Ja. Sie können sich nur dann auf das Recht am eigenen Bild und den Bildnissschutz berufen, wenn Sie auf einem Foto als Person erkennbar sind. Wenn man Sie in der abgebildeten Person nicht erkennen kann, kommt das Recht am eigenen Bild nicht zur Anwendung.
Erkennbar sind Sie vor allem durch Ihre Gesichtszüge. Es ist allerdings denkbar, dass man Sie auch erkennt, wenn Ihr Gesicht verpixelt oder durch einen schwarzen Balken verdeckt worden ist. Zum Beispiel durch ein oder mehrere bestimmte Merkmale wie ein ungewöhnliches Muttermal, eine außergewöhnliche Tätowierung, eine signifikante Brille oder ein bestimmtes Kleidungsstück. Eine Person kann auch durch einen Begleittext unter dem Bild erkennbar werden (4 Ob 5/89). Sobald Sie erkennbar sind, können Sie sich auf das Recht am eigenen Bild berufen.
Es reicht allerdings nicht, dass Sie nur für Ihre beste Freundin erkennbar sind. Sind Sie aber für Personen, die Sie schon öfter gesehen haben (erweiterter Bekanntenkreis, Nachbarschaft oder Ähnliches), erkennbar, können Sie Ansprüche aufgrund des Rechts am eigenen Bild geltend machen (4 Ob 52/11t, 4 Ob 184/97f).
Wenn Sie auf einem Bild zwar erkennbar, aber nur im Hintergrund zu sehen sind, werden Sie das normalerweise dulden müssen. Wenn Sie nämlich beispielsweise auf einem Bild von einer öffentlichen Straße nur als eine/r unter vielen auftauchen, werden Ihre berechtigten Interessen normalerweise nicht verletzt. Hingegen: Wenn Sie auf dem Urlaubsfoto des Strandnachbarn erkennbar „oben ohne“ abgelichtet sind, können Sie sich auf Ihre berechtigten Interessen berufen und eine Veröffentlichung des Fotos untersagen.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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