Wie sieht eine wirksame Zustimmung aus?

Ihre Zustimmung ist nur dann wirksam, wenn Ihnen klar war, wofür Sie Ihre Zustimmung geben. Sie müssen wissen, in welchen Medien (Websites, Plattformen usw.) und für welche Zwecke das Foto veröffentlicht wird.

Wenn die Veröffentlichung Ihres Bildnisses Ihre Zustimmung erfordert, muss eine solche Zustimmung wirksam gegeben werden. Da es sich normalerweise um digitale Bilder handelt, muss die Zustimmung auch den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Ihre Zustimmung ist aber nur dann wirksam, wenn Ihnen bei Abgabe Ihrer Zustimmung klar war, wofür Sie Ihre Zustimmung geben. Sie müssen erkennen können, in welchen Medien und für welche Zwecke ein Foto veröffentlicht werden wird. Eine stillschweigende Zustimmung genügt den Anforderungen des Datenschutzrechts nicht.

Eine Zustimmung kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden. Sie müssen immer darüber informiert werden, auf welche Weise Sie Ihre Zustimmung widerrufen können. Ihnen muss also beispielsweise eine E-Mail-Adresse, Website, Telefonnummer oder Ähnliches genannt werden, über die Sie Ihre Zustimmung widerrufen können. Wenn Sie nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsmöglichkeit informiert werden, gilt Ihre Zustimmung nicht als wirksam erteilt! Das Widerrufsrecht ist grundsätzlich zwingend. Nur in bestimmten Fällen ist es möglich, auf das Widerrufsrecht vorab zu verzichten (z. B. bei Modelverträgen). Doch selbst wenn sie eine unwiderrufliche Einwilligung gegen Entgelt erteilt haben, ist in bestimmten Fällen (z.B. bei Nacktbildern) ein späterer Widerruf ausnahmsweise dennoch möglich (4 Ob 211/03p).

Beispiel: Larissa sieht beim Hineingehen in einen Club zufällig einen kleinen Aushang an der Wand: „Mit Betreten des Clubs stimmen Sie zu, dass wir Fotos von Ihnen anfertigen und zu Werbezwecken veröffentlichen.“ Tatsächlich gibt Larissa beim Betreten des Clubs keine wirksame Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos. Das bloße Betreten des Clubs stellt keine ausdrückliche Zustimmungshandlung dar, zumal Larissa keine Information darüber erhält, wo genau die Fotos veröffentlicht werden sollen oder an wen sie sich wenden kann, um ihre Zustimmung rückgängig zu machen.

Gefördert im Rahmen des AK Zukunftsprogramms

Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.

Logo der Arbeiterkammer Österreich und Link auf das Portal der Arbeiterkammern Österreichs

Muss ich auf dem Foto als Person erkennbar sein?

Ja. Sie können sich nur dann auf das Recht am eigenen Bild und den Bildnisschutz berufen, wenn Sie auf dem fraglichen Foto als Person erkennbar sind.

Gibt es einen Unterschied zwischen Fotos und Videos?

Das Recht am eigenen Bild gilt für Videos so wie für Fotos. Eine Tonaufnahme von einem privaten Gespräch darf aber jedenfalls nicht veröffentlicht werden.

Was gilt als Veröffentlichung eines Fotos?

Das Recht am eigenen Bild gilt auch bei der Verbreitung eines Fotos unter einer Vielzahl von Menschen (z.B. einer größeren WhatsApp-Gruppe).

Muss ich mich fotografieren oder filmen lassen?

In manchen Fällen ist nicht nur die Veröffentlichung, sondern schon die bloße Aufnahme eines Fotos verboten. Es kommt auch auf Grund des Fotografen an.

Darf ein Foto von mir für Werbung verwendet werden?

Ohne Ihre Zustimmung darf ein Foto von Ihnen nicht für Werbung verwendet werden. Auch ein soziales Netzwerk darf Ihr Bild nicht für Werbezwecke benutzen.

Weitere Fragen und Antworten?

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Letzte Änderung: 20.03.2024