Die Datenschutzbehörde muss Sie innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlungen informieren. Geschieht dies nicht, können Sie eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einbringen.
Sie können auch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einbringen, wenn Ihre Beschwerde von der Datenschutzbehörde abgelehnt oder abgewiesen wurde. Eine solche Beschwerde ist in der Regel innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids der Datenschutzbehörde einzubringen.
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Letzte Änderung: 20.03.2024