Fordert Sie ein Unternehmen dazu auf, eine Bewertung zu löschen, müssen Sie diese nur dann entfernen, wenn die Bewertung rechtswidrig ist.
Nur weil eine Bewertung negativ und für ein Unternehmen unangenehm ist, bedeutet das noch nicht, dass sie auch rechtswidrig ist und entfernt werden muss. Nur wenn eine Bewertung beleidigende Äußerungen oder kreditschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, müssen Sie diese entfernen.
Ob bei einer öffentlich abrufbaren Bewertung eine üble Nachrede (§ 111 Strafgesetzbuch), eine Ehrenbeleidigung (§ 115 StGB/ § 1330 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) oder eine Kreditschädigung (§ 1330 Abs 2 ABGB) begangen wird, kann im Einzelfall schwer zu beurteilen sein. Wir stehen für eine rechtliche Abklärung solcher Fragen zur Verfügung.
Konsumenteninformation zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Ombudsstelle Internet: https://ombudsmann.at/persoenlichkeitsrechte.
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