Darf der Anbieter nach meinem Widerruf noch Geld verlangen?

Wenn Sie Ihr Abo oder Ihre Mitgliedschaft widerrufen haben, muss Ihnen das Unternehmen bereits bezahlte Beträge zurückerstatten. In manchen Fällen müssen Sie einen Wertersatz für einen bereits konsumierten Zeitraum bezahlen.

Grundsätzlich muss Ihnen das Unternehmen im Fall eines Widerrufs alle von Ihnen geleisteten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab der Rücktrittserklärung zurückerstatten und auf weitere Forderungen verzichten. Eventuell müssen Sie für die bis zu Ihrem Widerruf konsumierten Zeitraum einen Wertersatz bezahlen, allerdings nur unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Sie haben ausdrücklich verlangt, dass das Unternehmen bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit den Dienstleistungen beginnt.
  • Sie haben ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass Sie im Fall der teilweisen Konsumation der Dienstleistungen die anteiligen Kosten bezahlen müssen bzw. dass bei vollständiger Erbringung der Dienstleistungen Ihr Widerrufsrecht erlischt.

Sie müssen also typischerweise eine Checkbox mit dem folgenden Inhalt ankreuzen:

"Hiermit verlange ich, dass die Dienstleistungen unverzüglich und noch vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erbracht werden. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mein Recht auf Widerruf des Vertrags mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistungen verliere bzw. dass ich einen anteiligen Betrag für bereits erbrachten Leistungen bezahlen muss."

Wenn Sie den sofortigen Beginn der Dienstleistungen nicht verlangt oder die Verpflichtung zur Bezahlung des (anteiligen) Kaufpreises für bereits erbrachte Dienstleistungen nicht zur Kenntnis genommen haben (z.B. durch Ankreuzen einer solchen Checkbox), müssen Sie für (auch vollständig) erbrachte Dienstleistungen nichts bezahlen (§ 16 Abs 2 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz- FAGG).

Beispiel: Erika registriert sich für eine dreimonatige Premium-Mitgliedschaft bei einer Dating-Plattform. Die monatlichen Kosten der Premium-Mitgliedschaft betragen € 29,90. Bei der Registrierung hakt Erika ein Kästchen an. Dort steht: „Ich verlange und bin ausdrücklich damit einverstanden, dass das Unternehmen bereits vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich im Fall des Widerrufs einen angemessenen Betrag bezahlen muss, der dem Anteil, der bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Ferner ist mir bekannt, dass ich bereits mit vollständiger Vertragserfüllung durch Sie das mir gesetzlich zustehende Widerrufsrecht verliere." Nach 10 Tagen erklärt Erika ihren Rücktritt vom Vertrag.

Da die Dating-Plattform bis zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung zur Verfügung gestellt wurde, darf diese einen Wertersatz verlangen. Die monatlichen Kosten betragen € 29,90, ein angemessener Wertersatz für 10 Tage bewegt sich daher im Bereich von circa € 10,-.

Manchmal erklären Unternehmen, dass Sie die sofortige Vertragserfüllung verlangt haben und das Rücktrittsrecht mit Beginn des Vertrags erloschen sei. Dies ist aber nicht richtig. Ein solches Erlöschen ist aber nur bei einem Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte möglich ("Habe ich beim Kauf eines digitalen Produkts ein Widerrufsrecht?"). Bei einem Abo oder einer Mitgliedschaft handelt es sich normalerweise aber nicht um einen solchen Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte. Bei einem Vertrag über Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht erst dann erlöschen, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde (z. B. nach Ablauf der vollständigen Vertragsdauer).

Das Unternehmen akzeptiert meinen Rücktritt nicht. Was tun?

Ihr Widerruf ist auch dann wirksam, wenn ein Unternehmen den Widerruf nicht akzeptiert oder erklärt, dass kein Widerrufsrecht bestehe.

Wie kann ich Abbuchungen stoppen?

Kontaktieren Sie Ihre Bank oder Ihren Kreditkartenanbieter, um Abbuchungen zu stoppen und bereits bezahlte Beträge zurückbuchen zu lassen.

Warum nimmt ein anderes Unternehmen Abbuchungen vor?

Manchmal laufen Abbuchungen über einen Zahlungsdienstleister, dessen Namen auf Ihrer Kreditkartenabrechnung oder auf Ihrem Kontoauszug aufscheint.

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Letzte Änderung: 28.10.2022