Ja. Sie können sich nur dann auf das Recht am eigenen Bild berufen, wenn Sie auf einem Bild erkennbar sind.
Erkennbar sind Sie vor allem durch Ihre Gesichtszüge. Es ist allerdings denkbar, dass man Sie auch erkennt, wenn Ihr Gesicht verpixelt oder durch einen schwarzen Balken verdeckt worden ist. Zum Beispiel durch ein oder mehrere bestimmte Merkmale wie ein ungewöhnliches Muttermal, eine außergewöhnliche Tätowierung, eine signifikante Brille oder ein bestimmtes Kleidungsstück. Eine Person kann auch durch einen Begleittext unter dem Bild erkennbar werden (4 Ob 5/89). Sobald Sie erkennbar sind, können Sie sich auf Ihr Recht am eigenen Bild berufen.
Es reicht allerdings nicht, dass Sie nur für ihre beste Freundin erkennbar sind. Sind Sie aber für Personen, die Sie schon öfter gesehen haben (erweiterter Bekanntenkreis, Nachbarschaft oder Ähnliches), erkennbar, können Sie sich auf das Recht am eigenen Bild berufen (4 Ob 52/11t, 4 Ob 184/97f).
Sind Sie auf einem Bild nur im Hintergrund zu sehen, müssen Sie das in der Regel dulden. Ihre berechtigten Interessen werden nicht verletzt, wenn Sie beispielsweise auf einer öffentlichen Straße unter vielen nur im Hintergrund eines Bildes auftauchen. Wenn Sie aber auf dem Urlaubsfoto des Strandnachbarn erkennbar „oben ohne“ abgelichtet sind, können Sie sich auf Ihre berechtigten Interessen berufen und eine Veröffentlichung unterbinden.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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