Ja. Sie können bei der österreichischen Datenschutzbehörde auch eine Beschwerde gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter mit Sitz im Ausland erheben.
Liegt die Hauptniederlassung oder die einzige Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in einem anderen EU-Mitgliedstaat, muss die österreichische Datenschutzbehörde die Aufsichtsbehörde in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat mit dem Fall befassen. Diese Aufsichtsbehörde untersucht dann federführend die Datenschutzverletzung. Die Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus. Die federführende Aufsichtsbehörde bindet andere betroffene Aufsichtsbehörden (zum Beispiel die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde erhoben wurde oder die Aufsichtsbehörde einer anderen Niederlassung) in den Entscheidungsprozess mit ein und erlässt gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen gegenüber den Verantwortlichen.
Hat der Verantwortliche keine einzige Niederlassung innerhalb der EU, sind die Aufsichtsbehörden aller EU-Mitgliedstaaten parallel zuständig. Die Datenschutzbehörden sind in diesem Fall aber auf die Kooperation mit den Behörden des Heimatstaates des Verantwortlichen angewiesen.
Beispiel
Der österreichische Schüler Elias erhebt vor der österreichischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks mit Hauptniederlassung in Irland. Die österreichische Datenschutzbehörde beauftragt die irische Aufsichtsbehörde, die den Gegenstand der Beschwerde in weiterer Folge untersucht. Erweist sich die Beschwerde von Elias als berechtigt, trägt die irische Aufsichtsbehörde nach Rücksprache mit der österreichischen Datenschutzbehörde dem Betreiber des sozialen Netzwerks Maßnahmen auf oder erlässt Sanktionen gegen ihn. Sollte sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweisen, erlässt die österreichische Datenschutzbehörde einen Bescheid, mit dem die Beschwerde von Elias abgewiesen wird.
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Letzte Änderung: 20.03.2024