Das Kommunikationsplattformen-Gesetz ist ein österreichisches Gesetz, dass die rasche Löschung rechtswidriger Inhalte von Plattformen zum Ziel hat. Erfasst werden aber nur wenige große Plattformen, wie Facebook, Twitter oder TikTok.
Das Kommunikationsplattformen-Gesetz hat ähnlich dem deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) den Zweck, dem Phänomen „Hass im Netz“ entgegenzuwirken. Das Gesetz sieht vor, dass rechtswidrige Inhalte sehr einfach an Plattformen gemeldet und möglichst schnell gelöscht werden. Das Kommunikationsplattformen-Gesetz gilt aber nur für bestimmte große Plattformen mit über 100.000 registrierten Nutzern in Österreich (z.B. Facebook, Instagram, TikTok usw). Nicht dem Kommunikationsplattformen-Gesetz unterliegen Online-Foren von Zeitungen, Wikipedia oder Plattformen wie Willhaben. Auch Youtube unterliegt im Hinblick auf die dort bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos nicht dem Kommunikationsplattformen-Gesetz, weil sich dazu eigene Regelungen im Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz (AMD-G) finden.
Die Plattformen müssen sicherstellen, dass rechtswidrige Inhalte mittels leicht auffindbarer und einfacher Funktionen an die Plattform gemeldet werden können (§ 3 Abs 2 KoPl-G). Nach Meldung eines Inhalts muss die Plattform den gemeldeten Inhalt prüfen und gegebenenfalls löschen. Wenn die Rechtswidrigkeit des Inhaltes offensichtlich ist, muss die Plattform den Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Meldung löschen, ansonsten spätestens binnen 7 Tagen. Wenn die Plattform ihren Verpflichtungen nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz nicht nachkommt und keine einfache Meldemöglichkeit zur Verfügung stellt oder das Meldeverfahren unzulänglich ist, können Sie sich an die Beschwerdestelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) wenden und dort eine Beschwerde gegen die Plattform einreichen. Einige Plattformen haben eine eigene Meldemöglichkeit bereits implementiert:
Brodnigs Blog: "Hasskommentare melden – aber richtig"
Die Aufsichtsbehörde kann empfindliche Strafen über Plattformen verhängen, wenn diese den Verpflichtungen aus dem Kommunikationsplattformen-Gesetz nicht nachkommen. Außerdem muss jede Kommunikationsplattform einen verantwortlichen Beauftragten und einen Zustellungsbevollmächtigten in Österreich benennen:
Nicht nur Behörden oder Gerichte können die Plattformen über den Zustellungsbevollmächtigten erreichen. Auch Klagen gegen Plattformen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen können an diesen Zustellungsbevollmächtigten wirksam zugestellt werden.
Nach § 4 KoPl-G haben die Kommunikationsplattformen zumindest jährlich einen Bericht über den Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte zu erstellen. Diese Berichte (auch "Transparenzberichte") sind auf der Website der Kommunikationsplattform ständig und leicht auffindbar bereitzustellen. Einige der Kommunikationsplattformen sind dieser Verpflichtung nachgekommen:
Auskunft der KommAustria zur Vollziehung des KoPl-G im Rahmen einer Anfragebeantwortung der Bundesministerin für EU und Verfassung
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