Bei der Veröffentlichung von Personenfotos von einer Veranstaltung gelten die allgemeinen Regeln des Rechts am eigenen Bild und des Datenschutzrechts. Die VeranstalterInnen müssen Sie jedoch bei der Veranstaltung über geplante Veröffentlichungen informieren.
Werden Fotos von größeren öffentlichen Veranstaltungen veröffentlicht, wird meist ein berechtigtes Interesse der VeranstalterInnen vorliegen, sofern nur größere Personenkreise in gewöhnlichen und nicht bloßstellenden Situationen gezeigt werden. Schließlich haben die VeranstalterInnen ein legitimes Interesse, die Öffentlichkeit über ein stattgefundenes Event auch mit Bildern zu informieren. Sie müssen jedoch bei der Veranstaltung deutlich über die Fotoaufnahmen und die geplante Veröffentlichung informiert werden.
Bei der Frage, ob ein berechtigtes Interesse zur Aufnahme und Veröffentlichung von Personenfotos vorliegt, sind auch die Ihre Erwartungen als teilnehmende Person zu berücksichtigen. Je weniger Sie erwarten können, fotografiert zu werden und je ungewöhnlicher die Webseiten und Plattformen sind, auf denen die Fotos veröffentlicht werden sollen, desto geringer ist das berechtigte Interesse der VeranstalterInnen. Handelt es sich um eine geschlossene Veranstaltung zu einem besonders sensiblen Thema, wird eine Veröffentlichung von Fotos nicht erlaubt sein. In solch einem Fall müsste für eine Veröffentlichung vorab Ihre Zustimmung eingeholt werden. Außerdem müssen Sie auch in diesem Fall genau über den Zweck der Aufnahme und über die geplante Verwendung der Fotos informiert werden.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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