Wie bei anderen Veröffentlichungen auch, greift hier das Recht am eigenen Bild. Daher müssen die Interessen von Ihnen und von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber abgewogen werden.
Werden Fotos von MitarbeiterInnen veröffentlicht, gelten die allgemeinen Regeln des Rechts am eigenen Bild und des Datenschutzrechts. Es gibt keine Sonderregel, wonach Sie jede Fotoveröffentlichung auf der Unternehmens-Webseite dulden müssen. Dies ist weder Teil der geschuldeten Arbeitsleistung noch ergibt es sich aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht. Es muss also abgewogen werden, ob Ihre berechtigten Interessen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beeinträchtigt werden und ob ein berechtigtes Interesse Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers an einer Bildveröffentlichung besteht. Eine solche Interessensabwägung kann nur im Einzelfall vorgenommen werden.
Bei der Veröffentlichung von Personenfotos im Intranet eines Unternehmens wird man normalerweise von einem berechtigten Interesse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ausgehen können. In diesem Fall wird die Zusammenarbeit im Unternehmen erleichtert und die Sicherheit erhöht. Daher wiegt das Interesse des Unternehmens mehr als mögliche Nachteile, die Sie durch eine Veröffentlichung haben könnten.
Bei Personenfotos auf der Unternehmenswebseite gilt es zu differenzieren. Bei der Veröffentlichung von typischen Porträt-Fotos auf der Webseite kann es auch auf die unternehmerische Tätigkeit ankommen. In manchen Branchen ist eine Außenpräsentation der MitarbeiterInnen ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Auch die Funktion einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters kann relevant sein: Arbeiten Sie zum Beispiel im Kundenservicebereich, im Einkauf oder im Verkauf oder im Außendienst, kann ein berechtigtes Interesse der ArbeitgeberInnen vorliegen. Arbeiten Sie im Innendienst und haben kaum Kontakt mit KundInnen, wiegt das Interesse der ArbeitgeberInnen weniger.
Die Verwendung von Personenfotos für Werbezwecke (zum Beispiel Präsentation einer Person als Werbe-Testimonial oder Auftritt einer Person in einem Promotion-Video) erfordert jedenfalls Ihre Einwilligung. Bei der Veröffentlichung von Fotos einer firmeninternen Weihnachtsfeier, auf denen Personen abgebildet sind, wiegt Ihr Interesse an einer Nicht-Veröffentlichung ebenfalls mehr. Die Fotos dürfen dann nur mit Ihrer Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht werden.
Generell sollten Bildveröffentlichungen immer mit den ArbeitnehmerInnen abgesprochen werden. Im Zweifel sollte eine Zustimmung eingeholt werden. Und selbst wenn die Veröffentlichung von Fotos von MitarbeiterInnen durch die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitergebers gerechtfertigt sein sollte, können Sie als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer von Ihrem datenschutzrechtlichen Widerspruchsrecht Gebrauch machen und erklären, dass in Ihrem konkreten Fall die Bildveröffentlichung aus individuellen Gründen unterbleiben soll.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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