Darf meine Firma mein Foto auf die Website stellen?

Auch hier greift das Recht am eigenen Bild. Es müssen die Interessen Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihres Arbeitgebers und Ihre Interessen am Schutz Ihrer Privatsphäre gegeneinander abgewogen werden.

Werden Fotos von MitarbeiterInnen veröffentlicht, gelten die allgemeinen Regeln des Rechts am eigenen Bild und des Datenschutzrechts. Es gibt keine Sonderregel, wonach Sie jede Fotoveröffentlichung auf der Unternehmens-Webseite dulden müssen. Dies ist normalerweise nicht Teil der geschuldeten Arbeitsleistung und ergibt sich auch nicht aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht. Es muss also abgewogen werden, ob Ihre berechtigten Interessen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beeinträchtigt werden und ob ein berechtigtes Interesse Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers an einer Bildveröffentlichung besteht. Eine solche Interessenabwägung kann nur im Einzelfall vorgenommen werden.

Generell sollten Bildveröffentlichungen immer mit den ArbeitnehmerInnen abgesprochen werden. Im Zweifel sollte eine Zustimmung eingeholt werden. Und selbst wenn die Veröffentlichung von Fotos von MitarbeiterInnen durch die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitergebers gerechtfertigt sein sollte, können Sie als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer von Ihrem datenschutzrechtlichen Widerspruchsrecht Gebrauch machen und erklären, dass in Ihrem konkreten Fall die Bildveröffentlichung aus individuellen Gründen unterbleiben soll.

Intranet

Bei der Veröffentlichung von Personenfotos im Intranet eines Unternehmens wird man normalerweise von einem berechtigten Interesse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ausgehen können. In diesem Fall wird die Zusammenarbeit im Unternehmen erleichtert und die Sicherheit (kein Betreten betriebsfremder Personen usw.) erhöht. Daher wiegt das Interesse des Unternehmens mehr als mögliche Nachteile, die Sie durch eine Veröffentlichung Ihres Bildes im Intranet haben könnten.

Unternehmenswebsite

Bei Personenfotos auf der Unternehmenswebseite gilt es zu differenzieren. Bei der Veröffentlichung von typischen Porträt-Fotos auf der Webseite wird es auch auf die unternehmerische Tätigkeit ankommen. In manchen Branchen ist eine Außenpräsentation der MitarbeiterInnen ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Auch Ihre Funktion im Unternehmen kann relevant sein: Arbeiten Sie zum Beispiel im Kundenservicebereich, im Einkauf oder im Verkauf oder im Außendienst, kann das berechtigte Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers schwerer wiegen. Arbeiten Sie im Innendienst und haben kaum Kontakt mit KundInnen, könnte hingegen Ihr Interesse am Schutz Ihrer Privatsphäre größer sein. Bei der Veröffentlichung von Fotos einer firmeninternen Weihnachtsfeier wiegt Ihr Interesse an einer Nicht-Veröffentlichung normalerweise ebenfalls mehr.

Marketing

Die Verwendung von Personenfotos für Werbezwecke erfordert jedenfalls Ihre Einwilligung. Wenn Fotos von Ihnen beispielsweise für Marketingmaterial verwendet werden soll oder Sie in einem Promotion-Video auftreten sollen, muss Ihr/e ArbeitgerIn jedenfalls Ihre Zustimmung einholen.

Gefördert im Rahmen des AK Zukunftsprogramms

Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.

Logo der Arbeiterkammer Österreich und Link auf das Portal der Arbeiterkammern Österreichs

Dürfen Fotos von einer beruflichen Veranstaltung veröffentlicht werden?

Es gelten die allgemeinen Regeln des Rechts am eigenen Bild. Sie müssen aber jedenfalls über die geplante Veröffentlichung der Fotos informiert werden.

Dürfen Fotos von Kindern auf der Webseite der Schule veröffentlicht werden?

Kinder und Jugendliche verdienen einen besonderen Schutz. Daher sollten Schulen vor einer Veröffentlichung von Schulfotos eine Einwilligung einholen.

Wer muss bei der Veröffentlichung von Kinderfotos zustimmen?

Kinder können ungefähr ab dem 14. Lebensjahr selbst entscheiden, ob eine Foto von ihnen veröffentlicht werden darf oder nicht.

Meine Schüler posten komische Fotos von mir auf sozialen Medien. Was tun?

In solchen Fällen wird meist das Recht am eigenen Bild verletzt. Im Extremfall könnte es sich auch „Beleidigung“ gemäß § 115 Strafgesetzbuch handeln.

Was kann ich gegen unerwünschte Fotos tun?

Wenn Sie unerwünschte Fotos von sich im Netz finden, sollten Sie dies der Website oder Plattform melden. In drastischen Fällen können Sie zur Polizei gehen...

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Letzte Änderung: 20.03.2024