Muss ich eine negative Bewertung auf Verlangen löschen?

Sie müssen eine negative Bewertung auf Verlangen des bewerteten Unternehmens dann löschen, wenn die Bewertung beleidigende Äußerungen oder unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen enthält. Bei der Frage, ob eine beleidigende Äußerung vorliegt, sind die tatsächlichen Vorkommnisse und das Recht auf freie Meinungsäußerung zu berücksichtigen.

Wenn Sie eine Bewertung über einem Unternehmen oder eine Person (z. B. einen Arzt, einen Lehrer, einen Einzelunternehmer usw.) auf einer Plattform veröffentlicht haben, müssen Sie die Bewertung in den folgenden Fällen löschen:

  • Sie haben die bewertete Person bzw. das bewertete Unternehmen in der Bewertung beleidigt (z. B. "Dieser Kurpfuscher von einem Arzt gehört wegen Körperverletzung angeklagt!" oder "Dieser Onlineshop wird von einem betrügerischen Pack betrieben!" usw.) 
  • Sie haben in der Bewertung wahrheitswidrige rufschädigende Tatsachen verbreitet (z. B. "In diesem Lokal holte ich mir eine Lebensmittelvergiftung.", obwohl das nicht der Fall war).

Wenn Sie in einer Bewertung aber nur Ihre Meinung – in einer nicht beleidigenden Form! – geäußert haben oder Erfahrungen oder Vorkommnisse wahrheitsgemäß geschildert haben, müssen Sie Ihre Bewertung nicht löschen. Es ist Ihr gutes Recht, Ihre Meinung frei zu äußern und negative Erfahrungen mit anderen Nutzer:innen zu teilen, auch wenn diese Bewertung für ein Unternehmen unangenehm sein sollte.

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?

Sie dürfen in einer Bewertung keine wahrheitswidrigen rufschädigenden Tatsachen behaupten, während die Äußerung einer subjektiven Meinung zulässig ist. Oft ist es schwierig zwischen diesen beiden Arten von Äußerungen zu unterscheiden. Die Aussage „Ich fand den Service nicht gut! “, ist zum Beispiel eine subjektive Meinungsäußerung, die nicht wahr oder falsch sein kann, denn jede Person versteht etwas anderes unter einem schlechten Service. Die Aussage „Das Badezimmer war nicht gereinigt.“ ist hingegen eine Behauptung von Tatsachen, die wahr oder falsch sein können. Ob ein Badezimmer gereinigt wurde oder nicht, lässt sich nämlich objektiv überprüfen. Manchmal vermischen sich in einer Bewertung auch Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptungen. Sie sind daher – wenn möglich – daher getrennt rechtlich zu beurteilen. Ansonsten ist auf den Schwerpunkt der Äußerung abzustellen. Außerdem kann bei der Abgrenzung berücksichtigt werden, ob Sie sich bei Ihrer Äußerung noch in einem vertretbaren Beurteilungsspielraum befinden. Wenn Sie sich außerhalb eines vertretbaren Beurteilungsspielraums befinden, wird man eher von einer (rechtswidrigen) Tatsachenbehauptung ausgehen können.

Beispiel: Die Aussage „Das Bier war warm, nie wieder gehe ich dieses Lokal!“ könnte je nach Temperatur des Biers eine subjektive Meinung oder eine (unrichtige) Tatsachenbehauptung darstellen. Wenn das Bier etwa so kalt war, dass kein vernünftiger Mensch von einem warmen Bier sprechen würde, kann man von einer unwahren Tatsachenbehauptung ausgehen.

Beleidigende subjektive Meinungsäußerungen

Eine subjektive Meinungsäußerung (Werurteil) ist jedenfalls dann unzulässig und rechtswidrig, wenn Sie die bewertete Person bzw. das bewertete Unternehmen (auch juristische Personen, wie z. B. eine GmbH, haben nach herrschender Ansicht eine Ehre) in ihrer/seiner Ehre (Menschenwürde) beleidigen. Eine Beleidigung ein Angriff auf die Ehre bzw. eine herabsetzende Äußerung über eine (juristische) Person. Ob eine Bewertung noch eine legitime Kritik oder bereits eine Beleidigung darstellt, kann sehr schwer einzuschätzen sein und kann jeweils nur für den Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden. Der Vorwurf schlechter Qualität von Waren oder Dienstleistungen oder eines geschäftlichen Misserfolgs ist normalerweise keine Ehrenbeleidigung (4 Ob 159/02i mwN). Die Unterstellung einer Verletzung von Rechtsvorschriften stellt dann eine Ehrenbeleidigung dar, wenn die von einer Durchschnittsperson als beleidigend empfunden würde (z. B. das ist aber etwa nicht beim Vorwurf des Falschparkens der Fall). Die Verbreitung einer unrichtigen Tatsache (siehe unten „Unwahre Tatsachenbehauptungen“) kann zugleich auch eine Ehrenbeleidigung darstellen.

