Zahlt ein Unternehmen dafür, dass es auf einer Bewertungsplattform besonders sichtbar dargestellt oder ein Produkt weit vorne angezeigt wird, müssen die BetreiberInnen dies kennzeichnen. Oftmals sind solche Inhalte mit den Wörtern „Anzeige“, „Werbung“ oder „Gesponsert“ gekennzeichnet.
Auf vielen Bewertungsplattformen können Unternehmen dafür bezahlen, dass ein bestimmtes Produkt oder das Profil eines bestimmten Unternehmens den BesucherInnen einer Bewertungsplattform hervorgehoben und besonders attraktiv angezeigt oder bei entsprechenden Anfragen über Suchmaschinen besser gefunden wird. Dadurch stoßen die Nutzerinnen und Nutzer der Bewertungsplattform bei ihrer Suche zuerst auf diese (bezahlten) Premium-Inhalte. Dies kann den Eindruck vermitteln, dass ihnen das für sie relevanteste Suchergebnis angezeigt wird, obwohl es sich lediglich um eine bezahlte Anzeige handelt.
BetreiberInnen einer Bewertungsplattform sind daher verpflichtet, gesponserte Produkte oder Profile als solche zu kennzeichnen. Das bedeutet, dass Werbung auf Bewertungsplattformen, klar und eindeutig als solche erkennbar sein müssen (§ 6 Abs 1 E-Commerce Gesetz). Auch Inhalte auf Webseiten, für deren Veröffentlichung bezahlt wurde, müssen mit Wörtern wie „Anzeige“ oder „Werbung“ gekennzeichnet werden (§ 26 Mediengesetz). Auf manchen Plattformen werden solche werbenden Inhalte oder Profile auch mit den Begriffen „Ads“, „Sponsored“ oder „Gesponsert“ gekennzeichnet.
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