Das Recht am eigenen Bild gilt, wenn Sie ein Foto oder Video einer größeren Gruppe von Menschen zugänglich machen. Das ist beim Posten in Sozialen Netzwerken ebenso der Fall wie beim Senden eines Bildes an eine größere WhatsApp-Gruppe.
Das Recht am eigenen Bild wird dann berührt, wenn Sie ein Bild veröffentlichen oder es auf eine andere Art der Öffentlichkeit zugänglich machen. Schicken Sie ein Foto an eine einzelne Person, greift das Recht am eigenen Bild nicht. Erreicht ein Foto aber einen größeren Personenkreis (zum Beispiel durch das „Posten“ in geschlossenen Gruppen Sozialer Netzwerke oder durch das Versenden von Fotos in großen WhatsApp-Gruppen), kann das Recht am eigenen Bild bereits berührt sein.
Man wird beim Recht am eigenen Bild die spezielle Funktionsweise Sozialer Netzwerke berücksichtigen müssen. Die typischen Funktionen Sozialer Netzwerke (das „Sharen“ oder „Teilen“ von Inhalten) führt nämlich dazu, dass Inhalte sehr schnell vielen Personen zugänglich gemacht werden können. Daher wird das Recht am eigenen Bild beim Posten von Inhalten in Sozialen Medien leichter berührt als bei anderen Verbreitungen. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass das Bild mehreren Personen gleichzeitig zur Kenntnis gelangt. Das Versenden eines Fotos an einzelne Personen hintereinander kann auch schon eine „Veröffentlichung“ darstellen.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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