Unter Umständen kann auch eine beleidigende Kritik vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und erlaubt sein, solange sie zumindest auf einer wahren Tatsachengrundlage ("Tatsachensubstrat") beruht und keinen "Wertungsexzess" darstellt. In diesem Fall müssen Sie die Tatsachengrundlage aber beweisen können (Beweislast des Täters). Eine herabsetzende und beleidigende Kritik, die nicht auf die Grundlage eines konkreten und wahren Sachverhalts gestützt werden kann, ist aber jedenfalls nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung vereinbar und daher eine rechtswidrige Beleidigung (§ 1330 Abs 1 ABGB).

Unwahre Tatsachenbehauptungen

Wenn Sie in einer Bewertung allerdings Tatsachen behaupten, die nicht der Wahrheit entsprechen und die bewertete Person bzw. das bewertete Unternehmen in ihrem/seinem wirtschaftlichen Ruf schädigen, ist eine solche Bewertung rechtswidrig (§ 1330 Abs 2 ABGB). Eine unrichtige rufschädigende Tatsachenbehauptung liegt also vor, wenn Sie Umstände, Eigenschaften oder Ereignisse behaupten, die nicht der Wahrheit entsprechen und wirtschaftliche Nachteile für die bewertete Person bzw. das bewertete Unternehmen zur Folge haben können (siehe z. B. 6 Ob 135/20a). Eine Tatsachenbehauptung kann im Gegensatz zu einer subjektiven Meinung (Werturteil) objektiv überprüft werden. Sie können aber in einer Bewertung jedenfalls Ihre Erfahrungen (wahrheitsgemäß) schildern, auch wenn dies für das Unternehmen unangenehm oder für den wirtschaftlichen Ruf des Unternehmens schädlich sein sollte.

Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich auch aus einer Unvollständigkeit des dargestellten Sachverhalts ergeben, z. B. wenn Sie ein Ereignis zwar richtig wiedergeben, aber wesentliche (entschuldigende) Umstände dabei weglassen (RIS-Justiz RS0031963). Es darf aber kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Bei der Prüfung einer Bewertung auf ihren Wahrheitsgehalt muss immer der gesamte Zusammenhang und der Gesamteindruck aus der Sicht eines Durchschnittsadressaten zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0031883). Einzelne Äußerungen dürfen also nicht isoliert betrachtet werden. Die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen muss von der betroffenen Person bewiesen werden (Beweislast der betroffenen Person bzw. des betroffenen Unternehmens).

Bewertung löschen?

Wenn Sie in einer Bewertung (i) die bewertete Person bzw. das bewertete Unternehmen beleidigt haben oder (ii) falsche rufschädigende Tatsachen über die Person oder das Unternehmen behauptet haben, müssen Sie die Bewertung löschen. Denn ansonsten können unangenehme Rechtsfolgen auf Sie zukommen. So hätte die bewertete Person bzw. das bewertete Unternehmen zumindest einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Bewertung und könnte auch die Kosten eines anwaltlichen Einschreitens ersetzt verlangen. Im schlimmsten Fall könnte die bewertete Person bzw. das bewertete Unternehmen auch eine gerichtliche Unterlassungsklage bzw. Privatanklage gegen Sie einbringen und Sie müssen die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Die Frage, ob eine Bewertung rechtswidrig ist und gelöscht werden muss, kann im Einzelfall schwer zu beurteilen sein. Die Internet Ombudsstelle steht Ihnen bei der Beantwortung dieser Frage gerne zur Verfügung.

Konsumenteninformation zu Online-Bewertungen

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Konsumenteninformation der Internet Ombudsstelle zu rechtlichen Fragen rund um Online-Bewertungen und Bewertungsplattformen

Ist eine 1-Stern-Bewertung ohne Begründung zulässig?

Eine 1-Stern-Bewertung ohne Begründung ist zulässig. Sie ist nur dann rechtswidrig, wenn sie ohne Tatsachengrundlage oder in reiner Beleidigungsabsicht abg...

Wer muss die Unwahrheit einer Bewertung beweisen?

Die Beweislast ist - abhängig von der Art der Äußerung - unterschiedlich verteilt. Bei rein subjektiven beleidigenden Äußerungen muss die bewertende Person...

Welche negativen Folgen kann eine überzogene Bewertung haben?

Wenn Sie eine Bewertung veröffentlichen, die die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschreitet, kann die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen eine...

Ich habe eine Abmahnung erhalten. Was tun?

Wenn Sie eine Aufforderung zum Löschen Ihrer Bewertung erhalten, sollten Sie die Bewertung auf Rechtswidrigkeit hin prüfen und eventuell löschen.

Kann ein Unternehmen die Löschung einer Bewertung verlangen?

Grundsätzlich muss eine Plattform eine Bewertung dann auf Verlangen eines Unternehmens löschen, wenn die Bewertung erkennbar rechtswidrig ist.

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Letzte Änderung: 27.03.2024