Ein Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, eine Behörde, eine Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet.
Einen speziellen Fall der Datenübermittlung stellt das Weitergeben von personenbezogenen Daten an einen sogenannten Auftragsverarbeiter dar. Dieser wird zum „verlängerten Arm“ des Verantwortlichen tätig. Ein Auftragsverarbeiter darf die personenbezogenen Daten nur im Rahmen des Auftrags des Verantwortlichen verarbeiten. Wie ein Auftragsverarbeiter diese Daten verarbeiten darf, ist in einer Vereinbarung mit dem Verantwortlichen festgelegt.
Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter die Daten für eigene Zwecke, wird dieser selbst zum Verantwortlichen.
Personenbezogene Daten an einen Auftragsverarbeiter weiterzugeben, ist grundsätzlich zulässig. Dafür braucht es keine gesonderte Einwilligung. Die betroffene Person muss allerdings über den Einsatz von Auftragsverarbeitern informiert werden.
Der Verantwortliche speichert personenbezogene Daten bei einem Cloud-Anbieter. Der Cloud-Anbieter ist als Auftragsverarbeiter anzusehen, weil er die personenbezogenen Daten nur im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (in der Regel lediglich speichert).
Wenn der Cloud-Anbieter, die bei ihm gespeicherten Daten für Werbezwecke analysieren will, gilt er nicht mehr als Auftragsverarbeiter, sondern als Verantwortlicher. Die personenbezogenen Daten dürfen dann nur aufgrund einer eigenen Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Im konkreten Fall wäre die Verarbeitung durch den Cloud-Anbieter außerdem unrechtmäßig.
Sie suchen weitere Fragen und Antworten (FAQs) zum Thema "Datenschutzrecht"? Sie haben eine andere Frage?
Letzte Änderung: 20.03.2024