Wenn Sie eine Kreditkartenzahlung nicht autorisiert haben, muss Ihnen Ihr Kreditkartenunternehmen den abgebuchten Betrag unverzüglich zurückerstatten. Hier handelt es sich also nicht um einen Service, sondern um eine gesetzliche Pflicht Ihres Kreditkartenunternehmens.
Wenn Sie eine Kreditkartenzahlung nicht autorisiert haben, muss Ihnen Ihr Kreditkartenunternehmen den abgebuchten Betrag unverzüglich zurückerstatten (§ 67 Zahlungsdienstegesetz 2018). Sie können von Ihrem Kreditkartenunternehmen also verlangen, dass der von Ihrer Kreditkarte abgebuchte Betrag zurückerstattet wird. Es handelt sich bei dieser Rückerstattung also nicht um einen Service oder eine Kulanzhandlung Ihres Ihr Kreditkartenunternehmens, sondern um eine gesetzliche Pflicht Ihres Kreditkartenunternehmens. Diese Rückerstattungspflicht besteht nur dann nicht, wenn ein berechtigter Betrugsverdacht gegen Sie vorliegt.
Tipp: Überprüfen Sie daher regelmäßig die Umsätze auf Ihrer Kreditkarte und reklamieren Sie umgehend unbekannte Abbuchungen!
Typische Fälle einer nicht autorisierten Zahlung:
Sonjas 13-jähriger Sohn Otto nimmt sich heimlich Sonjas Kreditkarte aus deren Brieftasche, um eine neue Figur für sein Computerspiel zu kaufen. Beim Kauf muss Otto nur die Kreditkartendaten eingeben, ein Passwort oder ein Code wird nicht abgefragt. Sonja bemerkt erst auf ihrer nächsten Kreditkartenabrechnung, dass jemand ohne ihr Wissen ihre Kreditkartendaten verwendet hat. Sonjas Kreditkartenunternehmen muss ihr den abgebuchten Betrag zurückerstatten, weil Sonja die von Otto durchgeführte Zahlung nicht autorisiert hat.
Maria nimmt an einem Online-Gewinnspiel der Cyberscam AG teil. Als Einsatz soll sie eine Kreditkartenzahlung in Höhe von EUR 1,- tätigen. Von weiteren Zahlungen steht auf der Website der Cyberscam AG nichts. Zwei Wochen später erhält Maria eine Mitteilung von der Cyberscam AG, dass sie einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben soll. Auf ihrer Kreditkartenabrechnung sieht sie, dass neben der Abbuchung von EUR 1,- noch weitere EUR 89,- von ihrer Kreditkarte abgebucht wurden. Maria teilt ihrem Kreditkartenunternehmen mit, dass Sie nur die Zahlung über EUR 1,- autorisiert hat. Daher muss das Kreditkartenunternehmen den Betrag von EUR 89,- unverzüglich zurückerstatten.
Bei einem Antrag auf Rückerstattung sollten Sie sich immer auf den Zahlungsvorgang beziehen und nicht auf den allfälligen Vertrag zwischen Ihnen und dem abbuchenden Anbieter (zum Beispiel auf den Abo-Vertrag oder die kostenpflichtige Mitgliedschaft). Das Kreditkartenunternehmen kann nämlich nicht beurteilen, ob der Vertrag eine Zahlung notwendig macht. Das Kreditkartenunternehmen hat allerdings sicherzustellen, dass nur solche Abbuchungen vorgenommen werden, die Sie auch freigegeben haben. Sie sollten sich gegenüber Ihrem Kreditkartenunternehmen daher immer auf den Zahlungsvorgang, und nicht auf das Verhältnis zwischen Ihnen und dem abbuchenden Unternehmen („Valutaverhältnis“) beziehen.
Maria nimmt an einem Online-Gewinnspiel der Cyberscam AG teil. Als Einsatz soll sie eine Kreditkartenzahlung in Höhe von EUR 1,- tätigen. Von weiteren Zahlungen steht auf der Website der Cyberscam AG nichts. Zwei Wochen später erhält Maria eine Mitteilung von der Cyberscam AG, dass sie einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben soll. Auf ihrer Kreditkartenabrechnung sieht sie, dass neben der Abbuchung von EUR 1,- noch weitere EUR 89,- von ihrer Kreditkarte abgebucht wurden.
Maria teilt ihrem Kreditkartenunternehmen mit, dass Sie nie einen Abo-Vertrag mit der Cyberscam AG abgeschlossen hat und die Abbuchung von EUR 89,- daher zurückerstattet werden soll. Marias Kreditkartenunternehmen erklärt, dass Marias Einwand das Valutaverhältnis zwischen Maria und der Cyberscam AG betrifft und Maria diese Frage direkt mit der Cyberscam AG lösen muss. Marias Kreditkartenunternehmen lehnt daher zu Recht eine Rückerstattung der Abbuchung ab.
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