Die Datenschutz-Grundverordnung gilt nicht für Datenverarbeitungen durch natürliche Personen bei rein persönlichen und familiären Tätigkeiten („Haushaltsausnahme“ oder „Household exemption“). Es darf aber kein Bezug zu einer beruflichen und wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen.
Eine private Tätigkeit ist zum Beispiel das Führen einer Kontaktliste auf dem Handy. Ob auch die Nutzung sozialer Netzwerke wie Facebook dazu zählt, ist umstritten. Das Datenschutzrecht gilt aber sehr wohl für jene Unternehmen, die Soziale Netzwerke oder technische Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Diese müssen datenschutzrechtliche Pflichten einhalten.
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Letzte Änderung: 20.03.2024