Wenn Sie in Privatnachrichten unzumutbar belästigt werden, können Sie sich rechtlich zur Wehr setzen. Eventuell kann sogar ein strafbares Handeln vorliegen.
Das Zusenden von „dick pics“ stellt kein gerichtlich strafbares Handeln dar. Sie können aber einen Unterlassungsanspruch gegen den Täter geltend machen.
Werden Sie oder Ihr Kind online fertig gemacht, sollte das Umfeld eingebunden werden. In manchen Fällen ist es sinnvoll, eine Strafanzeige zu erstatten.
Die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen ohne Zustimmung der abgebildeten Person stellt normalerweise kein gerichtlich strafbares Handeln, sondern nur eine Verwaltungsübertretung nach dem Datenschutzgesetz dar. Nur wenn die Nacktaufnahmen heimlich gemacht wurden, kommt das strafrechtliche Delikt „Unbefugte Bildaufnahmen“ gemäß § 120a Strafgesetzbuch ins Spiel.
Bei „Hass-im-Netz“-Delikten kann man eine Privatanklage mit Hilfe einer Prozessbegleitungseinrichtung einbringen oder am Amtstag des Bezirksgerichts zu Protokoll geben.
Es gibt gewisse Instrumente, mit denen es möglich ist, die Identität von anonymen Postern herauszufinden. Sie lässt sich jedoch nicht immer herausfinden.
Für eine Klage auf Unterlassung bzw. Löschung eines Inhalts benötigen Sie zumeist anwaltliche Unterstützung. Sie können eine Klage aber auch am Amtstag des Bezirksgerichts zu Protokoll geben.
Ein Mandatsverfahren nach § 549 Zivilprozessordnung kann bei erheblichen, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigenden Persönlichkeitsrechtsverletzung eingeleitet werden. Sie müssen dazu nur ein Formular ausfüllen und beim Bezirksgericht einbringen.
Es ist wichtig, die gesamte Internetadresse oder E-Mail-Adresse zu dokumentieren und allenfalls Screenshots von den Inhalten zu machen. Aus dem Screenshot sollte jedenfalls die Internetadresse und das Datum hervorgehen.
Grundsätzlich kann im Fall einer erheblichen Verletzung der Persönlichkeitsrechte eine Entschädigung gefordert werden. Die Höhe einer solche Entschädigung ist vom Einzelfall abhängig, aber wird in einfachen Fällen selten mehr als EUR 500,- betragen.
Die Beratungsstelle gegen Hass im Netz unterstützt und berät Opfer und Zeugen von Hasspostings, Cybermobbing sowie anderen Formen von Gewalt im Internet.
Andere Frage?
Sie haben eine andere Frage zum Thema "Hass im Netz"? Schreiben Sie uns!