Es gibt gewisse Kriterien, damit eine Einwilligungserklärung wirksam ist: Unter anderem müssen Sie freiwillig eingewilligt haben. Außerdem müssen Sie darüber informiert worden sein, was mit Ihren Daten passiert und wie Sie Ihre Einwilligung wieder rückgängig machen können.
Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen, dass Sie als betroffene Person wirksam in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt haben. Eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung muss dabei gewisse Kriterien erfüllen, damit sie wirksam ist und der Verantwortliche sich darauf berufen kann:
Susanna nimmt an einem Gewinnspiel für einen Urlaub teil. Um teilzunehmen, muss sie nicht nur den Teilnahmebedingungen zustimmen, sondern auch folgendes bestätigen: „Ich erteile meine Zustimmung, dass mein Name und meine E-Mail-Adresse für den Versand eines wöchentlichen Newsletters verarbeitet werden“. Das ist unzulässig und daher eine nicht wirksame Einwilligung.
Ein Video-Streaming-Anbieter holt eine Einwilligung ein, damit er Daten über das Sehverhalten der NutzerInnen verarbeiten darf. Damit können den NutzerInnen neue Vorschläge gemacht werden. Will der Video-Streaming-Anbieter die Daten seiner NutzerInnen später zu Werbezwecken an Dritte verkaufen, muss er eine weitere Einwilligung der NutzerInnen einholen.
Eine Einwilligungserklärung, wonach die betroffene Person in die „Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu allen erdenklichen Zwecken“ einwilligt, ist unwirksam. Vielmehr müssen die einzelnen Datenarten (Name, E-Mail-Adresse etc.) sowie allfällige Empfänger und der genaue Zweck der Datenverarbeitung in der Einwilligungserklärung angeführt werden.
Eine in den AGB „versteckte“ datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung ist nicht wirksam. Der Verantwortliche kann sich auf eine solche Einwilligung nicht berufen, auch wenn die AGB angekreuzt oder unterschrieben wurden. Vielmehr sollte der Verantwortliche getrennt von den AGB eine datenschutzrechtliche Einwilligung einholen.
Regina hat sich online für eine Dating-Plattform registriert. Dafür musste sie auf der Webseite ein Formular ausfüllen und der Verarbeitung ihrer Daten für Werbezwecke zustimmen. Diese Einwilligung kann auf der Webseite selbst wieder rückgängig gemacht werden. Es ist nicht zulässig, dass Regina ihre Einwilligung nur telefonisch zu den Bürozeiten widerrufen kann.
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