Die gesetzliche Grundlage für das Recht am eigenen Bild ist zwar im Urheberrechtsgesetz (§ 78) festgelegt. Trotzdem ist das „Recht am eigenen Bild“ etwas völlig anderes als das Urheberrecht an einem Foto.
Das Recht am eigenen Bild betrifft die Rechte der Person, die auf einem Foto abgebildet ist. Das Urheberrecht betrifft hingegen die Rechte der Person, die das Foto gemacht hat (also der FotografInnen oder KünstlerInnen). Diese Person ist UrheberIn des Fotos und hat daher bestimmte Nutzungsrechte wie das Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrecht an einem Foto. Sie kann darüber bestimmen, wie und wofür ein Foto verwendet wird. Trotzdem muss sie bei der Veröffentlichung von Personenfotos darauf achten, dass das Recht am eigenen Bild nicht verletzt wird. Das bedeutet, dass die berechtigten Interessen der abgebildeten Person(en) gewahrt werden müssen. Näheres zum Urheberrecht und Urheberrechtsverletzungen finden Sie hier.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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