Sie müssen eine Kündigung nur dann unterschreiben, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurde, dass Sie „schriftlich“, „unterschrieben“ oder „in Schriftform“ kündigen müssen.
Die Schriftform der Kündigungserklärung ist die einzige formale Voraussetzung, die nach österreichischem Recht vereinbart werden darf (§ 6 Abs 1 Z 4 Konsumentenschutzgesetz). Steht in den AGB des Unternehmens, dass die Kündigung „schriftlich“, „unterschrieben“ oder „in Schriftform“ abgegeben werden muss, müssen Sie die Kündigungserklärung unterschreiben oder mit einer Handysignatur versehen. Die Handysignatur gilt als Unterschrift und muss vom Unternehmen als Unterschrift akzeptiert werden. Über die Website www.online-kuendigen.at können Sie sehr leicht eine unterschriebene oder mit Handysignatur versehene Kündigungserklärung per E-Mail versenden.
Wenn in den AGB des Unternehmens allerdings nicht festgelegt wird, dass eine Kündigung „schriftlich“, „unterschrieben“ oder „in Schriftform“ erfolgen muss, ist auch eine Kündigungserklärung in sonstiger Form ausreichend. Wenn eine Kündigung bloß „in Textform“ abgegeben werden muss, genügt eine einfache E-Mail.
Markus möchte seine Premium-Mitgliedschaft bei einer Dating-Plattform kündigen. In den AGB der Dating-Plattform wird nur eine Kündigungsfrist von 30 Tagen festgelegt. Von Schriftlichkeit der Kündigung ist keine Rede. Markus kündigt seine Mitgliedschaft per E-Mail ohne Unterschrift.
Die Dating-Plattform kann die Kündigung von Markus nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Kündigung nicht unterschrieben sei. Die Schriftform der Kündigungserklärung wurde nämlich nicht vereinbart.
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