Darf ein Foto von mir für Werbung verwendet werden?

Ohne Ihre Einwilligung darf ein Foto von Ihnen nicht zu Werbezwecken verwendet werden. Auch Fotos, die Sie auf Sozialen Netzwerken posten, dürfen nicht ohne Weiteres zu anderen Zwecken verwendet werden.

Einwilligung erforderlich

Wird Ihr Bild ohne Ihre Zustimmung für eine Werbung verwendet, würde die Allgemeinheit fälschlicherweise davon ausgehen, dass Sie dafür bezahlt wurden. Eine Verwendung von Fotos zu Werbezwecken kann daher nur erfolgen, wenn Sie eingewilligt haben und über Art und Umfang der Werbezwecke informiert wurden. Die Zustimmung für eine konkrete Werbung oder Werbekampgane deckt aber nicht die neuerliche Verwendung des Fotos in einem ganz anderen Zusammenhang viele Jahre später (4 Ob 261/14g).

Beispiel: Marthe und Julian haben für ihre Hochzeit einen Fotografen gebucht, der wirklich bezaubernde Bilder von den beiden gemacht hat. Nach der Hochzeit findet Marthe zufällig die Bilder ihrer Hochzeit auf der Webseite des Fotografen. Marthe und Julian haben dem aber nicht zugestimmt. Daher ist diese Veröffentlichung der Fotos zur Bewerbung des Fotografen nicht zulässig.

Fotos in sozialen Netzwerken

Auch Fotos, die Sie in Sozialen Netzwerken posten, dürfen nicht für Werbung verwendet werden. Bei der Registrierung als NutzerIn des Sozialen Netzwerks lässt sich das Soziale Netzwerk zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. Nutzungsbedingungen normalerweise Nutzungsrechte an den von Ihnen geposteten Fotos einräumen (zum Beispiel die „nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte“). Dies ist insoweit legitim, als das Soziale Netzwerk Fotos verarbeiten, speichern oder kopieren können muss, um sie mit anderen NutzerInnen zu teilen. Der Sinn und Zweck von Sozialen Netzwerken ist ja unter anderem genau das Teilen von Inhalten. Jede/r NutzerIn kann außerdem über die Privatsphäre-Einstellungen steuern, inwieweit Inhalte geteilt werden dürfen.

Das Soziale Netzwerk darf die von Ihnen geposteten Fotos allerdings nicht für Werbung verwenden oder an jemand anderen verkaufen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. Nutzungsbedingungen wäre unwirksam. Auch eine Tageszeitung oder ein anderes Medium darf nicht einfach Ihre Fotos aus Sozialen Netzwerken verwenden. Denn NutzerInnen müssen nicht damit rechnen, dass ein ursprünglich auf Facebook gepostetes Foto woanders einem viel größeren Publikum bekannt gemacht wird (6 Ob 14/16a).

Anna postet auf ihrem privaten Instagram-Kanal ein Foto von ihrem Strandurlaub mit der Familie. Einige Wochen später findet sie dasselbe Foto in einer Ankündigung über ihren anstehenden Maturaball wieder. Diese Bildveröffentlichung ist ohne ihre Zustimmung nicht erlaubt, da es sich einerseits um private Fotos handelt und andererseits eine Veröffentlichung in Sozialen Netzwerken keine Erlaubnis für eine Verbreitung durch andere darstellt.

Gefördert im Rahmen des AK Zukunftsprogramms

Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.

Logo der Arbeiterkammer Österreich und Link auf das Portal der Arbeiterkammern Österreichs

Darf ich Fotos von anderen Personen auf Plattformen posten?

Wenn Sie Fotos von anderen Personen auf Sozialen Netzwerken oder Plattformen posten wollen, sollten Sie diese Personen idealerweise vorher fragen.

Worauf sollte ich beim Posten von Kinderfotos achten?

Fotos von Ihren Kindern auf Sozialen Netzwerken? Beachten Sie, dass auch Ihre Kinder ein Recht am eigenen Bild haben und nicht bloßgestellt werden wollen.

Darf ich eine Amtshandlung der Polizei filmen und veröffentlichen?

Grundsätzlich ist das nicht verboten. Es sind jedoch die Interessen der beteiligten Personen und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Fotos auf dem Handy: Worauf muss ich achten?

Oft werden Fotos auf dem Handy in einer "Cloud" gespeichert. Verwendet Sie für den Cloud-Dienst eine sogenannte „Zwei-Faktor-Authentifizierung“.

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Letzte Änderung: 20.03.2024