Ihr minderjähriges Kind kann eine wirksame Einwilligungserklärung abgeben, wenn es einsichts- und urteilsfähig ist. Ob und inwieweit Ihr Kind über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt, muss im Einzelfall beurteilt werden.
„Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ bedeutet, dass Ihr Kind die Konsequenzen einer Einwilligung verstehen muss. In den meisten Fällen liegt eine „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ abhängig vom Reifegrad des Kindes ungefähr ab dem 14. Lebensjahr vor.
Eine explizite Altersgrenze sieht das Gesetz nur für einen bestimmten Fall vor: Soll Ihr Kind eine Einwilligung im Zusammenhang mit einem angebotenen Dienst der Informationsgesellschaft (Online-Shops, Online-Informationsangebote, Soziale Netzwerke oder Ähnliches) abgeben, muss Ihr Kind das 14. Lebensjahr vollendet haben. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres müssen Sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einwilligen.
Die 12-jährige Erika möchte sich bei Facebook anmelden. Der Anbieter von Facebook muss bei der Anmeldung das Alter von Erika abfragen. Gibt sie ihr wahres Alter an, sollte Facebook nach der E-Mail-Adresse des gesetzlichen Vertreters fragen, um so die Zustimmung einzuholen. Im Fall einer sehr risikogeneigten Datenverarbeitung (zum Beispiel eine Verarbeitung sensibler Daten von Erika) sollte Facebook eine andere Maßnahme zur Einholung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ergreifen. Zum Beispiel durch die Überweisung eines geringfügigen Betrages vom Bankkonto des gesetzlichen Vertreters. Dabei benötigt es natürlich auch das Versprechen, das Geld wieder zurückzubekommen.
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Letzte Änderung: 20.03.2024