In manchen Fällen ist auch die bloße Aufnahme eines Bildes oder eines Videos verboten. Dafür benötigt es aber bestimmte Gründe, die in Ihre Rechte eingreifen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbietet unter bestimmten Umständen nicht nur die Veröffentlichung eines Bildes, sondern bereits die bloße Bildaufnahme (6 Ob 256/12h). Dafür müssen allerdings besondere Gründe vorliegen. Werden Sie von jemandem fotografiert, der Sie damit ärgern oder Ihnen damit sogar Angst machen will, kann die bloße Bildaufnahme verboten sein. Wenn jemand ein Geschehen zum Beweis eines Missstands aufnehmen will und Sie Teil des Geschehens sind, werden Sie die Bildaufnahme eher dulden müssen. Allgemein ist relevant, ob die Aufnahme gezielt erfolgt oder Sie nur zufällig im Bild sind.
Sascha macht ständig Fotos von Livia in den unterschiedlichsten Lebenssituationen. Am Anfang fand Livia das noch ganz lustig, doch bald nimmt Saschas Fotografieren überhand. Sascha betont zwar, dass er die Fotos nicht veröffentlichen und niemandem zeigen wird, doch Livia fühlt sich zunehmend genervt. Irgendwann möchte Livia gar nicht mehr raus gehen, weil ihr Sascha immer irgendwo auflauert und Fotos von ihr macht. Livia kann sich auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen und Sascha das Fotografieren untersagen.
Auch bei einer Videoaufnahme werden Bilder aufgenommen und verarbeitet. Es gelten daher grundsätzlich die gleichen Regeln wie beim Fotografieren. Durch eine Videoaufnahme dürfen die schutzwürdigen Interessen der aufgenommenen Person nicht beeinträchtigt werden. Zu diesen Interessen zählt das Interesse an der Geheimhaltung der Sie betreffenden digitalen Daten und das Interesse an der freien Entfaltung Ihrer Persönlichkeit.
Die Frage der Zulässigkeit von Videoaufnahmen stellt sich oft im Zusammenhang mit Video-Überwachungskameras, die auf einen Garten oder auf einen Bereich vor dem Haus gerichtet sind. Wenn eine solche Überwachungskamera nicht nur das eigene Haus oder Grundstück, sondern auch die durch Nachbarn oder andere Personen genützten Gemeinschaftswege permanent mitüberwacht, ist eine solche Videoaufnahme verboten (6 Ob 150/19f). Es kann sogar die Montage einer nicht funktionsfähigen Attrappe einer Video-Kamera unzulässig sein, wenn sich eine andere Person durch die Attrappe ständig überwacht fühlt, zum Beispiel weil die Attrappe gut sichtbar montiert ist und nicht als Attrappe erkennbar ist (8 Ob 125/11g und 8 Ob 47/14s).
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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