Was gilt beim sogenanntem "Sexting"?

Die Aufnahme und die Verbreitung pornografischer Darstellungen einer minderjährigen Person stehen unter strenger gesetzlicher Strafe (§ 207a Strafgesetzbuch). Das gilt aber nicht unbedingt für den freiwilligen Austausch von erotischen Bildern unter Jugendlichen ("Sexting").

Viele Teenager tauschen einvernehmlich eigene pornografische Fotos oder Videos aus, um sich dadurch gegenseitig zu erregen („Sexting“). Das ist grundsätzlich unbedenklich, daher erlaubt das Gesetz in einem gewissen Rahmen das Anfertigen und den Besitz von pornografischen Fotos oder Videos (§ 207a Abs 5 und 6 Strafgesetzbuch). So dürfen minderjährige Personen straffrei pornografische Bilder von sich selbst anfertigen und besitzen. Auch andere Personen dürfen – natürlich nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person! – solche pornografischen Aufnahmen herstellen und besitzen. Dies gilt aber nur für den eigenen Gebrauch und sofern keine Gefahr der Verbreitung besteht. Nach Wegfall der Einwilligung (zum Beispiel nach dem Ende einer Beziehung) ist der Besitz oder das Weiterleiten der pornografischen Aufnahme strafbar! Bestraft wird auch, wer sich Aufnahmen Minderjähriger wissentlich im Internet anschaut.

Beispiel: Die 15-jährige Livia und der 16-jährige Eric sind seit Kurzem ein Paar. Da sie sich selten sehen können, macht Livia immer wieder sexuell erregende Nacktfotos von sich selbst im Bad und schickt sie per WhatsApp an Eric. Eric darf diese Fotos auf seinem Handy gespeichert lassen, sie aber nicht an andere Personen weiterschicken oder anderen Leuten zeigen. Ein paar Wochen später verschaut sich Eric in die schöne Shalima und trennt sich von Livia. Eric besitzt die Nacktfotos von Livia nun nicht mehr mit Einwilligung von Livia. Er muss die Fotos daher von seinem Handy löschen. Ansonsten macht er sich nach § 207a Abs 3 Strafgesetzbuch strafbar und kann bei der Polizei angezeigt werden.

Gefördert im Rahmen des AK Zukunftsprogramms

Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.

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Bekomme ich bei unerlaubten Fotos Schadenersatz?

Meist haben Sie keinen oder nur einen geringen Anspruch auf Schadenersatz. Bei Nacktfotos wird mehr Schadenersatz zugesprochen.

Kann ich wegen unerlaubter Fotos Strafanzeige machen?

In den meisten Fällen unerlaubter Bildveröffentlichungen müssen Sie Ihre Rechte selbst durchsetzen. Die Polizei wird nur in gravierenden Fällen tätig.

In welchen Fällen kann mir die Polizei helfen?

Liegt durch eine Bild-Veröffentlichung eine Nötigung, eine gefährliche Drohung oder Cyber-Mobbing vor, können Sie sich an die Polizei wenden. Die Polizei i...

Wie kann ich Fotos aus dem Internet löschen?

Nur die Person, die ein Foto auf ihrem Server zur Verfügung stellt (Host-Provider), kann ein Foto aus dem Internet löschen. Möglicherweise kann ein Foto ka...

An wen kann ich mich bei unerwünschten Fotos wenden?

Wenden Sie sich an die Internet Ombudsstelle! Wir beraten Sie, wie Sie weiter vorgehen können oder führen ein Streitschlichtungsverfahren durch.

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Letzte Änderung: 20.03.2024