Wie bringe ich eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein?

  • Sie können eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde kostenlos über ein Onlineformular einbringen.
  • Die Datenschutzbehörde stellt mit Bescheid eine Verletzung Ihres Rechts fest oder trägt dem Beschwerdegegner auf, Ihrem Antrag nachzukommen.
  • Sie können vor der Datenschutzbehörde keinen Schadenersatz für eine Datenschutzverletzung geltend machen.

Sie können eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde auf elektronischem Weg einbringen. Die Datenschutzbehörde stellt dafür ein Onlineformular zur Verfügung. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Sie müssen also (anders als bei einem Gerichtsverfahren) keine Gebühren erlegen und müssen auch am Ende des Verfahrens keine Verfahrenskosten ersetzen.

Bezeichnung des verletzten Rechts

Ein datenschutzrechtlicher Verstoß besteht oft in der Verletzung eines Ihrer Datenschutzrechte (Betroffenenrechte). Sie müssen in der Beschwerde den Sachverhalt schildern und das als verletzt erachtete Recht bezeichnen, z. B.

  • Recht auf Information: Sie haben vor der Datenverarbeitung keine Information über die geplante Datenverarbeitung erhalten ("Welche Datenschutzinformation muss ich bekommen?").
  • Recht auf Auskunft: Sie haben vom Verantwortlichen trotz entsprechenden Auskunftsersuchens keine (fristgerechte) Auskunft darüber bekommen, ob und welche Ihrer Daten verarbeitet werden ("Wie verlange ich Auskunft über meine Daten?").
  • Recht auf Berichtigung: Ihre Daten (z. B. betreffend Ihre Kreditfähigkeit) wurden trotz Ersuchens um Korrektur vom Verantwortlichen nicht richtig gestellt.
  • Recht auf Löschung: Es werden Daten über Sie gespeichert, obwohl es keinen Rechtsgrund mehr dafür gibt ("Wie kann ich meine Daten löschen lassen?").
  • Recht auf Geheimhaltung Ihrer Daten (sonstiger Rechtsverstoß): Ihre Daten werden unrechtmäßig verarbeitet werden (z. B. Sie haben keine gültige Einwilligung zur Datenverarbeitung gegeben) verletzt ("Wann dürfen meine Daten verarbeitet werden?").  

Sofern Sie ein antragsbedürftiges Recht (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch) im Rahmen einer Beschwerde geltend machen, müssen Sie bei Eingabe Ihrer Beschwerde der Datenschutzbehörde auch eine Kopie Ihres Ersuchens (z. B. Ihres E-Mails, mit dem Sie Auskunft über Daten verlangen) hochladen.

Beschwerdeverfahren

Nach Eingabe einer Beschwerde holt die Datenschutzbehörde gegebenenfalls noch weitere Informationen von Ihnen ein (Mängelbehebungsauftrag). Sobald Ihre (mängelfreie) Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingelangt ist, führt die Datenschutzbehörde ein Ermittlungsverfahren durch. Sie übermittelt dabei Ihre Beschwerde an den Beschwerdegegner und fordert diesen zur Stellungnahme auf. Der Beschwerdegegner ist zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet und muss auf eine solche Aufforderung der Datenschutzbehörde antworten.

Auf Basis der Stellungnahmen beider Parteien stellt die Datenschutzbehörde den Sachverhalt fest. Wenn erforderlich, kann die Datenschutzbehörde noch weitere Ermittlungsschritte setzen, wie etwa eine mündliche Verhandlung anberaumen oder weitere Personen als Zeugen vernehmen. Am Ende des Ermittlungsverfahrens können zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens noch Stellung nehmen.

Ergebnis des Verfahrens

Ein Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde kann mit einem Bescheid oder einer formlosen Einstellung enden (§ 24 Abs 5 Datenschutzgesetz - DSG).

  1. Bescheid
    Wenn sich Ihre Beschwerde als berechtigt herausstellt, gibt die Datenschutzbehörde Ihrer Beschwerde statt. Im Fall einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs 1 DSG) stellt die Datenschutzbehörde die Rechtsverletzung lediglich mit Bescheid fest (Feststellungsbescheid) und untersagt die rechtswidrige Datenverarbeitung. Sie erhalten damit aber keinen Schadenersatz. Wenn Ihre Beschwerde auf Auskunft, Löschung, Berichtigung oder Ähnliches abzielt, trägt die Datenschutzbehörde dem Beschwerdegegner auf, Ihrem Antrag nachzukommen. Gegebenenfalls kann die Datenschutzbehörde dem Beschwerdegegner auftragen, gewisse Verarbeitungsvorgänge in Einklang mit dem Datenschutzrecht zu bringen (z. B. den Aufnahmebereich einer Videokamera einzuschränken).
     
  2. Formlose Einstellung des Verfahrens
    Der Beschwerdegegner hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit, die Rechtsverletzung während des Beschwerdeverfahrens nachträglich zu beseitigen, indem er Ihrem Antrag (etwa auf Auskunft oder Berichtigung) nachkommt (indem er etwa eine Auskunft erteilt oder die Daten berichtigt). Das Verfahren wird in einem solchen Fall formlos eingestellt. Sie bekommen in diesem Fall zuvor noch Gelegenheit, sich gegen eine solche Einstellung auszusprechen, sofern Sie die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise als nicht beseitigt erachten. Außerdem wird ein Verfahren eingestellt, wenn Sie die Beschwerde während des Verfahrens zurückziehen.

Beschwerden gegen ausländische Verantwortliche

Sie können bei der österreichischen Datenschutzbehörde auch Beschwerden gegen ausländische Verantwortliche erheben, wenn diese ihre (Haupt-) Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU (oder des EWR) haben und der Verstoß im Ausland begangen wurde. Bitte beachten Sie diesfalls, dass die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden im Rahmen des sog. „One-Stop-Shop-Verfahrens“ unter Umständen mehr Zeit in Anspruch nehmen kann und die Datenschutzbehörde keinen Einfluss auf die Arbeitsweise der Datenschutzbehörde im Mitgliedstaat des Verantwortlichen hat. Solche Verfahren können sich daher auch über Jahre hinziehen.

Kann ich wegen einer Datenschutzverletzung Schadenersatz verlangen?

Erfahren Sie, wann Sie Schadenersatz bei einer Datenschutzverletzung geltend machen können. Ihre Rechte und Ansprüche einfach erklärt von Ombudsstelle.at.

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Letzte Änderung: 13.01.2025