Wenn Sie ein Produkt oder ein Unternehmen bewerten, dürfen Sie nicht die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschreiten. Werden Sie daher nicht beleidigend und schreiben Sie keine Unwahrheiten oder Übertreibungen beim Bewerten.
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Bewertung die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschreitet, muss die Art der Äußerung berücksichtigt werden. Es wird hierbei zwischen subjektiven Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen unterschieden. „Der Service war miserabel!“, ist zum Beispiel eine subjektive Meinungsäußerung – also eine persönliche Bewertung, die nicht wahr oder falsch sein kann, da jede Person etwas anderes unter einem schlechten Service versteht. „Das Badezimmer war total dreckig!“, ist hingegen eine Tatsachenbehauptung. Ob etwas dreckig oder nicht dreckig ist, lässt sich objektiv überprüfen.
Wenn Sie Ihre subjektive Meinung äußern, müssen Sie darauf achten, dass Sie niemanden beleidigen oder beschimpfen. Während eine angemessene Kritik zulässig ist, sind Beleidigungen rechtswidrig (§ 111 und § 115 Strafgesetzbuch sowie § 1330 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Bei Tatsachenbehauptungen sind Bewertungen dann rechtswidrig, wenn Sie falsche Behauptungen aufstellen und damit ein Unternehmen oder eine Person schädigen (§ 1330 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
Sie sollten bei der Abgabe von Bewertungen daher darauf achten, nicht beleidigend zu sein und sich innerhalb der Grenzen einer angemessenen Kritik zu bewegen. Die Frage, was noch als angemessene Kritik oder bereits als Beleidigung zu betrachten ist, kann allerdings nur im Einzelfall beantwortet werden. Erfinden Sie bei Bewertungen nichts dazu und stellen Sie nichts anders dar, als es sich zugetragen hat. Natürlich können Sie trotzdem Ihre Meinung äußern oder Ihre Erfahrungen wiedergeben, auch wenn dies für das bewertete Unternehmer geschäftsschädigend sein könnte.
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