Einige Bereiche (Glücksspiel, Finanzdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Immobiliengeschäfte, Personenbeförderung,...) unterliegen nicht oder nur teilweise dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). In diesen Bereichen besteht zwar kein gesetzliches Rücktrittsrecht nach dem FAGG; es kann aber nach anderen Bestimmungen bestehen.
Die folgenden Bereiche sind vom Anwendungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ausgenommen (§ 1 Abs 2 FAGG):
In diesen Bereichen ist das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz nicht anwendbar. Es kann aber ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen (z.B. § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, § 5c Versicherungsvertragsgesetz, § 12 Verbraucherkreditgesetz, § 30a Konsumentenschutzgesetz,...)
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