Wie finde ich die Identität eines anonymen Posters heraus?

Es gibt gewisse Instrumente, mit denen Sie versuchen können, die Identität eines anonymen Posters herauszufinden. Sie lässt sich allerdings nicht immer herausfinden.

Oft werden Hass-Inhalte im Internet anonym verfasst. Manchmal kann der/die TäterIn in solchen Fällen dennoch aufgrund gewisser Anhaltspunkte identifiziert werden. So kann sich die Identität beispielsweise aus der E-Mail-Adresse ergeben oder die Person kann aufgrund bestimmter Angaben oder Merkmale "gegoogelt" werden. Manchmal bleibt die Identität des Nutzers bzw. der Nutzerin allerdings verborgen. Wenn Sie von anonymen Hass-Inhalten betroffen sind, können Sie auf unterschiedlichen Wegen versuchen, die Identität der anonymen Person herauszufinden.

Offizial- oder Ermächtigungsdelikt

Bei einem Offizialdelikt oder Ermächtigungsdelikt müssen Sie die Sache nur bei der Polizei zur Anzeige bringen. Die Polizei wird darauf versuchen, den Täter zu ermitteln. Sie wird dazu Anfragen an Websitebetreiber oder Telekommunikationsanbieter stellen und um Auskunft über die Daten des Nutzers bzw. der Nutzerin ersuchen.

Privatanklagedeilikt

Bei einem Privatanklagedelikt wie einer üblen Nachrede gemäß § 111 Strafgesetzbuch oder § 115 Strafgesetzbuch können Sie auf unterschiedlichen Wegen versuchen, die Identität der Person dahinter herauszufinden.

  • Bei einem anonymen Posting in einem Forum oder sozialen Netzwerk, können Sie den Betreiber dieses Forums oder Netzwerks um Auskunft über den Namen und die Adresse (inkl. E-Mail-Adresse) des anonymen Posters ersuchen (§ 13 Abs 3 E-Commerce-Gesetz). Wenn sich der Betreiber weigert, Ihnen Auskunft zu erteilen, können Sie selbst - ohne anwaltliche Vertretung - einen Antrag an das Gericht nach dem Außerstreitgesetz stellen, um den Auskunftsanspruch gegen den Betreiber durchzusetzen.
  • Im Fall einer üblen Nachrede oder einer Beleidigung über Telefon oder Internet können Sie beim Landesgericht für Strafsachen Ermittlungsmaßnahmen zur Ausforschung der Täterin bzw. des Täters beantragen (§ 71 Abs 1 zweiter Satz Strafprozessordnung). Liegen die Voraussetzungen vor, beauftragt das Landesgericht die Kriminalpolizei mit der Durchführung von bestimmten Ermittlungsmaßnahmen (Ermittlung von Stammdaten eines Nutzers usw.). Wenn die bzw. der Beschuldigte ausgeforscht werden kann, teilt Ihnen das Gericht die ermittelten Daten mit. Wenn Sie darauf eine Privatanklage erheben wollen, müssen Sie diese darauf binnen sechs Wochen einbringen. Der Antrag auf Ausforschung der bzw. des Beschuldigten ist gebührenfrei.

Oft kein Ergebnis möglich

In manchen Fällen werden allerdings Ermittlungen zu keinem Ergebnis führen. Wenn jemand seine Identität beispielsweise mit einem Virtual Private Network (VPN)-Zugang verschleiert, werden Ermittlungsbehörden den Internetanschluss nicht ermitteln können. Aber selbst, wenn ein Posting auf eine dynamische IP-Adresse zurückgeführt werden kann, kann der/die Beschuldigte schwer zu ermitteln sein. Denn über ein Verfahren der Netzwerkadressübersetzung (Network Address Translation, NAT bzw. Carrier-Grade NAT - CGN) werden hinter einer IP-Adresse oft mehrere (bis zu Tausende) IP-Adressen zusammengefasst. Die Zuordnung erfolgt über Ports. Über diese Zuordnung, sofern sie überhaupt dokumentiert wird, dürfen Telekom-Betreiber wiederum nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen Auskunft erteilen. Im Endeffekt erhalten daher Behörde dann keine Auskunft, von welchem Teilnehmer eine Nachricht erstellt wurde.

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Letzte Änderung: 04.04.2024