Um sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos oder Videos von Ihnen zu wehren, sollten Sie das Bild oder Video bei der Website oder dem Sozialen Netzwerk, auf dem es veröffentlicht wurde, melden. Wenn dies zu keinem Ergebnis führt, wenden Sie sich an die Internet Ombudsstelle oder ergreifen Sie rechtliche Schritte.
In einem ersten Schritt sollten Sie die Inhaberin oder den Inhaber der Website beziehungsweise des Nutzer-Profils kontaktieren, auf dem das Bild veröffentlicht wurde. Die Kontaktdaten finden Sie üblicherweise im Impressum der Website. Die Inhaberin oder den Inhaber eines Nutzerprofils können Sie direkt über das entsprechende Soziale Netzwerk kontaktieren. Erklären Sie, dass Sie keine Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos oder Videos gegeben haben und durch die Verbreitung Ihre berechtigten Interessen verletzt werden. Fordern Sie, dass das Foto oder Video entfernt wird.
Weigert sich Ihre Ansprechperson, das Bild zu löschen, sollten Sie sich an die Internet Ombudsstelle wenden. Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens wird diese eine rechtliche Einschätzung vornehmen, um herauszufinden, ob die Veröffentlichung im konkreten Fall rechtswidrig ist oder nicht. Außerdem hilft die Internet Ombudsstelle Ihnen dabei, Ihr Recht durchzusetzen. Wenn auch die Internet Ombudsstelle keine Lösung erreichen kann, bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
In den meisten Fällen ist die Polizei für weitere Schritte allerdings nicht der richtige Ansprechpartner. Die unerlaubte Veröffentlichung eines Fotos oder Videos stellt nämlich normalerweise kein strafbares Handeln dar, das von der Polizei oder den Strafverfolgungsbehörden verfolgt wird. Vielmehr ist es eine zivilrechtliche Rechtsverletzung, die Sie mit einer gerichtlichen Klage verfolgen müssten.
Nur in relativ seltenen Fällen können sie die unerlaubte Veröffentlichung eines Fotos oder Videos bei der Polizei zur Anzeige bringen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich um eine „gefährliche Drohung“ (§ 107 Strafgesetzbuch) oder um „Cyber-Mobbing“ (§ 107c Strafgesetzbuch) handelt. In diesen und ähnlichen Fällen wird die Polizei eigene Ermittlungen aufnehmen und versuchen die TäterInnen zu identifizieren. Letzten Endes würde die Polizei den Fall an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, die darauf eine strafgerichtliche Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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