Sie können eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde auf elektronischem Weg einbringen. Die Datenschutzbehörde stellt dafür ein Onlineformular zur Verfügung. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Sie müssen also (anders als bei einem Gerichtsverfahren) keine Gebühren erlegen und müssen auch am Ende des Verfahrens keine Verfahrenskosten ersetzen.
Ein datenschutzrechtlicher Verstoß besteht oft in der Verletzung eines Ihrer Datenschutzrechte (Betroffenenrechte). Sie müssen in der Beschwerde den Sachverhalt schildern und das als verletzt erachtete Recht bezeichnen, z. B.
Sofern Sie ein antragsbedürftiges Recht (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch) im Rahmen einer Beschwerde geltend machen, müssen Sie bei Eingabe Ihrer Beschwerde der Datenschutzbehörde auch eine Kopie Ihres Ersuchens (z. B. Ihres E-Mails, mit dem Sie Auskunft über Daten verlangen) hochladen.
Nach Eingabe einer Beschwerde holt die Datenschutzbehörde gegebenenfalls noch weitere Informationen von Ihnen ein (Mängelbehebungsauftrag). Sobald Ihre (mängelfreie) Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingelangt ist, führt die Datenschutzbehörde ein Ermittlungsverfahren durch. Sie übermittelt dabei Ihre Beschwerde an den Beschwerdegegner und fordert diesen zur Stellungnahme auf. Der Beschwerdegegner ist zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet und muss auf eine solche Aufforderung der Datenschutzbehörde antworten.
Auf Basis der Stellungnahmen beider Parteien stellt die Datenschutzbehörde den Sachverhalt fest. Wenn erforderlich, kann die Datenschutzbehörde noch weitere Ermittlungsschritte setzen, wie etwa eine mündliche Verhandlung anberaumen oder weitere Personen als Zeugen vernehmen. Am Ende des Ermittlungsverfahrens können zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens noch Stellung nehmen.
Ein Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde kann mit einem Bescheid oder einer formlosen Einstellung enden (§ 24 Abs 5 Datenschutzgesetz - DSG).
Sie können bei der österreichischen Datenschutzbehörde auch Beschwerden gegen ausländische Verantwortliche erheben, wenn diese ihre (Haupt-) Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU (oder des EWR) haben und der Verstoß im Ausland begangen wurde. Bitte beachten Sie diesfalls, dass die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden im Rahmen des sog. „One-Stop-Shop-Verfahrens“ unter Umständen mehr Zeit in Anspruch nehmen kann und die Datenschutzbehörde keinen Einfluss auf die Arbeitsweise der Datenschutzbehörde im Mitgliedstaat des Verantwortlichen hat. Solche Verfahren können sich daher auch über Jahre hinziehen.
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Letzte Änderung: 13.01.2025