auf Auskunft) gegenüber dem Verantwortlichen durchsetzen können. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens leitet die Datenschutzbehörde Ihre Beschwerde dem Beschwerdegegnerweiter und fordert diesen zur Stellungnahme auf.
Sofern ein Beschwerdeverfahren nicht formlos eingestellt wird (z. B. wenn der Verantwortliche die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt), wird über Ihre Beschwerde mit Bescheid entschieden. Die Datenschutzbehörde trägt dem Verantwortlichen mit Bescheid ein rechtskonformes Handeln (z. B. die Erteilung einer Auskunft oder eine Löschung Ihrer Daten) auf stellt eine Verletzung Ihrer Datenschutzrechte fest. Die Datenschutzbehörde kann Ihnen aber keinen Schadenersatz zuerkennen; hierfür müssen Sie eine Klage bei Gericht einbringen („Kann ich wegen einer Datenschutzverletzung Schadenersatz verlangen?“).
Beispiel: Wenn mit einer Beschwerde eine Verletzung des Rechts auf Auskunft geltend gemacht wird, kann die Datenschutzbehörde dem Beschwerdegegner auftragen, Ihnen Auskunft zu erteilen. Wenn Sie sich über die Datenverarbeitung im Rahmen einer Videoüberwachung beschweren, kann die Datenschutzbehörde nur die Datenverarbeitung mittels der Videokamera untersagen aber nicht die Demontage einer Videokamera auftragen.
Wenn Ihnen wegen einer Datenschutzverletzung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, haben Sie nach Art 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Sie können einen solchen Schadenersatz jedoch nicht vor der Datenschutzbehörde geltend machen, weil nach österreichischem Recht nur Gerichte über einen Schadenersatz entscheiden dürfen. Die Datenschutzbehörde kann nur darüber entscheiden, ob Sie in einem bestimmten Betroffenenrecht (z. B. oder Recht auf Geheimhaltung oder Recht, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen zu sein) verletzt wurden. Ein solcher Bescheid kann zur Grundlage einer gerichtliche Schadenersatzklage gemacht werden.
Sie können eine Klage auf Schadenersatz bei dem Landesgericht (für Zivilrechtssachen) einbringen, wo Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt haben. Eine solche Klage auf Schadenersatz ist allerdings mit Kosten verbunden und muss durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden.
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Letzte Änderung: 10.01.2025