Was muss ich bei der Abgabe einer Bewertung beachten?

Wenn Sie ein Produkt oder ein Unternehmen bewerten, dürfen Sie in Ihrer Bewertung nicht beleidigend sein und keine falschen Tatsachen behaupten. Ansonsten kann dies unangenehme Rechtsfolgen für Sie haben.

Wenn Sie auf einer Plattform eine Bewertung über einem Unternehmen oder eine Person (z. B. einen Arzt, einen Lehrer, einen Einzelunternehmer usw.) abgeben, müssen Sie auf die folgenden Punkte achten:

  • Sie dürfen die bewertete Person bzw. das bewertete Unternehmen nicht beleidigen (z. B. "Dieser Kurpfuscher von einem Arzt gehört wegen Körperverletzung angeklagt!" oder "Dieser Onlineshop wird von einem betrügerischen Pack betrieben!" usw.) 
  • Sie dürfen keine wahrheitswidrigen rufschädigenden Tatsachen behaupten (z. B. "In diesem Lokal holte ich mir eine Lebensmittelvergiftung.", obwohl das nicht der Fall war).

Ansonsten könnte Ihre öffentlich abrufbare Bewertung nämlich eine rechtswidrige Beleidigung bzw. üble Nachrede (§ 1330 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB bzw. § 111 - Strafgesetzbuch  StGB bzw. § 115 StGB) oder eine rechtswidrige Ruf- bzw. Kreditschädigung (§ 1330 Abs 2 ABGB bzw. § 152 StGB) darstellen. Dies kann unangenehme Rechtsfolgen für Sie haben. So hätte die bewertete Person bzw. das bewertete Unternehmen zumindest einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Bewertung und könnte (neben theoretisch möglichen Schadenersatz) zumindest die Kosten eines anwaltlichen Einschreitens (Abmahnschreiben o. Ä.) ersetzt verlangen. Im schlimmsten Fall könnte die bewertete Person bzw. das bewertete Unternehmen auch eine gerichtliche Unterlassungsklage bzw. Privatanklage gegen Sie einbringen und Sie müssen die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Subjektive Meinung oder Behauptung von Tatsachen?

Soweit Sie in einer Bewertung - in einer nicht beleidigenden Form! - nur Ihre Meinung äußern, müssen Sie nichts befürchten. Denn dies ist keinesfalls unzulässig und auch Ihr gutes Recht. Natürlich können Sie Kritik üben bzw. negative Erfahrungen mit anderen teilen, solange Sie niemanden beleidigen. Doch selbst beleidigende Bewertungen können ausnahmsweise im Rahmen der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt sein, wenn die (über das Ziel hinausschießenden) Äußerungen auf tatsächlichen Erfahrungen („Tatsachensubstrat“) beruhen (RIS-Justiz RS0054817). Dagegen sind wahrheitswidrige rufschädigende Tatsachenbehauptungen nie vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und immer unzulässig. Die rechtlichen Grenzen sind im Rahmen einer subjektiven Meinungsäußerung also etwas weiter gesteckt als bei Tatsachenbehauptungen. Ein Unternehmen wird daher eher argumentieren, dass Sie unwahre Tatsachen behauptet haben, während Sie sich eher auf den Standpunkt zurückziehen werden, dass Sie nur eine subjektive Meinung (ein nicht überprüfbares Werturteil) geäußert haben. Es kann im Einzelfall fraglich sein, ob Sie in einer Bewertung eine subjektive Meinung äußern oder Tatsachen behaupten. Oft vermischen sich in einer Bewertung auch Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptungen.

Beispiel: Die Aussage „Das Servicepersonal war unfreundlich, nie wieder gehe ich dieses Restaurant“ könnte sowohl als Meinungsäußerung (im Sinne von: Das Servicepersonal war in den Augen der bewertenden Person unfreundlich) als auch als Tatsachenbehauptung (im Sinne von: Das Servicepersonal hat Handlungen gesetzt, die von jeder Person als unfreundlich verstanden worden wären) interpretiert werden. Im Zweifel wäre es aber als zulässige freie Meinungsäußerung zu sehen, insbesondere wenn die Meinung auf konkreten (als unfreundlich wahrgenommenen) tatsächlichen Erfahrungen beruht.

Schwierige Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Äußerungen ist aber entscheidend. Denn eine öffentliche Meinungsäußerung ist zulässig, solange sie nicht beleidigend ist. Dagegen ist eine rufschädigende Tatsachenbehauptung bereits dann rechtswidrig, wenn die behaupteten Tatsachen objektiv nicht der Wahrheit entsprechen. Wenn möglich, sind in einer Bewertung getroffene Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen getrennt rechtlich zu beurteilen. Wenn die Aussagen nicht trennbar sind, ist auf den Schwerpunkt der gesamten Äußerung abzustellen. Außerdem kann bei der Abgrenzung berücksichtigt werden, ob Sie sich bei einer Äußerung noch in einem vertretbaren Beurteilungsspielraum befinden. Wenn Sie sich außerhalb eines vertretbaren Beurteilungsspielraums befinden, wird man eher von einer (rechtswidrigen) Tatsachenbehauptung ausgehen können.

Beispiel: Die Aussage „Das Bier war warm, nie wieder gehe ich dieses Lokal“ könnte je nach Temperatur des Biers eine subjektive Meinung oder eine (unrichtige) Tatsachenbehauptung darstellen. Wenn das Bier etwa so kalt war, dass kein vernünftiger Mensch von einem warmen Bier sprechen würde, kann man von einer unwahren Tatsachenbehauptung ausgehen.

Konsumenteninformation zu Online-Bewertungen

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Konsumenteninformation der Internet Ombudsstelle zu rechtlichen Fragen rund um Online-Bewertungen und Bewertungsplattformen

Muss ich eine negative Bewertung auf Verlangen löschen?

Sie müssen eine negative Bewertung dann löschen, wenn sie beleidigende Äußerungen oder unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen enthält.

Ist eine 1-Stern-Bewertung ohne Begründung zulässig?

Eine 1-Stern-Bewertung ohne Begründung ist zulässig. Sie ist nur dann rechtswidrig, wenn sie ohne Tatsachengrundlage oder in reiner Beleidigungsabsicht abg...

Wer muss die Unwahrheit einer Bewertung beweisen?

Die Beweislast ist - abhängig von der Art der Äußerung - unterschiedlich verteilt. Bei rein subjektiven beleidigenden Äußerungen muss die bewertende Person...

Welche negativen Folgen kann eine überzogene Bewertung haben?

Wenn Sie eine Bewertung veröffentlichen, die die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschreitet, kann die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen eine...

Ich habe eine Abmahnung erhalten. Was tun?

Wenn Sie eine Aufforderung zum Löschen Ihrer Bewertung erhalten, sollten Sie die Bewertung auf Rechtswidrigkeit hin prüfen und eventuell löschen.

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Letzte Änderung: 20.03.2024