Wie erkenne ich Werbung auf einer Bewertungsplattform?

Zahlt ein Unternehmen dafür, dass es auf einer Bewertungsplattform besonders sichtbar dargestellt oder ein Produkt weit vorne angezeigt wird, müssen die BetreiberInnen dies kennzeichnen. Oftmals sind solche Inhalte mit den Wörtern „Anzeige“, „Werbung“ oder „Gesponsert“ gekennzeichnet.

Auf vielen Bewertungsplattformen können Unternehmen dafür bezahlen, dass ein bestimmtes Produkt oder das Profil eines bestimmten Unternehmens den BesucherInnen einer Bewertungsplattform hervorgehoben und besonders attraktiv angezeigt oder bei entsprechenden Anfragen über Suchmaschinen besser gefunden wird. Dadurch stoßen die Nutzerinnen und Nutzer der Bewertungsplattform bei ihrer Suche zuerst auf diese (bezahlten) Premium-Inhalte. Dies kann den Eindruck vermitteln, dass ihnen das für sie relevanteste Suchergebnis angezeigt wird, obwohl es sich lediglich um eine bezahlte Anzeige handelt.

BetreiberInnen einer Bewertungsplattform sind daher verpflichtet, gesponserte Produkte oder Profile als solche zu kennzeichnen. Das bedeutet, dass Werbung auf Bewertungsplattformen, klar und eindeutig als solche erkennbar sein müssen (§ 6 Abs 1 E-Commerce Gesetz). Auch Inhalte auf Webseiten, für deren Veröffentlichung bezahlt wurde, müssen mit Wörtern wie „Anzeige“ oder „Werbung“ gekennzeichnet werden (§ 26 Mediengesetz). Auf manchen Plattformen werden solche werbenden Inhalte oder Profile auch mit den Begriffen „Ads“, „Sponsored“ oder „Gesponsert“ gekennzeichnet.

Wer kann gegen gefälschte Bewertungen vorgehen?

Ein Mitbewerber bzw. bestimmte Verbände können gegen eine solche unlautere Geschäftspraktik (Werbung mit gefälschten Bewertungen) Klage erheben.

Was muss ich bei der Abgabe einer Bewertung beachten?

Wenn Sie ein Produkt oder ein Unternehmen bewerten, dürfen Sie in Ihrer Bewertung nicht beleidigend sein und keine falschen Tatsachen behaupten.

Muss ich eine negative Bewertung auf Verlangen löschen?

Sie müssen eine negative Bewertung dann löschen, wenn sie beleidigende Äußerungen oder unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen enthält.

Ist eine 1-Stern-Bewertung ohne Begründung zulässig?

Eine 1-Stern-Bewertung ohne Begründung ist zulässig. Sie ist nur dann rechtswidrig, wenn sie ohne Tatsachengrundlage oder in reiner Beleidigungsabsicht abg...

Wer muss die Unwahrheit einer Bewertung beweisen?

Die Beweislast ist - abhängig von der Art der Äußerung - unterschiedlich verteilt. Bei rein subjektiven beleidigenden Äußerungen muss die bewertende Person...

Weitere Fragen und Antworten?

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Letzte Änderung: 20.03.2024